Fokus: §71a - Gebäudeautomation

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Anforderungen des GEG an die Gebäudeautomation: Was Unternehmer wissen müssen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bringt unter Anderem neue Anforderungen an die Gebäudeautomation (§71a GEG), die besonders für Unternehmer von Bedeutung sind.

Bin ich vom §71a des GEG betroffen?

Die neuen Anforderungen des GEG betreffen Sie, wenn Sie ein Nichtwohngebäude besitzen oder betreiben. §71a betrifft Gebäude mit großen Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen (Nennleistung >290 kW). Das GEG schreibt vor, dass Neubauten mit einem Automatisierungssystem ausgestattet sein müssen, das mindestens den Automatisierungsgrad B oder besser nach DIN V 18599-11 erfüllt. Bestandsgebäude brauchen eine digitale Energieüberwachungstechnik mittels derer eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann. Ein "gebäudetechnisches System" umfasst alle technischen Anlagen und Geräte in einem Gebäude, die für die Beheizung, Kühlung, Belüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung, Automatisierung und Steuerung zuständig sind. Dazu gehören auch Anlagen zur Stromerzeugung vor Ort und Systeme, die erneuerbare Energien nutzen. Kurz gesagt, es handelt sich um alle technischen Systeme, die für den Betrieb und die Energieversorgung eines Gebäudes notwendig sind.
Schaubild Gebäudeenergiegesetzt: Wer ist betroffen?

Wie ermittle ich meine Heizleistung?

Um festzustellen, ob Ihr Gebäude unter die neuen Anforderungen fällt, müssen Sie die Heizleistung Ihrer Anlagen kennen. Die Heizleistung können Sie in der Regel direkt vom Typenschild Ihrer Heizungsanlage ablesen. Diese Informationen geben Auskunft über die maximale Leistung, die Ihre Heizung erbringen kann. Bei Fernwärmesystemen ist die Heizleistung oft in den Vertragsunterlagen oder technischen Dokumenten Ihres Energieversorgers angegeben.

Was muss ich machen? Muss ich mein gesamtes Gebäude automatisieren?

Nicht zwangsläufig. Die Vorschriften des GEG §71a verlangen nicht, dass Sie Ihr gesamtes Gebäude automatisieren müssen. Es geht vielmehr darum, dass die energetisch relevanten Systeme, wie Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, mit einer entsprechenden Gebäudeautomation ausgestattet werden. Diese Systeme müssen in der Lage sein, die Energieeffizienz Ihres Gebäudes zu überwachen und zu steuern. Falls Ihr Gebäude bereits über ein Automatisierungssystem verfügt, sollten Sie prüfen, ob es den geforderten Automatisierungsgrad erfüllt oder ob eine Nachrüstung erforderlich ist.

Wie ermittle ich meine Kühlleistung?

Nach Definition im GEG §3 gilt: „Klimaanlage" die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird.
Da in Unternehmen Lüftungs- oder Klimaanlagen oft aus mehreren Komponenten bestehen, sollten sämtliche Nennleistungen der Einzelkomponenten (bspw. Kühlregister/Trockner etc) hier aufaddiert werden.

Was bedeutet Energiemonitoring?

Energiemonitoring ist ein zentraler Bestandteil der neuen Anforderungen. Es bedeutet, dass der Energieverbrauch Ihres Gebäudes kontinuierlich überwacht und analysiert wird. Ziel ist es, potenzielle Einsparpotenziale zu identifizieren und den Energieverbrauch zu optimieren. Das Monitoring-System muss in der Lage sein, Daten zu erfassen, zu speichern und auszuwerten, um Ihnen Einblicke in die Energieeffizienz Ihres Gebäudes zu geben. Ein effektives Energiemonitoring hilft dabei Energiekosten zu senken und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.

Wer kann mir helfen?

Zur Umsetzung der Anforderungen gibt es verschiedene Anlaufstellen. Eine gute erste Anlaufstelle sind Energieberater und Fachunternehmen, die sich auf Gebäudeautomation spezialisiert haben. Es gibt öffentlich zugängliche Listen von qualifizierten Unternehmen und Handwerkern, die Ihnen bei der Installation und Konfiguration der erforderlichen Systeme helfen können.

Was passiert, wenn ich das Gesetz nicht beachte?

Die Nichtbeachtung des §71a GEG kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem kann die Nichterfüllung der Anforderungen langfristig zu höheren Betriebskosten führen, da ineffiziente Anlagen nicht nur mehr Energie verbrauchen, sondern auch anfälliger für Störungen sind.

Ausblick auf das GEG im Kontext der EU-Gebäuderichtlinie EPBD

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024 verschärft die Vorgaben für die Energieeffizienz und Intelligenz von Gebäuden weiter. Es ist zu erwarten, dass im GEG diese Anforderungen übernommen werden. Die Gebäuderichtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens Ende 2029 dafür sorgen müssen, dass Gebäudeinhaber mit einer Heizung/Kühlung mit einer Nennleistung von 70 kW oder mehr solche Systeme verpflichtend installieren. So wird der Energieverbrauch optimiert und der CO2-Ausstoß zu minimiert.