Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Küchen- und Servicemanagement für Auszubildende im Ausbildungsberuf Koch/Köchin"
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. März 2025 als zuständige Stelle nach §9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl I S.920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung in der „Zusatzqualifikation Küchen- und Servicemanagement für Auszubildende im Ausbildungsberuf Koch/Köchin":
§1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten, die Auszubildende im Ausbildungsberuf Koch/Köchin über die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin vom 9. März 2022 (BGBI. I S. 398) vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die in § 3 genannten Prüfungsbereiche beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann.
§2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu der Prüfung kann zugelassen werden, wer
- in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Koch/Köchin ausgebildet wird und
- glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, um die in § 3 genannten Prüfungsbereiche zu beherrschen und praxisgerecht umsetzen und anwenden zu können.
(2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
(3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zu Teil 2 der Abschlussprüfung im anerkannten Beruf erfolgen
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung
(5) der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 zugrunde liegenden anerkannten Ausbildungsberuf.
§3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsbereiche
- Betriebsorganisation mit EDV-Anwendung
- Servicetechnologie mit Fremdsprache Englisch
- Praktische Aufgaben
(2) Soweit die Prüfung schriftlich abgenommen wird, kann sie gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation mit EDV-Anwendung" sind praxisorientierte Aufgabenstellungen aus den Bereichen Recht, Rechnungswesen, Betriebsorganisation in 60 Minuten und EDV mit Computeranwendung in 60 Minuten zu bearbeiten.
Für EDV-Anwendung kommen insbesondere die Bereiche Warenanforderung, Arbeitsablaufplanung, Kalkulation, Schriftverkehr und Gestalten von Werbemitteln (Menükarte, Flyer, Tischaufsteller etc.) in Betracht.
Für EDV-Anwendung kommen insbesondere die Bereiche Warenanforderung, Arbeitsablaufplanung, Kalkulation, Schriftverkehr und Gestalten von Werbemitteln (Menükarte, Flyer, Tischaufsteller etc.) in Betracht.
(4) Im Prüfungsbereich „Servicetechnologie mit Fremdsprache Englisch" ist Englisch und Service jeweils schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. In „Englisch" kommen insbesondere schriftliche Aufgaben zu folgenden Gebieten in Betracht:
- Geschäftsbriefe einfacher Art
- Menüs
- Empfehlung und Verkauf von Speisen und Getränken im Restaurant
- innerbetriebliche Arbeitsanweisung.
In „Servicetechnologie" soll der Prüfungsteilnehmer vertiefte Kenntnisse über das Getränke- und Speisenangebot im Restaurant und der Bar sowie den fachgerechten Service nachweisen.
(5) Im Prüfungsbereich „Praktische Aufgaben" soll in nicht weniger als 240 und nicht länger als 360 Minuten eine mindestens dreiteilige Speisenfolge für nicht weniger als zwei Personen unter erhöhten qualitativen Bedingungen und Beachtung eines rationellen Wareneinsatzes selbständig hergestellt werden.
§ 4 Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses ist innerhalb der Prüfungsbereiche folgende Gewichtung vorzunehmen:
Prüfungsbereich 1 (Betriebsorganisation mit EDV-Anwendung): | 15% |
Prüfungsbereich 2 (Servicetechnologie mit Fremdsprache Englisch: | 15% |
Prüfungsbereich 3 (Praktische Aufgaben): | 70% |
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind.
§ 5 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem das Ergebnis der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis in Punkten und einer Note aufgeführt sind.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart sinngemäß Anwendung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart „Magazin Wirtschaft“ in Kraft.
Die besonderen Rechtsvorschriften in der Fassung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 07.07.2011, ausgefertigt am 01.08.2011, treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.