Einwegkunststoff-Fonds-Gesetz

Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen.
Mit diesem Einwegkunsstofffond sollen die Folgekosten dern Kommunen für die Entsorgung des „Litterings“ im öffentlichen Raum finanziert werden. In Deutschland verpflichtet das EWKFondsG das Umweltbundesamt zur Verwaltung des Einwegkunststofffonds.
Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen. Die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds erfolgt über die digitale Plattform DIVID des Umweltbundesamtes. Diese Plattform ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 Abgabepflichtigen, sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte.

Wen betrifft das Einwegkunststofffondsgesetz?

Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten.
Es gilt für:
  1. Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  2. Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  3. Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten 1 und 2 sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten Punkt 3 nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle unter Punkt 3 übersteigen die Fälle der Punkte 1 und voraussichtlich in etwa um das Zehnfache!

Welche Produkte sind Betroffen?

1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden,
wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und
Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. leichte Kunststofftragetaschen,
das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;

6. Feuchttücher,
das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons;
ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakprodukte
mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Im Bundesgesetzblatt werden im Gesetzestext in der Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert.

Was ist zu tun?

Bin ich überhaupt betroffen?
Auf der DIVID Plattform gibt es einen Selbst-Check: DIVID - Self-Check (einwegkunststofffonds.de)
1. Registrierung (kostenfrei), Mengenmeldung und Einzahlung in der digitalen Plattform DIVID.
2. Bestätigung der Mengenmeldung, erstmals im Jahr 2025, durch externe Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Hierfür wird das Umweltbundesamt Prüfleitlinien entwickeln. Die Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.
3. Sollte nicht klar sein ob man mit seinen Produkten unter die Verordnung fällt, muss eine verbindliche Einordnungsentscheidung beantragt werden. Leider ist dies Kostenpflichtig (das UBA kann bis jetzt hier keine Kosten nennen). Desweiteren dauert diese Prüfung auch relativ lang.
4. Unternehmen, die eine Niederlassung in Deutschland haben sowie Anspruchsberechtigte und vertretungsberechtigte Personen benötigen für Ihre Anmeldung ein ELSTER-Unternehmenskonto. Unternehmen, die keine Niederlassung in Deutschland haben, müssen sich einen Account auf der Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID erstellen.
5. Bereits am Markt tätige Hersteller hatten bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, sich zu registrieren.
Weitere Informationen und FAQs findet man auf den nachfolgenden Webseiten:
Quelle: UBA
November 2024