Schwangerschaft und Ausbildung

Schwanger in der Ausbildung - was jetzt?

Du bist schwanger und noch in deiner Ausbildung? Keine Angst, du kannst wegen einer Schwangerschaft deinen Ausbildungsplatz nicht verlieren.  Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie du trotz Schwangerschaft deine Ausbildung beenden kannst.
Während einer Schwangerschaft stehst du unter besonderem Schutz. Der Betrieb muss in Fällen einer Schwangerschaft, egal, ob in der Ausbildung oder Berufstätigkeit, Pflichten zu Schutzfristen und -maßnahmen nachkommen.
Daher solltest du deinen Betrieb über deine Schwangerschaft in Kenntnis setzten, sobald dir diese bekannt ist. Viele Frauen tun dies nach dem dritten Monat, da aus medizinischer Sicht erst dann die kritische Zeit der Schwangerschaft vorbei ist. Am besten sprichst du mit deinem Arzt/deiner Ärztin darüber, wann du mit deinem Ausbildungsbetrieb reden solltest.
Wichtig ist, dass du deinen Betrieb rechtzeitig darüber informierst, dass du schwanger bist.
Wenn du deinen Betrieb über deine Schwangerschaft informierst, hat der Arbeitgeber eine sogenannte Schweigepflicht gegenüber Dritten. Jedoch gibt es Personen in deinem Betrieb, die darüber informiert werden müssen, dies sind z.B. die Personalabteilung, deine Vorgesetzte/dein Vorgesetzter und Personen, die für den Arbeitsschutz zuständig sind.
Sobald deine Ausbildenden von der Schwangerschaft wissen, gelten für dich die besonderen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Dein Betrieb kann eine Bestätigung (von deiner Ärztin, deinem Arzt oder deinen Geburtshelfenden) über deine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin verlangen. Diese Informationen benötigt er, weil er die Mutterschutzfristen für dich ausrechnen muss. Die Kosten für die Bestätigung muss der Arbeitgeber übernehmen.
Du fragst dich jetzt bestimmt, welche Schutzmaßnahmen während und nach der Schwangerschaft für dich gelten.

Vorsorgeuntersuchung

Dein Betrieb muss dich für die Vorsorgeuntersuchungen unter Fortzahlung deines Gehaltes freistellen, falls die Termine nur zur Arbeitszeit möglich sind. Die daraus entstehenden Fehlzeiten müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Der Termin wird wie ein „normaler“ Arzttermin wahrgenommen.

Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfristen sind die sechs Wochen vor und die acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit bist du von der Arbeit befreit.
Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist von acht auf zwölf Wochen nach der Geburt. Wird bei einem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist ebenfalls von acht auf zwölf Wochen.
Du kannst dich jedoch auch dafür entscheiden, bis zur Geburt weiterzuarbeiten. Diese Entscheidung kannst du jederzeit rückgängig machen. Beachte jedoch, dass du nach der Entbindung, während der Schutzfrist, nicht arbeiten darfst. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Tage, die du vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konntest. Trotz Mutterschutz steht dir dein normaler Erholungsurlaub in voller Höhe zu. Solltest du wegen der Schwangerschaft bzw. Mutterschutz deinen Resturlaub im laufenden Jahr nicht nehmen können, so bleibt er dir auch noch nach dem 31.03. des darauffolgenden Jahres erhalten. Deine Ausbildungsdauer verlängert sich durch die Mutterschutzfristen nicht.
Während der Mutterschutzfristen bekommst du weiterhin dieselbe Ausbildungsvergütung wie vorher. Deine Vergütung setzt sich aus dem Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird, und einem Arbeitgeberzuschuss zusammen.

Arbeitszeit

Während deiner Schwangerschaft sowie über die Dauer der Stillzeit darfst du ohne deine ausdrückliche Erlaubnis/Einwilligung nicht mit Mehrarbeit, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Zudem muss dein Betrieb bei einer Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr eine Bestätigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen und dein Arzt/deine Ärztin müssen dies erlauben.
Deine Arbeitszeit darf 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten. Bei Minderjährigen darf die Arbeitszeit nicht über acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche hinausgehen.

Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbote

Kannst du in Absprache mit deiner Frauenärztin bzw. deinem Frauenarzt bestimmte Tätigkeiten aus medizinischen Gründen nicht mehr bewältigen oder gefährden diese deine Gesundheit oder die Gesundheit deines Kindes, kann dir dein Frauenarzt bzw. deine Frauenärztin hierfür ein Attest ausstellen.
Ein Beispiel hierfür wäre:
Du hast viele Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen oder im Sitzen bewältigt werden müssen? Dann ist dein Betrieb verpflichtet, hierfür eine Abhilfe oder einen Ausgleich zu schaffen. Dies kann z.B. eine Liege oder ein Sofa zum Ausruhen sein.
Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die Schwangere sowie stillende Frauen grundsätzlich nicht ausführen dürfen, wie zum Beispiel das Heben sowie der Transport von Gegenständen per Hand, die mehr als 5 kg (regelmäßig) oder mehr als 10 kg (gelegentlich) wiegen. Nach dem fünften Schwangerschaftsmonat darfst du nicht mehr länger als vier Stunden täglich stehen.
Dasselbe gilt für Tätigkeiten, bei denen du dich häufig beugen, strecken oder bücken musst. Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Tempo, extremer Lärm oder der Kontakt mit Gefahrstoffen (z.B. Lacke, giftige Dämpfe durch Reinigungsmittel, Röntgenstrahlen etc.) sind ebenfalls verboten.
Gilt bei dir ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten, kann dein Betrieb nach anderen Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, dies jedoch nur, wenn die neue Tätigkeit mit deiner Ausbildung zu tun hat: z.B. Telefondienst statt Patientenkontakt, Lieferscheinkontrolle statt Paletten abladen, Marketingaktionen planen statt Kunden bedienen usw. Sollte es keine Möglichkeit geben, dich ausbildungsgerecht und gefährdungsfrei zu beschäftigen, muss dein Ausbildungsbetrieb dich freistellen und dir in dieser Zeit Mutterschutzlohn in Höhe deines Ausbildungsgehaltes zahlen.

