Ausbildung HOGA

Ausbildungsberufe in der Hotellerie und Gastronomie modernisiert

Die Neuordnungen der gastgewerblichen Ausbildungsberufe ist zum 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie tragen dem differenzierter, anspruchsvoller und digitaler gewordenen Arbeitsumfeld Rechnung.
Gleichzeitig treten die bisherigen Verordnungen aus dem Jahr 1998 außer Kraft; bestehende Ausbildungsverhältnisse haben aber Bestandsschutz und werden zu Ende geführt.
Die Novellierung der Ausbildungsgrundlagen ist allerdings nur ein Baustein auf dem Weg zur Sicherung der Ausbildungsqualität und des Fachkräftebedarfs.

Die neuen zweijährigen Berufe:

  • Fachkraft Küche
  • Fachkraft für Gastronomie (Schwerpunkt: Systemgastronomie oder Restaurantservice)

Die neuen dreijährigen Berufe:

  • Koch/Köchin
  • Fachmann/Fachfrau für Systemgastronomie
  • Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
  • Hotelfachmann/Hotelfachfrau
  • Kaufmann/Kauffrau für Hotelmanagement
Die modernisierten Berufsbilder sind von gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung und bewegen sich in einem vielfältigen Spektrum von Betrieben. Unterschiedliche Betriebskonzepte und Organisationsstrukturen erfordern von den Fachkräften ein hohes Maß an Flexibilität, interkultureller Kommunikationsfähigkeit, Organisationstalent, Zukunftsorientierung sowie ein Grundverständnis für unternehmerisches Handeln.
Im Mittelprunkt der beruflichen Handlungsfähigkeit stehen weiterhin die Gästeorientierung und die Gästezufriedenheit. Mit Blick auf die wachsende Bedeutung kommunikativer Kompetenzen und ressourcenschonendem Arbeiten wurden die neuen Berufsbildpositionen „Anleitung und Führung von Mitarbeitenden“, „digitalisierte Arbeitswelt“ sowie „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ in allen dreijährigen Berufen aufgenommen.

Ausbildungsordnung

Die Ausbildungsordnungen über die Berufsausbildung der gastgewerblichen Berufe sind am 14. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Verordnungen treten am 1. August 2022 in Kraft.

Gestreckte Abschlussprüfung

Neu eingeführt wird in allen dreijährigen Berufen eine „gestreckte Abschlussprüfung“. Das bedeutet zwei Prüfzeitpunkte: der erste Teil der Prüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Das Ergebnis zählt für die Abschlussnote; die bisherige Zwischenprüfung entfällt ersatzlos. Der zweite Teil der Abschlussprüfung wird am Ende der Ausbildung durchgeführt. Das Endergebnis wird nach dem Absolvieren der letzten Prüfungsleistung aus Teil 1 und Teil 2 gebildet. Die Abschlussprüfung der zweijährigen Ausbildungsberufe gilt jeweils als Teil 1 des darauf aufbauenden dreijährigen Berufes und kann bei Fortführung angerechnet werden. Ferner gibt es bei einigen Berufen eine Rückfalloption, wonach ein zweijähriger Berufsabschluss unter Umständen auch dann zuerkannt werden kann, wenn die Abschlussprüfung des dreijährigen Berufs nicht bestanden wurde.

Beschulung

Die gemeinsame Beschulung aller sieben gastgewerblichen Berufe im ersten Ausbildungsjahr ist grundsätzlich möglich. Im zweiten Ausbildungsjahr kann ferner eine gemeinsame Beschulung der drei Gastronomieberufe untereinander, der beiden Hotelberufe untereinander bzw. eine gemeinsame Beschulung der Küchenberufe erfolgen.

Was müssen Ausbildungsbetriebe jetzt beachten?

Auszubildende, die ab dem 1. August 2022 ins zweite oder dritte Ausbildungsjahr wechseln, werden nach den alten Ausbildungsordnungen ausgebildet.
Aufgrund der Neuordnung werden die Ausbildungsberechtigungen für alle Ausbildungsbetriebe neu erteilt.  
Bitte beachten Sie beim Abschluss neuer Ausbildungsverträge folgende Punkte:
  • Wird nach bestandener Fachkraftprüfung das dritte Ausbildungsjahr angehängt, dann muss der Vertrag vor dem 1. August 2022 beginnen, damit das dritte Jahr nach alter Verordnung ausgebildet wird (Berufsschule beschult das 2. und 3. Lehrjahr noch nach alter Verordnung)
  • Neue Verträge, die vor dem 1. August 2022 beginnen, müssen ab dem 1. August 2022 umgeschrieben werden, wenn der Azubi die Grundstufe noch nicht besucht oder noch nicht abgeschlossen hat (die Grundstufe startet nach den Sommerferien nach neuer Verordnung)
  • Bei Verträgen, die ab dem 1. August 2022 beginnen und vertraglich eine Verkürzung vorsehen, sprechen Sie uns bitte an
Fragen zur Einführung im Betrieb beantworten die zuständigen Ausbildungsberater/-innen.