Anforderungen an die Gebäudeautomation
Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden: Was Unternehmen beachten müssen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz enthält Anforderungen an die Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung in bestimmten Nichtwohngebäuden. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, welche Nennleistung ihre Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen haben und welche technischen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2029 erfüllt werden müssen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich, die gesetzlichen Anforderungen und die nächsten Schritte.
- Welche Unternehmen sind von den Anforderungen betroffen?
- Wie wird die maßgebliche Nennleistung ermittelt?
- Welche Anforderungen gelten für bestehende Nichtwohngebäude?
- Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für neue Nichtwohngebäude?
- Ist auch eine automatische Beleuchtungssteuerung erforderlich?
- Was bedeutet Energiemonitoring?
- Welche Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt es?
- Wer kann Unternehmen unterstützen?
- Was passiert bei einem Verstoß?
- Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Welche Unternehmen sind von den Anforderungen betroffen?
Die Vorgaben betreffen Nichtwohngebäude, wenn die Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt beträgt. Die Gebäude müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden.
Die Pflicht gilt nicht, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, muss anhand des jeweiligen Gebäudes und der technischen Ausgangslage geprüft werden.
Entscheidend ist nicht allein die Größe des Unternehmens. Maßgeblich sind insbesondere die Nutzung des Gebäudes, die vorhandenen gebäudetechnischen Anlagen und deren Nennleistung.
Wie wird die maßgebliche Nennleistung ermittelt?
Ob ein Nichtwohngebäude unter die Vorgaben fällt, hängt von der Nennleistung der jeweiligen Heizungs-, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungs-, Klima- oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage ab.
Die Nennleistung einer Heizungsanlage ist häufig auf dem Typenschild, in den technischen Unterlagen oder in Wartungs- und Prüfprotokollen angegeben. Bei einem Fernwärmeanschluss können sich entsprechende Angaben aus dem Anschlussvertrag, der Übergabestation oder der technischen Dokumentation des Versorgers ergeben.
Bei Klima- und Lüftungsanlagen kann die Ermittlung komplexer sein, wenn die Anlage aus mehreren Komponenten besteht. Unternehmen sollten deshalb prüfen lassen, welche Bestandteile gesetzlich zu einer Anlage gehören und welche Leistungen bei der Bestimmung der Nennleistung zu berücksichtigen sind.
Bei mehreren Anlagen oder unklaren technischen Unterlagen empfiehlt sich eine Prüfung durch eine fachkundige Person. Eine pauschale Addition sämtlicher Typenschildleistungen kann je nach Anlagenkonfiguration zu einem unzutreffenden Ergebnis führen.
Welche Anforderungen gelten für bestehende Nichtwohngebäude?
Betroffene Unternehmen müssen nicht zwangsläufig sämtliche technischen Funktionen ihres Gebäudes automatisieren. Das vorgeschriebene System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss jedoch die gesetzlich genannten Funktionen erfüllen.
Das System muss insbesondere:
die Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren,
eine Anpassung des Verbrauchs der Hauptenergieträger ermöglichen,
die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen,
herstellerunabhängige Auswertungen ermöglichen,
Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen,
Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen,
über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren und
die Raumklimaqualität überwachen.
eine Anpassung des Verbrauchs der Hauptenergieträger ermöglichen,
die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen,
herstellerunabhängige Auswertungen ermöglichen,
Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen,
Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen,
über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren und
die Raumklimaqualität überwachen.
Unternehmen, die bereits ein Automatisierungs- oder Energiemanagementsystem einsetzen, sollten prüfen lassen, ob alle gesetzlichen Funktionen abgedeckt sind. Entscheidend ist nicht allein, ob ein System vorhanden ist, sondern ob es die Anforderungen des § 56 GModG erfüllt.
Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für neue Nichtwohngebäude?
Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gelten neben den allgemeinen Funktionsanforderungen zusätzliche Vorgaben an den Automationsgrad.
Bei einer maßgeblichen Anlagenleistung von mehr als 290 Kilowatt muss das System mindestens dem Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 entsprechen. Bei einer Anlagenleistung von mehr als 70 Kilowatt muss mindestens Automationsgrad C erreicht werden.
Zusätzlich ist ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen erforderlich. Dieses muss bei Wärmeerzeugungsanlagen mindestens eine Heizperiode und bei Kälteerzeugungsanlagen mindestens eine Kühlperiode umfassen.
Das Automatisierungssystem muss außerdem die Kommunikation zwischen verbundenen gebäudetechnischen Systemen und weiteren Anwendungen im Gebäude ermöglichen. Die gemeinsame Nutzung muss auch bei Technologien, Geräten und Systemen unterschiedlicher Hersteller möglich sein.
