Mobile Arbeit in Dänemark

Unser nördlichstes Nachbarland erfreut sich aufgrund seiner geografischen Nähe zu Deutschland, seiner eindrucksvollen Natur und dem hohen Lebens- und Sozialstandard besonderer Beliebtheit bei vielen deutschen Arbeitnehmenden. Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitenden ermöglichen wollen, mobil von Dänemark aus zu arbeiten, müssen allerdings einige rechtliche und steuerliche Besonderheiten beachten.

1. Mobile Arbeit und Entsendung

Für die rechtssichere Gestaltung grenzüberschreitender Arbeitseinsätze ist eine klare Abgrenzung zwischen mobiler Arbeit, Dienstreise und Entsendung unerlässlich. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Dauer des Auslandsaufenthalts sowie die Initiative, von wem der Auslandseinsatz ausgeht.
Findet der Aufenthalt im Ausland auf Wunsch des Mitarbeitenden statt – etwa im Rahmen flexibler Homeoffice-Regelungen oder sogenannter „Workations“ – handelt es sich um mobiles Arbeiten. Der Arbeitsort ist hierbei nicht fest vorgegeben, sondern flexibel wählbar. Für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung im EU-/EWR-Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Die genauen Voraussetzungen und Abläufe sind typischerweise in einer unternehmensinternen Mobile-Work-Policy geregelt.
Wird der Mitarbeitende auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen vorübergehenden Zeitraum ins Ausland entsandt, liegt eine klassische Entsendung vor. In diesen Fällen greifen zusätzliche rechtliche und administrative Anforderungen: Neben der obligatorischen A1-Bescheinigung sind regelmäßig eine schriftliche Entsendevereinbarung sowie – abhängig vom Zielland – gegebenenfalls steuerliche und arbeitsrechtliche Meldepflichten zu beachten.

2. Dänisches Arbeitsrecht

Arbeitnehmende unterliegen (unabhängig von der Rechtswahl im Arbeitsvertrag) in der Zeit, die sie ihre Arbeit von Dänemark aus erbringen, den zwingenden Bestimmungen des dänischen Arbeitsrechts. Unternehmen müssen daher darauf achten, dass sie insbesondere hinsichtlich des zu zahlenden Lohns, der Höchstarbeitszeit und etwaigen Urlaubsansprüchen die geltenden Mindestanforderungen beachten.
In Dänemark gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Stattdessen werden Löhne in der Regel durch Tarifverträge je nach Branche und Tätigkeit festgelegt. Übliche Bestandteile des Gehalts sind dabei unter anderem der tariflich vereinbarte Mindest- oder Normallohn, lokal ausgehandelte Zulagen, feste Zuschläge, Sonderlohnsysteme wie Akkord- oder Prämienlohn, Feiertagsvergütung, bezahlter Urlaub und zusätzliche freie Tage, Beiträge zu Sonder- oder Freiwahlkonten, tarifliche Altersvorsorge sowie Überstundenvergütung und weitere Zuschläge.
Auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist nicht allgemeingültig geregelt. Die meisten Tarifverträge sehen eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden vor. Unabhängig von den branchenspezifischen tariflichen Vereinbarungen ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (inkl. Überstunden) auf 48 Stunden begrenzt. Die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 11 Stunden ist einzuhalten. Im Anschluss an diese Ruhezeit ist wöchentlich ein arbeitsfreier Tag zu gewähren. Zwischen zwei arbeitsfreien Tagen dürfen maximal sechs Arbeitstage liegen. Angefallene Überstunden können abhängig vom Arbeitsvertrag durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung abgegolten werden.
In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmende haben Anspruch auf 25 Urlaubstage pro Jahr. Dabei ist zu beachten, dass der Berechnungszeitraum sich jeweils auf den Zeitraum vom 01. September bis 31. August des Folgejahres erstreckt.

3. Aufenthaltsbescheinigung

Für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz ist bei längeren Aufenthalten ggf. eine Aufenthaltsbescheinigung für EU-/EWR-Bürger („EU-opholdsdokument“) erforderlich, die auch nach Aufnahme der Beschäftigung beantragt werden kann.
  • Aufenthalt bis 3 Monate: Für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten (bzw. 6 Monaten bei Arbeitsuche) ist keine Anmeldung bei den dänischen Behörden erforderlich. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt.
  • Aufenthalt über 3 Monate: Dauert die Entsendung länger als 3 Monate, muss der Arbeitnehmende spätestens nach Ablauf der Frist bei der dänischen „State Administration“ (Statsforvaltningen) das EU-opholdsdokument beantragen. Voraussetzung ist der Nachweis der Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeitsvertrag oder Entsendebescheinigung).
Nach Ausstellung des EU-opholdsdokument kann die Anmeldung bei der lokalen Meldestelle (Bürgerbüro/kommune) sowie die Beantragung der CPR-Nummer (Personenkennziffer) erfolgen, die für viele Alltagsvorgänge in Dänemark (z. B. Kontoeröffnung, Arztbesuch) notwendig ist.
Staatsangehörige skandinavischer Länder benötigen weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Staatsangehörige aus Drittstaaten müssen hingegen vor Arbeitsantritt sowohl ein Visum als auch eine gültige Arbeitserlaubnis einholen.

