Verbrauchsteuer
1. Was sind Verbrauchsteuern?
Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen, sind sogenannte Steuergegenstände, Güter des täglichen Konsums:
- Alkohol (Branntwein, Alkopop, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Wein)
- Kaffee
- Mineralöl, Strom, Energie, Kernbrennstoff, Tabakwaren
Die Verbrauchsteuern sind weitestgehend harmonisiert. Die Steuersätze können sich unterscheiden, doch die Warengruppen und die Behandlung in den EU-Mitgliedsstaaten haben sich größtenteils angeglichen.
Bei Verbrauchsteuern handelt es sich um indirekte Steuern. Diese entstehen bei der Herstellung bzw. Handel, werden jedoch in der Regel erst beim Ver- oder Gebrauch belastet. Eine Ausnahme bilden Kaffee und Alkopops. Diese Waren unterliegen einer rein nationalen Verbrauchsteuer, sind also nicht harmonisierte Steuern.
Zur verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung von Kaffee und Alkopops informiert der Zoll auf seiner Website.
2. Wann und für wen fallen Verbrauchsteuern an?
Die gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegt der Steueraufsicht durch die Zollverwaltung. In Deutschland erfolgen Produktion, Be- und Verarbeitung und Lagerung, sowie der Handel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren meist unversteuert über Steuerlager. Die Verbrauchsteuer entsteht erst bei der Entnahme aus dem Steuerlager, Überführung in den freien Verkehr bzw. beim Verbrauch. Die Verbrauchsteuer wird nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben, das bedeutet, die Ware wird erst in dem Land versteuert, in dem sie verbraucht werden soll.
Wer muss Verbrauchsteuer entrichten, ist somit Steuerschuldner?
- Steuerlagerinhaber, wo (Ort) die Ware hergestellt, gelagert, abgeschickt oder empfangen wird
- Unternehmer, der die Sicherheitsleistung für die Beförderung erbringt und auf dessen Veranlassung die Ware den Ort der Steueraussetzung verlässt. (Innerhalb von Deutschland muss in der Regel keine Sicherheit hinterlegt werden. Dies gilt als Erleichterung und die Abrechnung erfolgt über ein Sammelverfahren.)
- Einführer, wenn Waren im freien Verkehr nach Deutschland eingeführt werden.
In welchen Fällen gelten Steuerbefreiungen?
- Getränke, die für den Eigenbedarf, also nicht für kommerzielle Zwecke, hergestellt werden. Eine Ausnahme bilden Spirituosen.
- Alkohol, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet wird, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder hierfür nicht mehr geeignet sind, weil ihnen eine oder mehrere Chemikalien hinzugefügt wurden (Denaturierungsmittel).
- Für den diplomatischen bzw. konsularischen Dienst, Nato-Streitkräfte und internationale Organisationen.
Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website zu den Ausnahmen - Steuerbefreiungen.
3. Bewilligungen
Um mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu handeln, muss am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren teilgenommen werden. Für die Anmeldung am Excise Movement and Control System (EMCS) ist eine Verbrauchsteuernummer , sowie eine entsprechende Bewilligung die Voraussetzung. Diese Nummer muss während des Versands auf den mitgeführten Begleitdokumenten eingetragen sein. Bei allen Bewilligungen müssen verschiedene Unterlagen zum Antrag beim Hauptzollamt eingereicht werden, zudem wird die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit überprüft. Außerdem ist eine Sicherheit zu hinterlegen, in der Regel in Höhe des potenziellen Steuerausfallrisikos.
Der deutsche Zoll informiert auf seiner Website zur Verbrauchsteuernummer.
3.1 Steuerlager
Die Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie Lagerung von verbrauchsteuerpflichtiger Ware erfolgt unter Steueraussetzung in einem Steuerlager. Das Steuerlager erhält mindestens zwei unterschiedliche Verbrauchsteuernummern - das Unternehmen als Lagerinhaber und das Lager an sich, also der Ort. Somit entsteht die Verbrauchsteuer erst, wenn die Ware aus dem Steuerlager heraus, in den freien Verkehr überführt wird (Punkt 4). Der deutsche Zoll informiert auf seiner Website zum Steuerlager.
3.2 Registrierter Empfänger
Registrierte Empfänger erhalten für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer. Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse im Sinn des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG), Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken empfangen will, benötigt eine Erlaubnis als registrierter Empfänger.
Der Zoll informiert auf seiner Website zum Registrierten Empfänger.
3.3 Registrierter Versender
Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in oder über andere Mitgliedstaaten befördern möchte, benötigt eine Erlaubnis als registrierter Versender. Dies gilt ebenso für die Ausfuhr.
Der Zoll informiert auf seiner Website zum Registrierten Versender.