Kündigungsschutz

Von Beginn der Schwangerschaft an bis nach Ablauf des vierten Monats nach der Geburt, stehst du unter besonderem Kündigungsschutz und dir kann nicht gekündigt werden – auch nicht in der Probezeit! Dies gilt auch, wenn dein Betrieb noch nichts von deiner Schwangerschaft wusste.
Solltest du eine Kündigung durch deinen Ausbildenden erhalten, musst du innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung deinen Ausbildungsbetrieb über deine Schwangerschaft informieren. Am besten, du machst dies schriftlich. Sollte dein Betrieb seine Kündigung trotzdem nicht zurücknehmen, solltest du innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen und eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Doch wie geht es jetzt mit deiner Ausbildung weiter?

Solltest du dich in deinem letzten Ausbildungsjahr befinden, kannst du gemeinsam mit deinem Ausbildungsbetrieb und der IHK Region Stuttgart prüfen, ob du die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllst.
Oftmals ist das Ablegen der Prüfung während der Schwangerschaft etwas einfacher als nach der Entbindung. Nach § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kannst du einen Antrag auf vorzeitige Zulassung aufgrund von guten Leistungen bei deiner zuständigen Prüfungsstelle einreichen.
Eine Garantie auf frühere Prüfungsteilnahme gibt es jedoch nicht. Bestehst du die Prüfung nicht, hast du wie alle anderen Auszubildenden maximal zwei Wiederholungsversuche.
Zudem hast du auch die Möglichkeit, deine Abschlussprüfung während der Mutterschutzfristen abzulegen.
Solltest du dich jedoch dafür entscheiden, deine Abschlussprüfung nach der Geburt abzulegen, ist dies jederzeit möglich. Du darfst zwar während dem absoluten Beschäftigungsverbot nach der Geburt nicht arbeiten, aber an der Prüfung darfst du teilnehmen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn du alle Prüfungsvoraussetzungen, insbesondere genug absolvierte Ausbildungszeit, erfüllt hast und von deiner zuständigen Stelle die Prüfungszulassung erhalten hast.
Sollte die Prüfung noch etwas weiter weg sein, hast du die Möglichkeit, nach deiner Mutterschutzfrist deine Ausbildung wieder ganz normal aufzunehmen.
Sei dir aber bewusst, dass sich deine Ausbildung gegebenenfalls verlängern kann, wenn viele Fehlzeiten entstanden sind. Dein Betrieb muss bei der Prüfungsanmeldung Fehlzeiten angeben; falls es zu viele Fehltage sind, kannst du nicht zur Prüfung zugelassen werden.
Du selbst kannst ebenfalls eine Verlängerung deiner Ausbildung beantragen, solltest du dir z.B. nicht sicher sein, dass du genug Zeit hast, dich vorzubereiten. So kannst du bei deinen Ausbildenden und der für dich zuständigen Stelle beantragen, dass deine Ausbildungszeit entsprechend verlängert wird. Wenn du einen Verlängerungsantrag stellst, wird auch dein Betrieb gehört und dann entscheidet die zuständige Stelle.
Worüber du auf jeden Fall nachdenken solltest, ist das Thema Kinderbetreuung. Wenn dein Kind da ist und du die Ausbildung fortsetzen möchtest, muss die Betreuung deines Kindes gewährleistet sein. Um einen Platz in einem Kindergarten solltest du dich möglichst früh, am besten schon während der Schwangerschaft, kümmern, da die Wartezeiten meist sehr lang sind. Die Kosten für einen Kindergartenplatz staffeln sich in der Regel entsprechend der Höhe des Gehalts, sodass es für dich als Auszubildende nicht so teuer wird.
Sollte dein Kind krank werden, hast du nach § 19 Abs.1 BBiG als Auszubildende einen Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen für die Betreuung deines erkrankten Kindes. Beim Arzt deines Kindes musst du dir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und bei deinem Betrieb spätestens am dritten Tag deiner Abwesenheit einreichen, ganz so, als würdest du dich bei deinem Hausarzt krankschreiben lassen. Sind die sechs Wochen ausgeschöpft, und dein Kind ist immer noch oder wieder krank, ist der Ausbildungsbetrieb weiterhin verpflichtet, dich für die Betreuung deines Kindes freizustellen. Er darf jetzt aber den Lohn entsprechend der Fehltage kürzen. Du hast nun die Möglichkeit, bei deiner Krankenkasse Kinderkrankengeld für maximal zehn Arbeitstage im Jahr zu beantragen. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 20 Arbeitstage.