IHK Region Stuttgart

Regelungen für Inverkehrbringer von Holz und Holzerzeugnissen

Alle Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, müssen einen Nachweis erbringen, dass das Holz nicht aus Raubbau oder illegalem Holzeinschlag stammt und dass die Rechtsvorschriften der Herkunftsländer eingehalten wurden.
Händler müssen in der Lage sein, entlang der Lieferkette die Marktteilnehmer zu benennen, die das Holz oder die Holzerzeugnisse geliefert haben, sowie die Händler, an die sie das Holz oder die Holzerzeugnisse abgegeben haben. Erfasst ist eine lange Liste von Produkten, von Rundholz bis Bilderrahmen, Holzmöbeln oder Papier. Betroffen sind auch die heimischen Waldbesitzer, die ihr Holz naturgemäß erstmalig am Binnenmarkt platzieren.
Ausnahmen wurden für Hölzer aus Ländern, mit denen die EU bilaterale Abkommen im Rahmen der Initiative FLEGT (Forest Law Enforcement – Governance and Trade) abgeschlossen hat, getroffen. Da die Anforderungen der Verordnung ohnehin in FLEGT enthalten sind, gelten diese Hölzer als legal.