Seit 13. Februar 2023 ist die neue Richtlinie 2020/262/EU in Kraft. Die Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in andere Mitgliedsstaaten werden nun ebenfalls über EMCS abgewickelt. Zwei neue Rechtsfiguren kamen hinzu:
3.4 Zertifizierte Versender
Zertifizierte Versender können verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr an „Zertifizierte Empfänger“ in andere oder über andere Mitgliedsstaaten versenden. Die Bewilligung kann sowohl für einzelne Sendungen als auch als Dauerbewilligung beantragt werden.
Der Zoll informiert auf seiner Website zum Zertifizierten Versender.
3.5 Zertifizierter Empfänger
Zertifizierte Empfänger können verbrauchsteuerpflichte Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaates im deutschen Steuergebiet empfangen.
Der Zoll wird ggfs. eine Sicherheitsleistung festsetzen. Die Bewilligung kann sowohl für einzelne Sendungen als auch als Dauerbewilligung beantragt werden.
Der Zoll wird ggfs. eine Sicherheitsleistung festsetzen. Die Bewilligung kann sowohl für einzelne Sendungen als auch als Dauerbewilligung beantragt werden.
Der Zoll informiert zum Zertifizierten Empfänger.
Hat ein Unternehmen bereits eine Bewilligung für ein Steuerlager oder als „Registrierter Empfänger“, so gilt die Bewilligung zum „Zertifizierten Versender/Empfänger“ bereits als erteilt, sofern dies vor Beginn einer Beförderung beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlich vorgeschriebenem Formular angezeigt wurde.
Hat ein Unternehmen bereits eine Bewilligung für ein Steuerlager oder als „Registrierter Empfänger“, so gilt die Bewilligung zum „Zertifizierten Versender/Empfänger“ bereits als erteilt, sofern dies vor Beginn einer Beförderung beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlich vorgeschriebenem Formular angezeigt wurde.
4. Beförderung von Waren (Warenlieferung)
Innerhalb der Europäischen Union wurde ein elektronisches Steuerverbundsystem (Überwachungssystem) geschaffen, um den Handel mit verbrauchsteuerpflichtiger Ware zu steuern und zu überwachen (kontrollieren): EMCS. Das System generiert ein e.VD (elektronisches Verwaltungsdokument oder ein v- e-VD (vereinfachtes elektronischen Verwaltungsdokument).
Versteuert wird bei Verbrauch oder bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Zum Beispiel bei Entnahme aus Steuerlager ohne Anschlussverfahren.
4.1 Unter Steueraussetzung
Ware bleibt während des Versands unter Steueraussetzung und zollrechtlicher Überwachung. Es muss erst einmal keine Verbrauchsteuer entrichtet werden.
4.2 Warenlieferung im freien Verkehr
Für Waren im freien Verkehr wurde die Verbrauchsteuer im Abgangsland bereits entrichtet oder der Steuersatz lag bei null Prozent. Auch hier gilt das Bestimmungslandprinzip. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann die bereits entrichtete Verbrauchsteuer zurückerstattet werden. So können Zertifizierte Versender die Rückerstattung beantragen. Antragsverfahren und vorzulegende Nachweise sind eng mit dem zuständigen Hauptzollamt abzustimmen.
4.3 Import aus einem Drittland
Wenn Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland importieren, müssen Sie zunächst die allgemeinen Importvorschriften beachten. Verbrauchsteuer entsteht dann, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren in das deutsche Steuergebiet und in den freien Verkehr eingeführt werden.
Alternativ kann an die Einfuhr unmittelbar ein Verfahren unter Steueraussetzung anschließen. Ebenso kann Ware aus einem Drittland über andere Mitgliedsstaaten unter Steueraussetzung nach Deutschland befördert werden. Zum 13. Februar 2024 wurde eine Schnittstelle zwischen den IT-Verfahren EMCS und AES (ATLAS) eingeführt. Weitere Ausführungen zur Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung können Sie der EMCS-Info 06/24 des Zolls und der EMCS-Verfahrensanweisung entnommen werden.
Alternativ kann an die Einfuhr unmittelbar ein Verfahren unter Steueraussetzung anschließen. Ebenso kann Ware aus einem Drittland über andere Mitgliedsstaaten unter Steueraussetzung nach Deutschland befördert werden. Zum 13. Februar 2024 wurde eine Schnittstelle zwischen den IT-Verfahren EMCS und AES (ATLAS) eingeführt. Weitere Ausführungen zur Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung können Sie der EMCS-Info 06/24 des Zolls und der EMCS-Verfahrensanweisung entnommen werden.