Ist auch eine automatische Beleuchtungssteuerung erforderlich?
Ja. Nichtwohngebäude, die wegen einer Anlagenleistung von mehr als 70 Kilowatt unter § 56 GModG fallen, müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 zusätzlich mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet werden.
Die Beleuchtungssteuerung soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Die Pflicht gilt nicht, wenn die Ausstattung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Was bedeutet Energiemonitoring?
Energiemonitoring bedeutet, dass die Verbräuche der Hauptenergieträger und der gebäudetechnischen Systeme fortlaufend erfasst, protokolliert und analysiert werden. Die Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein, damit Auswertungen unabhängig vom jeweiligen Anbieter oder Hersteller vorgenommen werden können.
Das System soll unter anderem Effizienzverluste erkennen und Hinweise auf mögliche Verbesserungen geben. Dadurch können Unternehmen beispielsweise ungewöhnliche Verbrauchsentwicklungen, fehlerhafte Einstellungen oder nicht bedarfsgerechte Betriebszeiten erkennen.
Werden auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen umgesetzt, können sich der Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten verringern. Ob und in welchem Umfang Einsparungen erreicht werden, hängt von der technischen Ausgangslage, der Gebäudenutzung und den umgesetzten Maßnahmen ab.
Welche Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt es?
Die Ausrüstungspflicht gilt nicht, wenn die Gebäudeautomation technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Unternehmen sollten eine solche Ausnahme nicht pauschal annehmen, sondern fachlich prüfen und nachvollziehbar dokumentieren lassen.
Eine besondere Übergangsregelung gilt für bestehende Nichtwohngebäude, in die innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut wurde, das noch nicht alle neuen Funktionsanforderungen erfüllt. In diesen Fällen kann die erforderliche Nachrüstung unter den Voraussetzungen des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2029 erfolgen. Die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung beträgt zehn Jahre.
Eine weitere Ausnahme gilt für bestimmte Gebäude, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
Wer kann Unternehmen unterstützen?
Für die Prüfung und Umsetzung können Fachleute für Gebäudeautomation, technische Gebäudeausrüstung und Energieberatung hinzugezogen werden. Sie können beispielsweise beurteilen:
- ob das Nichtwohngebäude in den Anwendungsbereich fällt,
- welche Anlagen und Nennleistungen zu berücksichtigen sind,
- ob ein vorhandenes System die gesetzlichen Funktionen erfüllt,
- welcher Automationsgrad bei einem Neubau erforderlich ist,
- ob eine Nachrüstung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und
- welche technischen Maßnahmen bis zum gesetzlichen Stichtag umgesetzt werden müssen.
Vor einer Beauftragung sollten Unternehmen die fachliche Qualifikation und Erfahrung mit Gebäudeautomations- und Gebäudesteuerungssystemen prüfen.
Was passiert bei einem Verstoß?
Wer ein betroffenes Nichtwohngebäude entgegen § 56 Absatz 1 GModG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem vorgeschriebenen System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausrüstet, handelt ordnungswidrig. Der Verstoß kann nach § 108 GModG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Unabhängig davon sollten Unternehmen ausreichend Zeit für die technische Bestandsaufnahme, Planung und Umsetzung einplanen. Insbesondere bei größeren oder miteinander verbundenen Anlagen kann die fachliche Bewertung längere Zeit in Anspruch nehmen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen mit eigenen oder betriebenen Nichtwohngebäuden sollten frühzeitig prüfen, ob sie von den Vorgaben des § 56 GModG betroffen sind. Dabei empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Nichtwohngebäude und zugehörige gebäudetechnische Anlagen erfassen
- Nennleistungen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ermitteln
- prüfen, ob der Schwellenwert von mehr als 70 Kilowatt erreicht wird
- vorhandene Automatisierungs- und Monitoringsysteme dokumentieren
- bestehende Systeme mit den Funktionen des § 56 Absatz 2 GModG abgleichen
- bei neuen Nichtwohngebäuden den erforderlichen Automationsgrad prüfen
- Anforderungen an die automatische Beleuchtungssteuerung berücksichtigen
- mögliche Ausnahmen oder Übergangsregelungen fachlich prüfen und dokumentieren
- erforderliche Maßnahmen, Zuständigkeiten und Zeitplan festlegen
- Umsetzung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 einplanen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz stellt Anforderungen an die Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung in bestimmten Nichtwohngebäuden. Unternehmen erfahren hier, welche Anlagen betroffen sein können, welche technischen Funktionen erforderlich sind und welche Frist gilt.