Internationale Lieferketten

Rohstoffknappheit: Rechtliche Aspekte der Preisanpassung

Immer noch andauernde Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie, Störungen der Lieferketten und internationale Handelskonflikte sind derzeit eine Belastungsprobe für internationale Lieferbeziehungen. Eine der Folgen: Stark steigende Preise für Rohstoffe und Vorprodukte. Viele Unternehmen stehen vor der Frage, wie sie ihre Geschäfte trotz der hohen Preise und vor allem angesichts der Unkalkulierbarkeit in Zukunft aufrechterhalten können.
Wichtig zu wissen: Sie können Vorkehrungen treffen, um Preisrisiken mit einer durchdachten Vertragsgestaltung abzufedern. In der Praxis arbeitet man hier mit offenen Preisformulierungen sowie Preisanpassungs- und Preisgleitklauseln. Unser Artikel gibt Ihnen wichtige Praxistipps.
Compuerhalbleiter in Nah
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Konkrete vertragliche Regelungen haben Vorrang

Maßgeblich ist zunächst einmal der direkte Blick in den bestehenden Vertrag. Haben die Vertragspartner für die Lieferung einen Festpreis oder einen festen Einheitspreis vereinbart, so ist dieser grundsätzlich erst einmal vorrangig – auch im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Verkäufer das allgemeine Beschaffenheitsrisiko tragen muss.
Dennoch sind Spezialregelungen möglich: Lieferanten können sich mit sogenannten offenen Formulierungen wie „kurzfristige Preisanpassungen vorbehalten“ oder „Angebote freibleibend orientiert an Wochenpreisen“ vertragliche Freiheiten sichern. Denkbar ist auch eine dynamische Anpassung an eine wöchentlich oder monatlich aktualisierte Preisliste.
Ist man selbst in der Situation, eine Formulierung aufzusetzen, sollte diese jedoch klar und vorhersehbar sein. Ansonsten läuft der Verwender der Vertragsformulierung Gefahr, dass diese als „intransparent“ gilt und gerichtlich als unwirksam eingestuft werden könnte.

Preisanpassungsklauseln geben Flexibilität 

Viele Lieferanten greifen auch auf Preisanpassungs- oder Preisgleitklauseln zurück. In der Rechtsprechung werden diese Klauseln mitunter auch als Preisvorbehaltsklauseln bezeichnet. Diese lösen eine automatische prozentuale Anpassung der aktuellen Lieferpreise, oft in Verknüpfung mit einem konkreten Preisindex, aus. Die Erhöhung/Verminderung kann als direkte Preisanpassung entsprechend einem Index oder in Kopplung an einen Schwellenwert gestaltet werden. Eine denkbare Formulierung wäre hier: „Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss die aufgeführten Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Abrechnung nach dem unten aufgeführten Preisindex um mehr als 20 Prozent, sind die Einheitspreise der betroffenen Positionen auf Verlangen einer Vertragspartei um diesen Faktor anzupassen“. Zu beachten ist hier allerdings, dass eine eindeutige Grundlage für die Beurteilung der Ausgangspreise vorliegen muss und die Klausel klar und verständlich ist.

Change Order Klauseln haben Vorteile

Zuletzt sind auch sogenannte Change Order Klauseln denkbar. Damit können die Vertragsparteien bereits im Vorhinein ein bestimmtes Ablaufverfahren zur eventuellen Preisanpassung vereinbaren. Konkret wird hier ein Prozess vereinbart, welcher die Notwendigkeit einer formellen Änderungsanfrage, ein Einigungsverfahren und/oder die Hinzuziehung von Leitungsgremien oder eines Schiedsgutachters vorsieht. Change Order Klauseln kommen etwa zur Anwendung, wenn zum Beispiel gemeinsam mit dem Liefervertrag auch eine Montagedienstleistung vereinbart wird und hier insbesondere bei komplexen und zeitaufwändigeren Vorgängen wie der Errichtung einer Anlage. Aus rechtlicher Sicht sind Change Order Klauseln weitgehend unproblematisch, da sich die Vertragsparteien über den neuen Preis zunächst abstimmen müssen und keine einseitige Preisanpassung erfolgt.

Was gilt, wenn keine Preisanpassungs- oder Preisgleitklausel vereinbart wurde?

Sieht der konkrete Vertrag keine ausdrückliche Klausel vor, so ist nach deutschem Recht eine Anpassung des Vertrags im Sinne einer Preisanpassung nur sehr eingeschränkt möglich. Lediglich, wenn Preisänderungen sehr gravierend und unvorhersehbar sind, kann auch noch nachträglich eine Preisanpassung verlangt werden – nach deutschem Recht gilt nämlich der Grundsatz, dass die Änderung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nur in recht eingeschränktem Rahmen Einfluss auf bereits bestehende Verträge haben darf.

Störung der Geschäftsgrundlage

Konkret kommen – wie auch bei Rechtsfragen der Höheren Gewalt – die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zur Anwendung. In der Praxis müssen jedoch enorme Preissteigerungen und als zwingende Ursache ein plötzlich auftretendes Ereignis vorliegen. Eine Preissteigerung von lediglich 20 Prozent wird von der Rechtsprechung in keinem Fall als ausreichend angesehen. Bei schwerwiegenden Preisverschiebungen soll als Alternative zur Preisanpassung dann aber sogar eine einseitige Loslösung vom Vertrag möglich sein. 

Was gilt bei einem Vertrag nach ausländischem Recht? 

Unterliegt der Vertrag einer ausländischen Rechtsordnung, gelten andere Regeln – hier ein Überblick im Kontext der internationalen Rechtsordnungen:
  • UN-Kaufrecht: Haben die Parteien im Vertrag UN-Kaufrecht vereinbart, so gibt es im Grundsatz nur sehr beschränkte Möglichkeiten der gesetzlichen Preisanpassung. Nach den Grundsätzen von § 79 I CISG ist immerhin eine einseitige Loslösung vom Vertrag möglich, wenn innerhalb eines “kurzen Zeitraums” eine Preissteigerung von 150 bis 200 Prozent eingetreten ist. 
  • Englisches Recht: Das englische Recht ist noch restriktiver und akzeptiert nach den Grundsätzen der „doctrine of frustration“ nur nicht-wirtschaftliche Gründe für eine Vertragspassung. Veränderungen der Preise fallen in das Beschaffenheitsrisiko und erlauben keine Vertragsanpassung per Gesetz.
  • Chinesisches Recht: Ähnlich ist es auch im chinesischen Recht, welches nach den Art. 533 des chinesischen Zivilgesetzbuchs wirtschaftliche Gründe und damit die Veränderung von Marktpreisen als Grund für eine Vertragsanpassung grundsätzlich ausschließt.
Unternehmen sind den ansteigenden Rohstoffpreisen also nicht ungeschützt ausgeliefert. Eine durchdachte Vertragsgestaltung bietet zahlreiche Möglichkeiten, bezüglich Preisunsicherheiten bereits vorbeugend tätig zu sein. Wir beraten Sie gerne zu einzelnen Fragestellungen. 
Matthias Führich, IHK Region Stuttgart
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