4. Steuern

Die Lohnsteuer ist grundsätzlich dort zu entrichten, wo die zu besteuernde Tätigkeit ausgeübt wird. Bei mobiler Arbeit ist dies stets der Staat, in dem sich der Arbeitnehmende zum Zeitpunkt der Leistungserbringung befindet. Wer von Dänemark aus arbeitet ist somit grundsätzlich auch in Dänemark lohnsteuerpflichtig.
Wie bei allen aus dem Homeoffice im Ausland erbrachten Tätigkeiten ist auch in Dänemark das sog. Betriebsstättenrisiko zu beachten. Dabei handelt es sich um die Gefahr, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmenden zur ungewollten Gründung einer (de facto) Betriebsstätte führt, die der dänischen Körperschaftssteuer unterliegt.
Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
  • Geschäftseinrichtung
    Liegt an allen Orten vor, an denen der Mitarbeitende seine Arbeit ausübt (z.B. Arbeits- oder Wohnzimmer des Mitarbeitenden). Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der Mitarbeitende von dort einen erheblichen Teil seiner Arbeit ausübt.
  • Feste / permanente Geschäftseinrichtung
    Die Geschäftseinrichtung ist fest und permanent, wenn sie fest mit dem Untergrund verbunden und nicht nur rein vorübergehend genutzt wird.
  • Wirtschaftliche Tätigkeit
    Entscheidend für die Beurteilung der Betriebsstätteneigenschaft ist die Frage, ob der Mitarbeitede von seiner Geschäftseinrichtung sog. „unternehmerische Kerntätigkeiten“ ausführt. Bei privaten Motiven für die Arbeit aus dem Homeoffice und lediglich unterstützenden Tätigkeiten (interner Support) für den Arbeitgeber in Deutschland dürfte das Betriebsstättenrisiko relativ gering ausfallen. Andererseits spricht der geplante Aufbau eines Kunden- und Vertriebsnetzes vor Ort für eine unternehmerische Tätigkeit des Mitarbeitenden. Auch die Übernahme von Führungs- oder Geschäftsleitungsaufgaben sind Indizien für das Vorliegen einer Betriebsstätte. Zu beachten ist hier, dass die dänischen Behörden bei ihrer Beurteilung einen weiten Maßstab anlegen.
Gegen eine geringe Gebühr ist es möglich, von der dänischen Steuerbehörde eine verbindliche Auskunft darüber zu erhalten, ob die Tätigkeit des Mitarbeitenden eine Betriebsstätte begründet.

5. Sozialversicherung

Grundsätzlich sind Arbeitnehmende dort sozialversicherungspflichtig, wo sie ihren Wohnsitz haben und einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Beschäftigung nachgehen. Arbeitnehmende, die in Dänemark wohnen und von dort aus überwiegend mobil bzw. aus dem Homeoffice arbeiten, unterliegen somit ausschließlich dem dänischen Sozialversicherungsrecht.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Mitarbeitende in mehr als einem Staat arbeitet. Denn Dänemark ist kein Mitgliedsstaat des seit 01.07.2023 des in den meisten europäischen Ländern geltenden Rahmenabkommens bei grenzüberschreitender Telearbeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Dänemark, der für einen deutschen Arbeitgeber arbeitet, weniger als 25 Prozent seiner Arbeitszeit in Dänemark verbringen darf, wenn er die Möglichkeit behalten möchte. in Deutschland sozialversichert zu sein. Wird mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit in Dänemark erbracht, müssen die Sozialversicherungsbeiträge verpflichtend in Dänemark abgeführt werden.
Hinweis: Da sich die dänische Sozialversicherung überwiegend durch Steuern finanziert und einige der in Deutschland abgedeckten Bereiche nicht erfasst werden (Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) fallen die Abgaben deutlich geringer aus als in Deutschland. In der Regel ist hier mit Kosten in Höhe von ca. 1.500 – 2.000 EUR pro Jahr zu rechnen.
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