Globale Mobiltät
Entsendung nach Dänemark
Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Dänemark entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Dänemark überprüft werden.
1. Meldepflicht – RUT-Register
Die Pflicht zur Meldung bei den dänischen Behörden gilt für alle ausländischen Unternehmen, die Mitarbeitende nach Dänemark entsenden, sowie für Selbstständige. Die Pflicht gilt für Entsendungen ab dem ersten Tag und muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Die Meldung erfolgt beim Register für ausländische Dienstleister (RUT). Im Rahmen des Meldeprozesses müssen u.a. Angaben zu den folgenden Punkten gemacht werden:
- Informationen zum entsendenden Unternehmen;
- Ort und Dauer der Tätigkeit;
- Art der Tätigkeit (Branchencode);
- Informationen zum Dienstleistungsempfänger;
- Anzahl der in Dänemark tätigen Personen;
- Angaben zu den entsendeten Personen;
- Bestimmung einer Kontaktperson.
Hinweis: Bei der Kontaktperson handelt es sich um eine Person, die dazu bestimmt ist, während der gesamten Dauer des Einsatzes Anfragen der dänischen Behörden zu beantworten.
Für bestimmte Dienstleistungen muss jedoch keine Dienstleistungsmeldung abgegeben werden:
- Teilnahme an Seminaren und Konferenzen (einschließlich Forscher, Referenten etc., die eingeladen wurden um einen Vortrag zu halten);
- Teilnahme von professionellen Künstlern an künstlerischen Veranstaltungen;
- Dienstreisen durch Mitarbeitende ausländischer Firmen, die keine Niederlassung in Dänemark haben;
- Teilnahme von Sportlern und Trainern an größeren sportlichen Veranstaltungen oder für Probetrainings bei dänischen Sportvereinen;
- Beratungsdienstleistungen im Bereich Bilanz und Buchführung bis zu acht Tage;
- Konzerninterne Entsendungen bis zu acht Tage;
Hinweis: Ausgenommen von der Ausnahme für konzerninternen Entsendungen sind die Bereiche Baugewerbe, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Reinigung sowie Hotel- und Gaststättengewerbe.
- Kabotage, Buskabotage und Straßentransportleistungen im kombinierten Verkehr;
- Monteur-Regel bei Entsendungen von weniger als acht Tagen.
Monteur-Regel:
Nach der Monteur-Regel ist keine Anmeldung notwendig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Nach der Monteur-Regel ist keine Anmeldung notwendig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Entsendung dauert nicht länger als acht Tage;
- Die Dienstleistung erfolgt im Zuge der Lieferung einer technischen Anlage oder Installation;
- Das entsendende Unternehmen hat den Auftrag und ist entsprechend qualifiziert, die technische Anlage oder Installation zu montieren, installieren, reparieren oder über sie zu informieren.
Hinweis: Die Monteur-Regel findet keine Anwendung auf Entsendungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Bau-, Anlagen- und Handwerksarbeiten sowie auf die Demontage oder den Abbau von gebrauchten Maschinen, Anlagen oder Installationen.
2. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Staatsangehörige nordischer Länder – (Norwegen, Schweden, Island und Finnland) können ohne besondere aufenthaltsrechtliche Beschränkungen in Dänemark wohnen und arbeiten. Staatsangehörige der übrigen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monate in Dänemark aufhalten und dort arbeiten. Bei längeren Einsätzen ist eine EU-Aufenthaltsbescheinigung bei der Dänischen Agentur für internationale Anwerbung und Integration (SIRI) zu beantragen.
Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme eine dänische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Der Antrag kann über das Portal der dänischen Immigrationsbehörde New to Denmark / SIRI gestellt werden. Eine Besonderheit gilt für Drittstaatsangehörige, die bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, etwa in Deutschland, rechtmäßig beschäftigt sind und nur vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung nach Dänemark entsandt werden. Für diese Konstellation stellt SIRI eigene Informationen zum EU-Aufenthalt als entsandter Dienstleistungserbringer bereit.
Der Einsatz von Drittstaatsangehörigen in Dänemark ist bis zu drei Monate ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Mitarbeitende hält sich in Deutschland rechtmäßig auf und darf dort arbeiten.
- Der Mitarbeitende ist fest beim deutschen Unternehmen beschäftigt und hat dort bereits vor der Entsendung tatsächlich gearbeitet.
- Das deutsche Unternehmen ist in Deutschland tatsächlich wirtschaftlich tätig.
- Es besteht ein konkreter Dienstleistungsvertrag zwischen dem deutschen Unternehmen und dem dänischen Auftraggeber.
- Die Tätigkeit in Dänemark ist zeitlich begrenzt und klar bestimmt.
- Das Weisungsrecht verbleibt grundsätzlich beim deutschen Arbeitgeber.
Bei längeren Einsätzen muss der Drittstaatsangehörige spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreise ein entsprechendes Aufenthaltsdokument bei SIRI beantragen. Die digitale Antragstellung erfolgt über das offizielle Portal Life in Denmark.
3. Sozialversicherung und Lohnsteuer
Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen in einem Kalenderjahr, so ist gem. Art. 15 Abs. 2 DBA die Lohnsteuer in Dänemark abzuführen. Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmenden weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Weitere Informationen finden sich in der Übersicht “Arbeiten in Dänemark” auf der Webseite der DVKA.
Weitere Informationen:
- Register für ausländische Dienstleister (RUT)
- Staatliche Informationsplattform „Workplace Denmark” (dt.)
- Praktische Hinweise zum Arbeiten in Dänemark (engl.) (Dän. Außenministerium)