Lieferkettenregulierung

Die neue EU-Zwangsarbeitsverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2024/3015 führt die Europäische Union ein neues Marktverbot für Produkte ein, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen solche Produkte weder auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt noch aus der EU ausgeführt werden. Das Verbot gilt für Produkte aus Drittstaaten ebenso wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Regeln einstellen.

1. Übersicht

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung ist kein klassisches Berichtspflichtengesetz, das heißt sie verpflichtet Unternehmen nicht allgemein zur jährlichen Berichterstattung und führt auch keine eigenständige allgemeine Auditpflicht ein. Sie enthält vielmehr ein produktbezogenes Verbot: Produkte, bei denen Zwangsarbeit festgestellt wird, dürfen nicht auf dem EU-Markt vertrieben oder aus der EU exportiert werden.
Die Verordnung gilt unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Herkunft des Produkts. Erfasst werden grundsätzlich alle Produkte, einschließlich Bestandteilen und Vorprodukten, wenn Zwangsarbeit auf irgendeiner Stufe der Gewinnung, Ernte, Herstellung oder Verarbeitung eingesetzt wurde. Dienstleistungen sind nicht Gegenstand der Verordnung. Explizit ausgeschlossen ist zudem die Erbringung von Transportdienstleistungen.
Bei Vorliegen von Verdachtsfällen fordert die zuständige Behörde (in Deutschland das BAFA) Informationen zur Lieferkette und zu ergriffenen Maßnahmen gegen Zwangsarbeitsrisiken ankönnen. Wer nicht oder nur unzureichend kooperiert, läuft Gefahr, dass Behörden auf Grundlage anderer verfügbarer Informationen entscheiden.

2. Definition von Zwangsarbeit

Die Verordnung knüpft an die Zwangsarbeitsdefinition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) an. Danach liegt Zwangsarbeit vor, wenn Arbeit oder Dienstleistung unter Androhung einer Strafe verlangt wird und die betroffene Person diese Arbeit nicht freiwillig angeboten hat. Die EU-Kommission nennt als mögliche Erscheinungsformen unter anderem Gewalt oder Einschüchterung, Schuldknechtschaft, Einbehaltung von Ausweispapieren, Lohnvorenthaltung, massive Überstunden, Isolation oder die Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit.
Beachte: Die Verordnung erfasst nicht nur Fälle unmittelbarer Zwangsarbeit beim eigenen Vertragspartner. Auch Risiken in tieferen Lieferkettenstufen können relevant werden, wenn sie einem konkreten Produkt oder Produktbestandteil zugeordnet werden können.

3. Anwendungsbereich

Betroffen sind alle Wirtschaftsakteure, die Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU exportieren. Dazu gehören insbesondere
  • Hersteller,
  • Importeure,
  • Exporteure,
  • Händler,
  • Online-Händler und
  • sonstige Akteure entlang der Lieferkette.
Die Verordnung enthält keine Schwellenwerte nach Umsatz, Beschäftigtenzahl oder Bilanzsumme. Sie gilt daher grundsätzlich auch für kleine und mittlere Unternehmen.
Beachte: Auch der Onlinehandel wird erfasst. Produkte, die online oder im Fernabsatz angeboten werden, gelten als auf dem EU-Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzerinnen oder Endnutzer in der EU richtet.

4. Durchsetzung

Die Durchsetzung erfolgt risikobasiert. Die Behörden sollen sich auf Fälle konzentrieren, bei denen nach objektiven und überprüfbaren Informationen ein erhöhtes Risiko besteht. Dabei werden unter anderem die Schwere und das Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit, die Menge der betroffenen Produkte und der Anteil des mutmaßlich belasteten Bestandteils am Endprodukt berücksichtigt.
Für Verdachtsfälle außerhalb der EU ist grundsätzlich die EU-Kommission federführend. Geht es um mutmaßliche Zwangsarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats, ist die zuständige nationale Behörde dieses Mitgliedstaats federführend. In Deutschland ist dies das das BAFA.
Das Verfahren ist mehrstufig aufgebaut. Zunächst werden verfügbare Informationen ausgewertet. Bei hinreichendem Anlass können Behörden eine Vorprüfung durchführen und Informationen von Unternehmen anfordern. Erhärtet sich der Verdacht, kann eine förmliche Untersuchung eröffnet werden. In Ausnahmefällen können auch Vor-Ort-Kontrollen in Betracht kommen.

5. Sanktionen

Wird festgestellt, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann die zuständige Behörde insbesondere anordnen, dass das Produkt nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden darf. Bereits auf dem Markt befindliche Produkte müssen grundsätzlich vom Markt genommen werden. Außerdem kann eine Entsorgung der betroffenen Produkte oder – sofern möglich – der Austausch belasteter Bestandteile auf Kosten des bertroffenen Unternehmens angeordnet werden.
Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die Nichtbefolgung behördlicher Entscheidungen festlegen.
Hinweis: Die EU-Kommission stellt klar, dass Sanktionen nicht schon abstrakt wegen des Bestehens eines Zwangsarbeitsrisikos verhängt werden, sondern insbesondere bei Nichtbefolgung einer behördlichen Verbots-, Rücknahme-, Entsorgungs- oder Zurückhaltungsentscheidung relevant werden.

