Corona Soforthilfen

Erstattung zurückgezahlter Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg

Der Landtag des Landes Baden-Württemberg hat den Rechtsrahmen geschaffen, um (unrechtmäßig) zurückgeforderte bzw. zurückgezahlte CoronaSoforthilfen an die betroffenen Unternehmen zurückzuerstatten. Dies erfolgt über einen eigenständigen Ausgleichsanspruch. Eine Antragstellung ist aber noch nicht möglich. Die IHK Region Stuttgart informiert über den Sachstand und die nächsten Schritte.

Aktueller Stand der Gesetzgebung

Im Anschluss kann die Verwaltung mit der technischen und organisatorischen Umsetzung beginnen. Eine Antragstellung ist daher derzeit noch nicht möglich. Wie aus öffentlichen Quellen und Pressemitteilungen hervorgeht, wird es noch einige Monate dauern (voraussichtlich im vierten Quartal 2026).
Zweck des Gesetzes ist der Ausgleich finanzieller Belastungen aus der Rückforderung oder Rückzahlung von Zuwendungen, die aufgrund der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg am 22. März 2020 bekanntgemachten ‚Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Soforthilfe Corona‘)‘ vom 22. März 2020 bewilligt wurden. Hintergrund sind Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 8. Oktober 2025, der Rückforderungen aus der ersten Soforthilfe-Richtlinie des Landes für rechtswidrig erklärt hatte.
Weitere bisher bekannte Details finden Sie hier:

Welche Unternehmen sind betroffen?

Von der Rückerstattung profitieren grundsätzlich all jene Betriebe, die ihren Antrag auf Grundlage der Soforthilfe Corona vom 22. März 2020 gestellt haben und deren Soforthilfe auf dieser Basis bewilligt (sofern der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Bewilligung zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Ziffer 3 der Soforthilfe Corona gehörte) und (bestandskräftig) zurückgefordert bzw. zurückgezahlt wurde. Das Wirtschaftsministerium geht von bis zu 100 000 zu prüfenden Anträgen aus, die über ein geplantes Antragsportal zu bearbeiten sind.
Einzelheiten zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Ausgleichsanspruch dem Grunde nach ergeben sich aus § 2 CoronaVSofortHilfAusglG BW
Nicht erfasst sind die Anträge, die ab dem 8. April 2020 auf Basis der später geltenden Bundesrichtlinie gestellt wurden. Auf diese Fälle bezieht sich weder das VGH‑Urteil noch die geplante Erstattungsregelung.
Der Rechtsrahmen gilt nur für Baden-Württemberg. Ob und inwieweit andere Bundesländer vergleichbare Regelungen umsetzen, ist dort zu klären.

Wie soll das Verfahren ablaufen?

Die Erstattung der unrechtmäßig zurückgeforderten Corona-Soforthilfen soll ausschließlich auf Antrag erfolgen. Das Land sieht ein vollständig digitales Verfahren vor. Das federführende Wirtschaftsministerium wird hierzu ein digitales Antragsportal bereitstellen. Dieses Portal kann erst nach der Verabschiedung des Gesetzes und den notwendigen technischen Vorbereitungen freigeschaltet werden.
Bisher bekannte Details hat u.a. der Staatsanzeiger zusammengefasst.

Start der Antragsfrist

Die Antragsfrist beginnt mit der offiziellen Bekanntmachung der Portalöffnung. Diese wird:
veröffentlicht.

Dauer der Antragsfrist

Unternehmen haben der gesetzlichen Regelung zufolge ab dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntmachung sechs Monate Zeit, ihren Antrag einzureichen.
Wichtig: Eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Betriebe sollten daher frühzeitig die Informationen des Wirtschaftsministeriums verfolgen, um den Start des Verfahrens nicht zu verpassen.

Wo finden Unternehmen aktuelle Informationen?

Nach der Verabschiedung des Gesetzes haben die Umsetzungsarbeiten begonnen. Der Zeithorizont ist aber noch offen. Die Antragstellung über das digitale Antragsportal soll voraussichtlich im vierten Quartal 2026 eröffnet sein. Es empfiehlt sich, die Entwicklungen eng zu verfolgen. Aktuelle Informationen veröffentlicht das Wirtschaftsministerium u.a. in seinem FAQ-Katalog. Es wird auf seiner Internetseite rechtzeitig weitere Informationen bereitstellen, sobald die weiteren Schritte zur Umsetzung des Gesetzes feststehen