Energieauditpflichten und Abwärmemeldungen
Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) im November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert. Die geplante Novellierung steht noch aus, die aktuellen Regelungen behalten somit ihr Gültigkeit. Der KMU- Status (Klein-und Mittelständische Unternehmen) ist nicht allein ausschlaggebend, sondern der Endenergieverbrach.
Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie (EnMS)- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) für Unternehmen (unabhängig vom KMU-Status), die einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen, eingeführt.
Darüber hinaus besteht ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh/a, die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen.
Erstmalige Pflichten 2025
- Einrichtung Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) bis zum 18.07.2025 (für Unternehmen die bis zum 17.11.2023 einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden haben.
- Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik sind verpflichtet, bis zum 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh müssen erstmalig bis zum 01.01.2025 ihre relevanten Abwärmepotenziale auf der Abwärmeplattform melden
- Sonderfall Bagatellschwellen auf der Abwärmeplattform: in Abstimmung
mit dem BMWK hat das BAFA bekanntgegeben, dass die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen bleiben, trotz fehlender rechtlicher Legitimation
Energieauditorenliste
Das Energieaudit darf von unternehmensexternen (z. B. Energieberater) und unternehmensinternen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Energieauditoren sind in § 8 b des novellierten EDL-G formuliert
- Hochschul- oder Fachhochschulstudium in den entsprechenden Gebieten (Ingenieure aus Energietechnik, Umwelttechnik, TGA, …),
- Meisterprüfung oder staatliche Technikerprüfung,
- mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
- hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung (z. B. Provisionen),
- unternehmensinterne Experten müssen der Leitung des Unternehmens unmittelbar unterstehen und weisungsfrei sein (z. B. Stabsstelle)
Personen, die die Anforderungen erfüllen können sich in der zugehörigen Datenbank des BAFA anmelden. Auf den Webseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann in einer Datenbank nach zugelassenen Energieauditoren gesucht werden.
Weitere Informationen und Konkretisierungen sind in Form von Handreichungen/Merkblättern/FAQs auf den Webseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu finden.