6. Verhältnis zu anderen Lieferkettengesetzen

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung steht neben bestehenden und künftigen Regelungen zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht, insbesondere dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Sie ersetzt diese Regelungen nicht, setzt aber einen eigenen Schwerpunkt: Entscheidend ist nicht primär die Unternehmensberichterstattung, sondern die Frage, ob ein konkretes Produkt mit Zwangsarbeit in Verbindung steht und deshalb vom Markt ausgeschlossen werden kann.
Für Unternehmen können bestehende Due-Diligence-Prozesse dennoch praktisch wichtig sein. Die Leitlinien der EU-Kommission betonen, dass freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltsmaßnahmen helfen können, Risiken in der Lieferkette zu erkennen, zu mindern und im Untersuchungsverfahren gegenüber Behörden nachvollziehbar darzustellen. Weder die Verordnung noch die Leitlinien begründen jedoch neue, rechtlich verbindliche Sorgfaltspflichten.

7. Zeitplan der Umsetzung

14. September 2022 Die EU-Kommission legt ihren Vorschlag für eine Verordnung über das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit vor.
5. März 2024 Europäisches Parlament und Rat erzielen eine vorläufige politische Einigung.
19. November 2024 Der Rat nimmt die Verordnung an.
12. Dezember 2024 Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/3015 im Amtsblatt der EU.
13. Dezember 2024 Inkrafttreten der Verordnung.
14. Dezember 2025 Frist für die Benennung der zuständigen Behörden durch die Mitgliedstaaten.
26. Juni 2026 Start des Forced Labour Single Portal und Veröffentlichung erster Unterstützungsinstrumente der EU-Kommission, einschließlich Leitlinien.
14. Dezember 2027 Beginn der Anwendung: Das Marktverbot wird wirksam und die Durchsetzung beginnt.
Ende 2029 Erste Überprüfung der Anwendung und Durchsetzung durch die EU-Kommission; danach regelmäßige Überprüfungen alle fünf Jahre.

8. Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten die Zeit bis zum Anwendungsbeginn nutzen, um besonders risikobehaftete Produkte, Lieferketten und Bezugsregionen zu identifizieren. Ein erster Schritt ist die Prüfung, ob Produkte oder Vorprodukte aus Branchen oder Regionen bezogen werden, bei denen Zwangsarbeitsrisiken öffentlich dokumentiert sind. Die EU-Kommission arbeitet hierfür an einer Risikodatenbank, die Informationen zu Produkten und geografischen Gebieten mit dokumentierten Zwangsarbeitsrisiken bereitstellen soll. Die Datenbank soll auf unabhängigen, überprüfbaren und öffentlich zugänglichen Quellen beruhen.
Sinnvoll ist außerdem, bestehende Lieferantenprozesse zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere Lieferantenfragebögen, vertragliche Informations- und Kooperationspflichten, Eskalationsmechanismen bei Verdachtsfällen, Dokumentationsstrukturen und die Benennung interner Zuständigkeiten. Unternehmen sollten zudem klären, welche Informationen sie im Fall einer behördlichen Anfrage kurzfristig vorlegen könnten. Die EU-Leitlinien empfehlen Unternehmen, eine konkrete Ansprechperson oder Abteilung für Behördenkontakte festzulegen.
Hinweis: Für kleine und mittlere Unternehmen ist besonders wichtig, verhältnismäßig vorzugehen. Die Verordnung verlangt keine lückenlose Kontrolle jeder Lieferkette. Entscheidend ist vielmehr ein risikoorientierter Ansatz: Je höher das Risiko eines Produkts, einer Lieferkette oder einer Bezugsregion, desto genauer sollte geprüft und dokumentiert werden. Die EU-Kommission hat angekündigt über das Forced Labour Single Portal unterstützende Informationen und spezielle Hilfestellungen für KMU bereitzustellen.

9. Fazit

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung sollte nicht isoliert betrachtet werden. Für international tätige Unternehmen empfiehlt es sich, das Thema in bestehende Compliance-, Einkaufs-, Nachhaltigkeits- und Lieferkettenprozesse zu integrieren. Besonders relevant sind Lieferketten mit mehreren Vorstufen, schwer nachvollziehbaren Rohstoff- oder Komponentenströmen sowie Bezügen zu Hochrisikosektoren oder Hochrisikoregionen.
Auch wenn die Verordnung erst ab dem 14. Dezember 2027 gilt, beginnt die praktische Vorbereitung bereits jetzt. Unternehmen, die ihre Lieferkettenstruktur kennen, Risiken nachvollziehbar dokumentieren und interne Zuständigkeiten klären, werden auf behördliche Rückfragen deutlich besser reagieren können.
Weiterführende Informationen: