Ausbildung

Neue Ausbildungsverordnung Florist/Floristin

Zum 1. August 2025 tritt die neue Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin in Kraft. Die Änderungen gelten für alle Ausbildungsverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt starten.
Die bisherige Verordnung wurde modernisiert und an die aktuellen Bedarfe und Standards angepasst. Das Kompetenzprofil des Berufes greift dabei aktuelle Entwicklungen auf: Neben den Themen Digitalisierung und Nachhaltigkeit zählen dazu beispielsweise die umfangreicher gewordenen Dienstleistungen, die kundenorientiert angeboten und erbracht werden.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Neuordnung ist die Einführung der gestreckten Abschlussprüfung.
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin ist am 6. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden: Bundesgesetzblatt I - Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Wie sieht die gestreckte Abschlussprüfung aus?

Die sogenannte gestreckte Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2. Beide Teile bilden als Abschlussprüfung eine Einheit – auch wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden. Teil 1 findet bereits zur Mitte der Ausbildung statt. Teil 2 wird zum Ende der Ausbildung geprüft.
Die Prüfungsbereiche im Überblick:
Prüfungsinstrument Prüfungszeit Teilgewichtung Gesamt-
gewichtung
Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1
„Herstellen floraler Werkstücke“ Schriftliche Aufgaben
60 Minuten
30 %
20 %
4 Arbeitsaufgaben
150 Minuten
70 %
Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2



„Angewandte Technologie“ Schriftliche Aufgaben
90 Minuten

15 %
„Warenwirtschaft“ Schriftliche Aufgaben
90 Minuten

15 %
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ Schriftliche Aufgaben
60 Minuten

10 %
„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“


40 %
  • Arbeitsaufgabe
Planung
120 Minuten
30%
Präsentation
15 Minuten
Fachgespräch
15 Minuten
  • Anfertigung der Prüfstücke
Umsetzung Arbeitsaufgabe
210 Minuten
70 %

Bestehensregelung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Die vollständigen und korrekten Formulierungen zur gestreckten Abschlussprüfung und zu deren Bestehen entnehmen Sie bitte der Ausbildungsverordnung.

Hinweis für Ausbildungsbetriebe

Mit Inkrafttreten der neuen Ausbildungsverordnung ändern sich die Prüfungszeiträume für angehende Floristinnen und Floristen. Bitte berücksichtigen Sie die nachfolgend dargestellten Termine frühzeitig bei der Planung der betrieblichen Ausbildung.
Frühjahr
Sommer
Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1


  • Schriftlich

  • Praktisch

Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2


  • Schriftlich

  • Praktisch

Bei weitergehenden Fragen zur Umsetzung stehen Ihnen Ihre Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Region Stuttgart gerne zur Verfügung.