Homeoffice

Homeoffice in Dänemark

Unser nördlichstes Nachbarland erfreut sich aufgrund seiner geografischen Nähe zu Deutschland, seiner eindrucksvollen Natur und dem hohen Lebens- und Sozialstandard besonderer Beliebtheit bei vielen deutschen Arbeitnehmern. Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitern ermöglichen wollen, mobil von Dänemark aus zu arbeiten, müssen allerdings jedoch einige rechtliche und steuerliche Besonderheiten beachten.

1. Dänisches Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer unterliegt (unabhängig von der Rechtswahl im Arbeitsvertrag) in der Zeit, die er seine Arbeit von Dänemark aus erbringt, dänischem Arbeitsrecht. Unternehmen müssen daher darauf achten, dass sie insbesondere hinsichtlich des zu zahlenden Lohns, der Höchstarbeitszeit und etwaigen Urlaubsansprüchen die geltenden Mindestanforderungen beachten.
In Dänemark besteht kein allgemeingültiger Mindestlohn. Allerdings existieren in vielen Branchen verbindliche Tarifverträge, die Mindestlöhne vorsehen. Da es hierzu bislang noch kein zentrales Register gibt, sind die Verträge bei den jeweils zuständigen Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden anzufragen.
Auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist nicht allgemeingültig geregelt. Die meisten Tarifverträge sehen eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden vor. Unabhängig von den branchenspezifischen tariflichen Vereinbarungen ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (inkl. Überstunden) auf 48 Stunden begrenzt. Angefallene Überstunden können abhängig vom Arbeitsvertrag durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung abgegolten werden.
In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 25 Urlaubstage pro Jahr. Dabei ist zu beachten, dass der Berechnungszeitraum sich jeweils auf den Zeitraum vom 01. September bis 31. August des Folgejahres erstreckt.

2. Steuern

Die Lohnsteuer ist grundsätzlich dort zu entrichten, wo die zu besteuernde Tätigkeit ausgeübt wird. Bei mobiler Arbeit ist dies stets der Staat, in dem sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung befindet. Wer von Dänemark aus arbeitet ist somit grundsätzlich auch in Dänemark lohnsteuerpflichtig.
Wie bei allen aus dem Homeoffice im Ausland erbrachten Tätigkeiten ist auch in Dänemark das sog. Betriebsstättenrisiko zu beachten. Dabei handelt es sich um die Gefahr, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers zur ungewollten Gründung einer (de facto) Betriebsstätte führt, die der dänischen Körperschaftssteuer unterliegt.
Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
  • Geschäftseinrichtung
    Liegt an allen Orten vor, an denen der Mitarbeiter seine Arbeit ausübt (z.B. Arbeits- oder Wohnzimmer des Mitarbeiters). Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der Mitarbeiter von dort einen erheblichen Teil seiner Arbeit ausübt.
  • Feste / permanente Geschäftseinrichtung
    Die Geschäftseinrichtung ist fest und permanent, wenn sie fest mit dem Untergrund verbunden und nicht nur rein vorübergehend genutzt wird.
  • Wirtschaftliche Tätigkeit
    Entscheidend für die Beurteilung der Betriebsstätteneigenschaft ist die Frage, ob der Mitarbeiter von seiner Geschäftseinrichtung sog. „unternehmerische Kerntätigkeiten“ ausführt. Bei privaten Motiven für die Arbeit aus dem Homeoffice und lediglich unterstützenden Tätigkeiten (interner Support) für den Arbeitgeber in Deutschland dürfte das Betriebsstättenrisiko relativ gering ausfallen. Andererseits spricht der geplante Aufbau eines Kunden- und Vertriebsnetzes vor Ort für eine unternehmerische Tätigkeit des Mitarbeiters. Auch die Übernahme von Führungs- oder Geschäftsleitungsaufgaben sind Indizien für das Vorliegen einer Betriebsstätte. Zu beachten ist hier, dass die dänischen Behörden bei ihrer Beurteilung einen weiten Maßstab anlegen.
Gegen eine geringe Gebühr ist es möglich, von der dänischen Steuerbehörde eine verbindliche Auskunft darüber zu erhalten, ob die Tätigkeit des Mitarbeiters eine Betriebsstätte begründet.

3. Sozialversicherung

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer dort sozialversicherungspflichtig, wo er seinen Wohnsitz hat und einen nicht unwesentlichen Teil seiner Beschäftigung nachgeht. Ein Arbeitnehmer, der in Dänemark wohnt und von dort aus überwiegend mobil bzw. aus dem Homeoffice arbeitet, unterliegt somit ausschließlich dem dänischen Sozialversicherungsrecht.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Mitarbeiter in mehr als einem Staat arbeitet. Denn Dänemark ist kein Mitgliedsstaat des seit 01.07.2023 des in den meisten europäischen Ländern geltenden Rahmenabkommens bei grenzüberschreitender Telearbeit. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, der für einen deutschen Arbeitgeber arbeitet, weniger als 25 Prozent seiner Arbeitszeit in Dänemark verbringen darf, wenn er die Möglichkeit behalten möchte. in Deutschland sozialversichert zu sein. Wird mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit in Dänemark erbracht, müssen die Sozialversicherungsbeiträge verpflichtend in Dänemark abgeführt werden.
Hinweis: Da sich die dänische Sozialversicherung überwiegend durch Steuern finanziert und einige der in Deutschland abgedeckten Bereiche nicht erfasst werden (Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) fallen die Abgaben deutlich geringer aus als in Deutschland. In der Regel ist hier mit Kosten in Höhe von ca. 1.200 – 2.000 EUR pro Jahr zu rechnen.
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