Steuerschuldner ist die Person, welche nach Zollvorschrift verpflichtet ist, die Waren anzumelden oder in dessen Namen angemeldet wird. Die Registrierung erfolgt über die Zollanmeldung. Zu beachten bei den Importen gilt außerdem, dass ggfs. Einfuhrbeschränkungen oder -verbote vorliegen können. Vorzulegende Bescheinigungen und Ausfuhrbestimmungen des Drittlands müssen entsprechend vorhanden sein. Bitte beachten Sie außerdem, dass für bestimmte Alkoholerzeugnisse eine sicherheitsleistungsabhängigen Einfuhrlizenz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erforderlich ist.
- Rechtliche Vorgaben sowie Informationen zur Zulassung auf dem europäischen Markt und Einfuhr von Lebens- und Genussmittel haben wir für Sie zusammengefasst.
- Besonderheiten für die Einfuhr von Wein haben wir ebenfalls zusammengestellt.
- Der deutsche Zoll informiert zum Import von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Drittland.
4.4 Export in ein Drittland
Bei der Ausfuhr in den freien Verkehr müssen aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht keine Dokumente bereitgestellt werden. Jedoch müssen bei Kontrollen die Herkunft sowie die Versteuerung nachgewiesen werden, dies kann zum Beispiel durch Rechnungen, Lieferscheine oder Steueranmeldungen bzw. -bescheide erfolgen.
Anders als bei innergemeinschaftlichem Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern kann bei Exporten in ein Drittland kein Anspruch auf Steuerentlastung geltend gemacht werden.
Unter Steueraussetzung ist es möglich, dass Waren bis zu dem Ort befördert werden, wo das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen wird. Die Ware ist unverzüglich auszuführen.
Neben den verbrauchsteuerpflichtigen Verfahrensbestimmungen sind auch die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen bei Exporten zu beachten.
Zum 13. Februar 2024 wurde eine Schnittstelle zwischen den IT-Verfahren EMCS und AES (ATLAS-eingeführt. Weitere Ausführungen zur Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung können der EMCS-Verfahrensanweisung entnommen werden.
5. Weitere Informationen
Unregelmäßigkeiten
Sollten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Unregelmäßigkeiten auftreten, beispielsweise, dass die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, wird grundsätzlich die Person Steuerschuldner, welche die Sicherheit geleistet hat. Ausnahmen kann es geben durch Zerstörung der Beschaffenheit, durch unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt oder unwiderruflich verloren gegangene Ware. In diesen Fällen muss dies ebenfalls sofort dem zuständigen Hauptzollamt mit geeigneten Nachweisen im Rahmen der Steueranmeldung angezeigt werden. Über den Umgang mit Unregelmäßigkeiten informiert der deutsche Zoll auf seiner Website.
Versandhandel
Im Fall eines Versandhandels ist die Zahlung der Verbrauchsteher in Deutschland Pflicht des Verkäufers. Der Verkäufer hat hierzu eine in Deutschland Pflicht des Verkäufers. Der Verkäufer hat hierzu eine in Deutschland ansässige Person als Beauftragten zu benennen, der die steuerlichen Pflichten für den Verkäufer in Deutschland wahrnimmt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt. Dies gilt ebenfalls beim Versand aus Deutschland in ein EU-Mitgliedsland. Es ist sicherzustellen, dass der Empfänger die Ware anmeldet und versteuert.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren mit Paket- und Kurierdiensten zwischen Privatpersonen innerhalb der EU versendet, gelten diese als gewerbliche Lieferungen, da diese nicht selbst transportiert werden. Hingegen gilt im privaten Reiseverkehr (beim persönlichen Transport) für Privatpersonen bestimmte Freimengen als Eigenbedarf das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung).
Zu diesen Themen informiert der Zoll auf seiner Website:
- Regelungen im Versandhandel von verbrauchsteuerpflichtiger Ware.
- Transport von verbrauchsteuerpflichtiger Ware mit Paket- und Kurierdiensten.
- Informationen zum Eigenbedarf/ der Freimenge für Privatpersonen.
Umfangreiche Informationsquellen finden Sie zum Beispiel:
- Auf der Website des deutschen Zolls finden Sie die Rechtsgrundlagen und allgemeine Informationen zum Thema sowie aktuelle Meldungen.
- Auf der Internetseite der europäischen Kommission können Sie anhand eines interaktiven Beratungsablaufes weitere Informationen abrufen.
- Einen kostenfreien e-Learning-Kurs können Sie im Selbststudium über die Website der europäischen Kommission ablegen.
- Die deutschen Verbrauchsteuersätze sowie Warennummern lassen sich über EZT-Online sehr gut recherchieren.
- Die Datenbank Access2Markets zeigt die im Empfangsland gültigen Verbrauchsteuersätze an.