Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung „Zusatzqualifikation Medienwirtschaft“ für Auszubildende im Ausbildungsberuf „Medienkaufmann/Medienkauffrau Digital und Print“
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16.12.2008 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI. I Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBI. I, Seite 2246), folgende besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung „Zusatzqualifikation Medienwirtschaft“.
§1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die Auszubildende im Beruf Medienkaufmann/Medienkauffrau Digital und Print über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genannten Prüfungsfächer beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genannten Prüfungsfächer beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
- im anerkannten Ausbildungsberuf Medienkaufmann/Medienkauffrau Digital und Print ausgebildet wird und
- glaubhaft macht, dass er/sie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den in § 3 aufgeführten Gebieten erworben hat.
(2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
(3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Medienkaufmann/Medienkauffrau Digital und Print erfolgen.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Medienkaufmann/Medienkauffrau Digital und Print.
(3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Medienkaufmann/Medienkauffrau Digital und Print erfolgen.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Medienkaufmann/Medienkauffrau Digital und Print.
§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(2) Die schriftliche Prüfung kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(3) In der schriftlichen Prüfung ist in höchstens 240 Minuten eine fünf- bis zehnminütige multimediale Präsentation zu erstellen.
Bei der Anfertigung der multimedialen Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er die Vorgaben für die Präsentation unter Einbeziehung von multimedialer Software sowie unter Berücksichtigung medienwirtschaftlicher Erkenntnisse angemessen umsetzen kann.
(4) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer die angefertigte Präsentation vorstellen. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für die Präsentation relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann. Die Präsentation kann durch ein Fachgespräch ergänzt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht überschreiten.
Bei der Anfertigung der multimedialen Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er die Vorgaben für die Präsentation unter Einbeziehung von multimedialer Software sowie unter Berücksichtigung medienwirtschaftlicher Erkenntnisse angemessen umsetzen kann.
(4) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer die angefertigte Präsentation vorstellen. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für die Präsentation relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann. Die Präsentation kann durch ein Fachgespräch ergänzt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 4 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
§ 5 Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind.
§ 6 Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Rechtsvorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung der Kammer für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.