IHK Region Stuttgart
§ 7 Bestehen der Prüfung und Wiederholung der Prüfung
Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung in der "Zusatzqualifikation Internationales Wirtschaftsmanagement mit Fremdsprachen und digitaler Wirtschaftskompetenz"
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19.11.2025 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung, Zusatzqualifikation „Internationales Wirtschaftsmanagement mit Fremdsprachen und digitaler Wirtschaftskompetenz“.
- § 1 Ziel der Prüfung
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Prüfungsbereiche und Gliederung der Prüfung
- § 4 Prüfungsbereich „Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre"
- § 5 Prüfungsbereiche ,,Berufsbezogene Fremdsprache I und II"
- § 6 Prüfungsbereich Digitale Wirtschaftskompetenz
- § 8 Prüfungszeugnis und Ergebnis der Prüfung
- § 9 Sonstige Bestimmungen
- § 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsvorschriften
§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen, die Auszubildende in den anerkannten Ausbildungsberufen Industriekaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement oder Kaufmann/-frau für Büromanagement über die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit in den vier in § 3 in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen erworben hat.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer im anerkannten Ausbildungsberuf Industriekaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement oder Kaufmann/-frau für Büromanagement ausgebildet wird und glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in den in § 3 in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen erworben hat.
(2) Die Glaubhaftmachung nach Absatz 1 erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
(3) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation erfolgt frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 im Ausbildungsberuf Industriekaufmann/frau, Kaufmann/frau für Groß- und Außenhandelsmanagement oder Kaufmann/frau für Büromanagement.
(4) Die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Industriekaufmann/frau, Kaufmann/frau für Groß- und Außenhandelsmanagement oder Kaufmann/frau für Büromanagement.
§ 3 Prüfungsbereiche und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre
- Berufsbezogene Fremdsprache I
- Berufsbezogene Fremdsprache II (in Grund- und Aufbauniveau)
- Digitale Wirtschaftskompetenz
(2) Die Prüfung wird in den Prüfungsbereichen „Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre“, „Berufsbezogene Fremdsprache I“ und „Berufsbezogene Fremdsprache II“ schriftlich und im Prüfungsbereich „Digitale Wirtschaftskompetenz“ mündlich durchgeführt.
(3) Die schriftliche Prüfung soll gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
§ 4 Prüfungsbereich „Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre"
(1) Im Prüfungsbereich „Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre“ soll der Prüfling in 120 Minuten mehrere praxisbezogene Aufgaben in den Bereichen Außenhandel (Richtzeit: 90 Minuten) und Controlling (Richtzeit: 30 Minuten) bearbeiten.
(2) Für den Bereich Außenhandel kommen insbesondere folgende Gebiete jeweils unter Berücksichtigung der internationalen Aspekte, in Betracht:
- Einkauf und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen mit Auftragsbearbeitung
- Absatzförderung/Werbung/Marketing
- Versand/Logistik
- Internationaler Zahlungsverkehr
(3) Für den Bereich Controlling kommen insbesondere folgende Gebiete jeweils unter Berücksichtigung internationaler Aspekte in Betracht:
- das Anwenden von Instrumenten des Controllings zur Ergebnissteuerung
- Kostenrechnung
§ 5 Prüfungsbereiche ,,Berufsbezogene Fremdsprache I und II"
(1) Die Prüfung in den Prüfungsbereichen „Berufsbezogene Fremdsprache I“ und „Berufsbezogene Fremdsprache II“ umfasst jeweils in insgesamt 145 Minuten folgende Leistungen:
a) Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren Richtzeit: 45 Minuten
b) Eine kurzgefasste schriftliche Mitteilung zu einem in der Fremdsprache vorgegebenen Geschäftsfall in der Fremdsprache formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
c) Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren. Richtzeit (einschließlich Aufgabendarbietung): 20 Minuten
d) Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren. Richtzeit: 30 Minuten
e) Nachweis der allgemeinen Fremdsprachenbeherrschung. Richtzeit: 20 Minuten
(2) Der Prüfling darf in allen Teilen a) - d) ein allgemeines zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
§ 6 Prüfungsbereich Digitale Wirtschaftskompetenz
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich „Digitale Wirtschaftskompetenz“ wird in Form eines fallbezogenen Fachgesprächs durchgeführt. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in den Gebieten „Business Intelligence“, „Medien zielorientiert gestalten und kollaborativ einsetzen“ sowie „Digitale Trends erkennen und im Kontext des Berufsbildes anwenden“ erworben hat und einen Praxisbezug herstellen kann.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus zwei der in Absatz 1 genannten Gebiete zur Auswahl. Nach Auswahl der Aufgabe stehen dem Prüfling zur Vorbereitung auf das Fachgespräch 10 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch wird ausgehend von der gewählten Aufgabe geführt und soll 20 Minuten dauern.
§ 7 Bestehen der Prüfung und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn
- im Prüfungsbereich „Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre" mindestens „ausreichende" Leistungen erzielt wurden und
- in den Prüfungsbereichen „Berufsbezogene Fremdsprachen I“ und „Berufsbezogene Fremdsprachen II“ in beiden Fremdsprachen mindestens „ausreichende" Leistungen erzielt wurden und
- im Prüfungsbereich „Digitale Wirtschaftskompetenz“ mindestens „ausreichende“ Leistungen erzielt wurden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
§ 8 Prüfungszeugnis und Ergebnis der Prüfung
Über die bestandene Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungsbereiche in Punkten und Noten ausgewiesen sind. Darüber hinaus kann ein Hinweis auf das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen aufgenommen werden.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart sinngemäß Anwendung.
§ 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsvorschriften
(1) Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach der Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart „Magazin Wirtschaft“ in Kraft.
(2) Die besonderen Rechtsvorschriften gelten vorläufig auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem auf den Tag der Verkündung folgenden Tage an.
(3) Gleichzeitig treten die Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation „Internationales Wirtschaftsmanagement mit Fremdsprachen für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Industriekaufmann/- frau, Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel und Kaufmann/frau für Büromanagement", zuletzt geändert durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 27. März 2019 außer Kraft. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Besonderen Rechtsvorschriften bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien bzw. Prüfungsteilnehmer beantragen die Anwendung dieser Besonderen Rechtsvorschriften.
Ausgefertigt: Stuttgart, den 31.12.2025