ElektroG-Novelle: Neue Pflichten für Händler
Am 27.11.2025 wurde die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie ist zum Jahreswechsel 2025/26 in Kraft getreten. Einige Übergangsregelungen gelten erst ab Mitte 2026, z. B. für elektronische Zigaretten und neue Kennzeichnungsvorgaben im Einzelhandel.
Ziel des ElektroG
Das Gesetz soll die Rückgabe alter Elektrogeräte fördern, um Recycling und Rohstoffverwertung zu verbessern. Händler unterliegen dabei den Pflichten aus §§ 17 und 18 ElektroG.
Elektro- und Elektronikaltgeräte können Schadstoffe enthalten, die bei unsachgemäßer Entsorgung die Umwelt beeinträchtigen sowie die Gesundheit gefährden können. Sie bestehen aus wertvollen Materialien, die als sekundäre Rohstoffe zurückgewonnen werden können. Es ist daher wichtig, Altgeräte ordnungsgemäß zu entsorgen, zumal sie Altbatterien enthalten können, die eine Brandgefahr darstellen können.
Mit den bereits bestehenden und zukünftigen Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) soll daher eine möglichst umfassende Rückführung der Altgeräte sichergestellt werden, um deren Recycling sowie die Verwertung der enthaltenen wertvollen Rohstoffe zu verbessern.
Rücknahmepflichten
Händler mit mind. 400 m² Verkaufsfläche für Elektrogeräte oder 800 m² Gesamtfläche (beispielsweise auch Lebensmittel-, Möbel-, Bau- und Drogeriemärkte) müssen
- beim Kauf eines neuen Geräts ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurücknehmen.
- bis zu drei kleine Altgeräte (Kantenlänge < 25 cm) unabhängig vom Neukauf annehmen.
Für Onlinehändler gelten die gleichen Regeln, bezogen auf Lager- und Versandfläche.
Die Abholung beim Endkunden kann kostenpflichtig sein – außer bei Lieferung eines Neugeräts.
Die Abholung beim Endkunden kann kostenpflichtig sein – außer bei Lieferung eines Neugeräts.
Vertrieb von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern
Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.
Informationspflichten
Vertreiber haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren
- die Pflicht der Endnutzer zur getrennten Entsorgung
- die Pflicht der Endnutzer zur Entnahme von Altbatterien, Akkumulatoren und Lampen
- die Pflicht des Vertreibers zur unentgeltlichen Rücknahme
- die Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten
- die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne (Anlage 3 ElektroG)
Onlinehandel
Beim Online-Vertrieb sind die Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von Ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
Bei der Auslieferung des Geräts und beim Vertrieb mittels Fernkommunikationsmitteln sind die Endnutzer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags über die unentgeltlichen Rückgabe- und Abholungsmöglichkeiten zu informieren und die Rückgabeabsicht abzufragen.
Des Weiteren ist gegenüber den Endnutzern das von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) entworfene Sammelstellenlogo zu verwenden. Dieses können Sie über die Internetseite der stiftung ear herunterladen.
Bei der Auslieferung des Geräts und beim Vertrieb mittels Fernkommunikationsmitteln sind die Endnutzer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags über die unentgeltlichen Rückgabe- und Abholungsmöglichkeiten zu informieren und die Rückgabeabsicht abzufragen.
Des Weiteren ist gegenüber den Endnutzern das von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) entworfene Sammelstellenlogo zu verwenden. Dieses können Sie über die Internetseite der stiftung ear herunterladen.
Sammlung, Lagerung und Entsorgung der Altgeräte
Die zur Sammlung bereitgestellten Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken vermieden werden.
An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig.
Dies gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie von Lampen.
Die Entnahmepflicht von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie von Lampen obliegt den Endnutzern der Elektroaltgeräte. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, sollte der Vertreiber das Entfernen selbst vornehmen.
Dies gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie von Lampen.
Die Entnahmepflicht von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie von Lampen obliegt den Endnutzern der Elektroaltgeräte. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, sollte der Vertreiber das Entfernen selbst vornehmen.
Zurückgenommene Altgeräte können an die Hersteller oder die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben werden. Anderenfalls sind die Altgeräte in eigener Verantwortung gemäß den gesetzlichen Anforderungen zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu behandeln (§ 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 ElektroG).
Hierzu ist in der Regel die Beauftragung einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage notwendig. Des Weiteren müssen Sie sich bei der stiftung ear registrieren und obliegen gewissen Mitteilungspflichten an die stiftung ear, wenn Sie zurückgenommene Altgeräte nicht an die Hersteller oder die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben.
Was im Einzelnen mitzuteilen ist, ergibt sich aus den detaillierten Regelungen in § 29 Abs. 1 bis 3 ElektroG.
Die Mitteilungen sind jeweils zum 30.4. des Folgejahres vorzunehmen. Die Informationen an die stiftung ear sind erforderlich, damit auch diese Mengenströme erfasst werden können.
Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen
Ab 30.06.2026 müssen Sammelstellen der Vertreiber einheitlich gekennzeichnet werden (Anlage 3 ElektroG, Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen). Dadurch soll den Endnutzern die Erkennbarkeit und alltagsnahe Nutzung erleichtert werden.
Zudem müssen Endnutzer künftig unmittelbar im Ladenregal durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne darüber informiert werden, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist (Anlage 3a ElektroG, Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten).
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der stiftung ear.
Quellen: IHK Südl. Oberrhein; Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
(Januar 2026)
(Januar 2026)