Internationale Lieferketten

Lieferketten-Checkliste für kleine Unternehmen

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – (K)ein Thema für kleine Unternehmen?  

Durch das neue Lieferkettengesetz sind große Unternehmen zukünftig per Gesetz verpflichtet zu prüfen, inwieweit die Geschäftstätigkeit gegen Aspekte wie Arbeitsschutz, Mindestlohn, Gesundheit und Umweltstandards verstößt. Die Unternehmenspflichten gelten ab 2023 für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Mitarbeitenden. Ab 2024 sinkt die Anwendbarkeitsschwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. Und durch eine EU-Richtline könnte der Anwendungsbereich in Zukunft auf bis zu 250 Arbeitnehmer abgesenkt werden.
Wenn Sie nun erleichtern aufatmen, weil Sie beispielsweise ein kleiner spezialisierter Automobilzulieferer unterhalb dieser Schwellenwerte sind, müssen wir Sie aber leider enttäuschen. Mittelbar könnten Sie trotzdem betroffen sein – nämlich durch von großen Geschäftspartnern gestellte und bereits auf das Lieferkettengesetz abgestimmte Liefer- und Werkverträge, in welchen diese wiederum ihre eigenen Verpflichtungen entlang der Lieferkette weiterreichen. Sie sind jedoch nicht schutzlos. Im Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie besonders achten müssen und welche Klauseln Sie kritisch sehen sollten und eventuell nachverhandeln können.

Mittelbare Wirkung innerhalb von Liefer- und Werkverträgen

Durch den im deutschen Wirtschaftsrecht normierten Grundsatz der Vertragsfreiheit sind Unternehmen grundsätzlich frei in der Gestaltung von Liefer -und Werkverträgen. Ihre Grenzen findet die Vertragsfreiheit jedoch im (auch zwischen Unternehmern geltenden) AGB-Recht. Insbesondere dürfen keine Klauseln enthalten sein, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und die intransparent sind (§ 307 Abs. 1 BGB).

Kritische Klauseln

In der Praxis haben sich im Zusammenhang des Lieferkettengesetz insbesondere drei Klausel-Gruppen als kritisch herausgestellt:
  • Zunächst einmal problematisch sind Garantieerklärungen. Durch eine Garantie erklärt sich ein Schuldner bereit, ohne ausdrücklichen Verschuldensnachweis zu haften. Eine damit entstehende fast „uferlose“ Haftung wird grundsätzlich auch vom Bundesgerichtshof kritisch gesehen, könnte diese doch eine unangemessene Benachteiligung darstellen (BGH NJW 2006, 47).
  • Auch kritisch sind allzu weitreichende Auditklauseln. Unangekündigte Unternehmensbesuche sind nur dann in Ordnung, wenn diese den Betriebsablauf nicht stören, ein gewisser Anlass vorliegt, keine Gefahr für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besteht und wenn es keine datenschutzrechtlichen Bedenken gibt. Auch eine Auslagerung der Auditierung auf eine Drittpartei ist kritisch. Hier sollte es zumindest eine separate Vertraulichkeitserklärung geben und es sollte eventuell ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Unternehmens vereinbart werden.
  • Zuletzt sind auch Vertragsstrafen kritisch. Hier sollte eine vorherige (schriftliche) Androhung erfolgen. Zudem muss die Klausel klar verständlich sein und die Höhe der Vertragsstrafe sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Pflichtenverstoßes stehen.

Praxistipps

  • Nutzen Sie unsere Hinweise auf „kritische Klauseln“ als Verhandlungsbasis, aber lassen Sie den Prozess nicht bewusst eskalieren. Eine harte Auseinandersetzung bis hin zur Stufe einer gerichtlichen Auseinandersetzung sorgt in der Regel für ein zerrüttetes Geschäftsverhältnis.
  • Nutzen Sie in der Verhandlung stichhaltige juristische Sachargumente.
  • Konzentrieren Sie sich in der Verhandlung auf einige wenige Aspekte. Dies erhöht Ihre Erfolgschancen, insbesondere wenn der Geschäftspartner bereits eine starke Verhandlungsposition hat.
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Matthias Führlich, IHK Region Stuttgart