ElektroG Änderungen zum 01.05.2019

Passive Geräte wie Verlängerungskabel werden nun ebenfalls Elektrogeräte

Seit Mai 2019 werden von der „stiftung elektro-altgeräte register” (ear) sogenannte „passive” Geräte also Elektro- und Elektronikgeräte, die lediglich Ströme durchleiten, in Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) eingestuft.
Betroffen von der Regelung sind allerdings nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen für Beleuchtung, Antennen, Adapter , Schmelzsicherungen.
Hersteller solcher „passiver“ Geräte mussten vor dem 1. Mai 2019 einen entsprechenden Registrierungsantrag gestellt haben. Die „passiven” Geräte sollten in den Kategorien 4 bis 6 zugeordnet werden.
► Wichtig: Bauteile (beispielsweise Kabel als Meterware, Aderendhülsen, Ringkabelschuhe) werden weiterhin vom ElektroG nicht erfasst.
Auf der Webseite der stiftung ear werden solche „passiven” Geräte exemplarisch und bildlich nach Rubriken dargestellt.