Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Kommunikationsmanagement“ für Auszubildende im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Marketingkommunikation

Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16. Dezember 2008 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI. I Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBI. I, Seite 2246), folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Medienwirtschaft“.

§1 Ziel der Prüfung

(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die Auszubildende im Beruf Kaufmann/Kauffrau für Marketingkommunikation über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann.

§2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
  • im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Marketingkommunikation ausgebildet wird und
  • glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den in § 3 aufgeführten Gebieten erworben hat.
(2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.

(3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Marketingkommunikation erfolgen.

(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Marketingkommunikation.

§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Die schriftliche Prüfung kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.

(3) In der schriftlichen Prüfung ist in höchstens 240 Minuten eine fünf- bis zehnminütige multimediale Präsentation nach Vorgaben zu erstellen.
Bei der Anfertigung der multimedialen Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er die Vorgaben für die Präsentation unter Einbeziehung von geeigneter Software sowie unter Berücksichtigung kommunikationswirtschaftlicher Erkenntnisse angemessen umsetzen kann.

(4) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer die angefertigte Präsentation vorstellen. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für die Präsentation relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann. Die Präsentation kann durch ein Fachgespräch ergänzt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 4 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

§ 5 Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind.

§ 6 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung der Kammer für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.