Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach Dänemark

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Dänemark entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Dänemark überprüft werden.

Meldepflicht – RUT-Register

Ausländische Unternehmen, die zur Ausführung von Dienstleistungen Mitarbeiter nach Dänemark entsenden, sind in den meisten Fällen verpflichtet, diese dem Register für ausländische Dienstleister (RUT) zu melden.
Die AHK Dänemark informiert darüber, für welche Entsendefälle die Registrierungspflicht gilt.
Die Dienstleistung und die beteiligten Personen müssen spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme elektronisch hier auf der Webseite gemeldet werden.
Haben Sie Mitarbeiter im RUT angemeldet, erhalten Sie im folgenden Quartal von "Samlet Betaling" eine Zahlungsaufforderung für den AFU-Beitrag. Dieser beträgt 7,20 DKK pro Jahr pro Vollzeitmitarbeiter. Bei kurzer Entsendedauer sind die Beträge daher sehr gering.

Ausnahme: Monteur-Regel

Eine Ausnahme gilt nach der sogenannten Monteur-Regel: Eine Meldepflicht besteht dann nicht, wenn die Montage von technischen Anlagen oder Installationen nicht länger als acht Tage dauert und wenn der entsandte Mitarbeiter oder der Selbständige entsprechend qualifiziert ist. Diese Ausnahmeregelung gilt auch bei der Demontage oder dem Abbau von eingesetzten Maschinen, technischen Anlagen oder Aufbauten. Die Ausnahme gilt nicht, sofern die Tätigkeit dem Bau- oder Handwerksbereich zuzuordnen ist.

Mautpflicht für LKW über 12 Tonnen

Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen  benötigen für die Nutzung der Autobahnen in Dänemark, wie auch in Schweden, Luxemburg und den Niederlanden, die elektronische Eurovignette.
Diese kann auf der Webseite eurovignettes angefordert werden.

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