Ausfuhranmeldungen

ATLAS-Ausfuhr: Ablauf und Neuerungen durch AES 3.0

Ausfuhranmeldungen werden mithilfe des elektronischen Zollsystems ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) erstellt. Mit dem jüngsten Release-Wechsel gehen erhebliche Umstellungen einher.
Einzelheiten zur ATLAS-Umstellung finden Sie unter 3.

1. Wann muss ich (k)eine ATLAS-Ausfuhranmeldung machen?

Grundsätzlich ist für jede Ausfuhrsendung eine elektronische Ausfuhranmeldung mit ATLAS oder der Internetausfuhranmeldung Plus (IAA+) zu erstellen. Lediglich bei Kleinsendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, entscheidet das exportierende Unternehmen, ob es diese Sendung elektronisch anmeldet oder nicht. Die Wertschwelle bezieht sich auf den Grenzübergangswert „Frei deutsche Grenze“. Das bedeutet, dass auf den Warenwert anteilige Frachtkosten addiert werden müssen.
Weitere Informationen finden sich im Artikel IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr auf der Website des deutschen Zolls.

2. Ablauf des Ausfuhrverfahrens mit ATLAS

  1. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch. Den Zugang zu ATLAS erhalten Unternehmen entweder mit einer Zollsoftware, mit der kostenlosen Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) oder sie lassen die Anmeldung Vertretung durch einen Zollagenten erstellen.
  2. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) wird im ATLAS-System das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Master Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) in Feld A oben rechts. Das ABD muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet ist mindestens der Barcode der Ausgangszollstelle vorzulegen. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen, ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.  
  3. Im Verfahren Zugelassener Ausführer (ZA/SDE)/vereinfachte Zollanmeldung wird eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle übermittelt. Die Ware muss nicht beim Zoll vorgeführt werden. ATLAS gleicht den Inhalt der Bewilligung (Warenkreis, Zielländer, Verladeorte) mit den angemeldeten Daten ab. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhrbegleitdokuments als PDF-Datei warten (Überlassung zur Ausfuhr). Diese Überlassung erfolgt innerhalb weniger Minuten automatisch rund um die Uhr. Wenn sie nicht erfolgt, sollte Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen werden. Es kann sein, dass eine Beschau im Unternehmen stattfinden soll.
  4. Um das Ausfuhrbegleitdokument mit dem vorgeschriebenen Barcode korrekt ausdrucken zu können, muss die Schriftartdatei TrueType Code 128 für das Versand- und Ausfuhrbegleitdokument installiert sein. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) sollte Mitte 2024 entfallen, bleibt nun aber doch erhalten. Einzelheiten finden sich in der ATLAS-Info 0526/2023.
  5. Vor dem Verbringen von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden.
  6. Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen. In über 98 Prozent aller Vorgänge funktioniert dieser automatische (zoll- und umsatzsteuerrechtliche) Abschluss des Ausfuhrverfahrens problemlos. Falls Vorgänge offen bleiben, gibt es folgende Erledigungsmöglichkeiten.

Wo finde ich Details zum Verfahrensablauf?

3. ATLAS-Ausfuhr 3.0: Wesentliche Änderungen

Am 30. November 2023 endet laut ATLAS-Info 0510/2023 die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0 in Deutschland. Die Umstellung der IAA+ (Internetausfuhranmeldung Plus) hat am 25. November 2023 stattgefunden und zu massiven Störungen geführt. Der Releasewechsel auf AES 3.0 selbst führt zu erheblichen Umstellungen. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengestellt. Die Liste ist nicht abschließend.
  • Neue Pflichtangaben: Beförderer (Spediteur) und Kennzeichen des inländischen sowie des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels. Diese Daten sind in vielen Fällen (Spediteur bei Abholfällen) oder fast immer (Kennzeichen) zum Zeitpunkt der Angabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass dann mutmaßliche Angaben eingetragen werden sollen.
    Ergänzend zu dieser Information hat der Zoll in der ATLAS-Info 0501/2023 folgende weitere Optionen bekannt gegeben:
    • Die Angabe des Beförderers ist demnach nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht.
    • Wenn der Beförderer eine EORI hat, muss er diese dem Anmelder mitteilen. Zum Umgang mit einer TCUIN stehen weitere Details in der ATLAS-Info 0501/2023
    • Ist das Kennzeichen unbekannt, kann alternativ zum mutmaßlichen Kennzeichen auch die Art des Beförderungsmittels in Großbuchstaben angegeben werden (zum Beispiel „LKW” im Landverkehr). 
  • Pflichtangabe Ursprungsland: nichtpräferenzieller Ursprung, wenn unbekannt, der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich – nur für Zwecke der Zollanmeldung zu verwenden. Einzelheiten finden sich in der ATLAS-Info 0426/2023.
  • Es gibt nur noch EX für alle Drittländer (EU ist entfallen) oder CO, falls die Ware in ein steuerliches EU-Sondergebiet geht, wie beispielsweise die Kanarischen Inseln.
  • Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld. Die bisherige Kennung 3LLK entfällt dafür. Praktischer Anwendungsfall: Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.
  • Angabe Kennzeichen Sicherheit: Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten (beispielsweise die Route), dann die Kennung “2” angeben, sonst bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen. Eine Zusammenstellung der Sicherheitsdaten findet sich ebenfalls am Ende der ATLAS-Info 0393/2023.
    Wichtige Ausnahme: Bei Lieferungen in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein und Andorra kann die “0” gemeldet werden, Sicherheitsdaten sind weiterhin nicht erforderlich. ATLAS-Info 0501/2023
  • Art der Anmeldung ändert sich vollständig. Beispiel ZA/SDE-Verfahren: statt AM+e lautet die neue Art der Anmeldung 00001300. Die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Unterlagencodierungen/Negativcodierungen sind teilweise in andere Datenfelder einzutragen: Negativcodierungen (Y000) in “sonstige Verweise”. Unterlagencodierungen (also Codes für tatsächlich bestehende Dokumente/Genehmigungen) sind auf Kopfebene möglich.
  • —Bewilligungsnummern im neuen Format eingeben (Beispiel zugelassener Ausführer):
    • alt: DE8888ZA8888,
    • neu: DESDE8888ZA008888
  • —Alt: Bezugsnummer; neu: LRN (local reference number), frei wählbar. Erst nach Annahme der Zollanmeldung entsteht die MRN. —Bei Zurückweisung  der Anmeldung LRN verändern, sonst folgt eine Fehlermeldung.

Wo finde ich weitere Informationen zu AES 3.0?