Fokus: §71a - Gebäudeautomation

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Das KEFF+Team der Region Stuttgart veranstaltete das Webinar „GEG 2024 – Gebäudeautomation im Fokus”. Referent Prof. Dr. Michael Krödel beantwortet Fragen, die sich im Nachgang des Webinars ergaben.
Frage: Müssen wirklich alle TGA-Systeme (technische Gebäudeausrüstung), auch im Bestand, in die Gebäudeautomation eingebunden werden? Im GEG sind „Energieüberwachungstechnik[…]Hauptenergieträger, […]sowie aller gebäudetechnische Systeme“ genannt.
Prof. Dr. Michael Krödel: Gemäß strenger Auslegung des Gesetzestextes wäre diese Frage mit „Ja“ zu beantworten – d.h. eine Einbindung aller technischen Gewerke wäre erforderlich. Nun ist der §71a unter dem §71 angeordnet und dieser trägt den Titel „Anforderungen an eine Heizungsanlage“. Dies eröffnet den juristischen Interpretationsspielraum, dass die Anforderungen zunächst nur für das Gewerk der Heizung. Aufgrund der expliziten Nennung der Klimaanlage wohl auch für den Bereich der Kühlung im Falle von Nennleistungen von > 290 kW. Diese Reduktion ist somit durchaus wahrscheinlich.
Frage: Was sind „Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes? Muss ich mir bestimmte Anforderungswerte ausdenken? Hat es Konsequenzen, wenn ich die Anforderungswerte nicht erreiche? Darf ich niedrige Anforderungswerte auswählen?
Prof. Dr. Michael KrödelDie Antworten auf die Fragen sind aus dem GEG tatsächlich nicht eindeutig zu entnehmen. Die unstrittige Mindestanforderung ist wohl tatsächlich nur, dass Werten aufgestellt werden können – welche Werte dann auch immer eingetragen werden. Es scheint so zu sein, dass der Gesetzgeber nur die Möglichkeit dazu einfordert und im weiteren Verlauf hofft bzw. davon ausgeht, dass diese Möglichkeit dann auch im Eigeninteresse sinnvoll genutzt wird. Immerhin ist auch die Forderung zu beschreiben, eine entsprechende Person zu benennen. Diese wird dann hoffentlich nicht nur benannt, sondern ist selber auch entsprechend aktiv.
Frage: Welche Qualifikation muss die Person für das Gebäude-Energiemanagement aufweisen?
Prof. Dr. Michael KrödelDazu stellt das GEG keine Anforderung und geht wohl davon aus, dass man im Eigeninteresse eine Person benennt, die die Aufgabe möglichst sinnvoll und zielführend ausübt.
Frage: Wie sieht ein Inbetriebnahme-Management über eine gesamte Heiz- bzw. Kühlperiode aus?
Prof. Dr. Michael Krödel: Eine konkrete Anforderung ist im GEG nicht formuliert. Gemäß den üblichen Vorgängen ist jedoch nach Inbetriebnahme eine funktionale Abnahme durchzuführen. Sinnvollerweise erfolgt die funktionale Abnahme einer Heizungsanlage nicht im Sommer und die einer Kälteanlage nicht im Winter, sondern jeweils umgekehrt und dabei jeweils am Ende der Heiz- bzw. Kühlperiode. Denkbar ist womöglich auch zunächst eine „übliche“ Abnahme zur Zahlungsfreigabe und Verpflichtung einer Nachoptimierung am Ende der entsprechenden Periode im Rahmen eines gesonderten Termins oder im Rahmen eines Wartungsvertrages.
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Herr Prof. Dr. Krödel ist Experte für Gebäudeautomation. Die Beantwortung der Fragen erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen.