Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung in der „Zusatzqualifikation Internationale Geschäftsbeziehungen"
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 6. Juli 2015 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBI I, S. 2854), folgende Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung in der Zusatzqualifikation Internationale Geschäftsbeziehungen" für kaufmännische Auszubildende.
§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende in kaufmännischen Ausbildungsberufen über die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die in § 3 genannten Prüfungsinhalte beherrscht und die Anforderungen praxisgerecht umsetzen kann.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
- in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf ausgebildet wird und
- glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in § 3 aufgeführten Bereichen erworben hat
(2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann frühestens für eine Prüfung zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres erfolgen.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der aufschiebenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im jeweiligen kaufmännischen Ausbildungsberuf.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann frühestens für eine Prüfung zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres erfolgen.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der aufschiebenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im jeweiligen kaufmännischen Ausbildungsberuf.
§ 3 Inhalte und Gliederung der Prüfung
(1) Grundlage für die Prüfung sind die in der Anlage aufgeführten
Kompetenzbereiche.
(2) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einer Projektarbeit.
(3) Die schriftliche Prüfung kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(4) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
Kompetenzbereiche.
(2) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einer Projektarbeit.
(3) Die schriftliche Prüfung kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(4) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- Planung und Auswertung von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen
- Planung von Vertrieb und Absatz
- Dokumentation und Steuerung des Unternehmenserfolges
- Erkennung von außerbetrieblichen Einflussfaktoren und Nutzung für den
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll in jedem Prüfungsbereich anwendungsbezogene Aufgaben in einer Prüfungszeit von mindestens 60 bis höchstens 90 Minuten bearbeiten. Die Gesamtdauer soll 330 Minuten nicht überschreiten.
Wurden in nicht mehr als einem Prüfungsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(5) In der Projektarbeit soll nachgewiesen werden, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Problemstellung der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Themenstellung soll einen Kompetenzbereich aus der Anlage umfassen und internationale Aspekte berücksichtigen. Die Projektarbeit soll in Form einer schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin teilt der zuständigen Stelle das Thema zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Umfang der Projektarbeit soll 10 Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.
Wurden in nicht mehr als einem Prüfungsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(5) In der Projektarbeit soll nachgewiesen werden, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin eine Problemstellung der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Themenstellung soll einen Kompetenzbereich aus der Anlage umfassen und internationale Aspekte berücksichtigen. Die Projektarbeit soll in Form einer schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin teilt der zuständigen Stelle das Thema zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung mit.
Der Umfang der Projektarbeit soll 10 Seiten zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.
§ 4 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung sowie die Projektarbeit sind jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsbereichen und in der Projektarbeit jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsbereichen und in der Projektarbeit jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen.
§ 5 Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die zuständige Stelle ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und der Projektarbeit sowie das Gesamtergebnis in Punkten und Noten aufgeführt sind.
§ 6 Anrechnung auf Fortbildungsprüfung
Wer die Prüfung in dieser Zusatzqualifikation bestanden hat, wird im Rahmen einer IHK-Fortbildungsprüfung auf Fachwirtniveau vom Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" auf Antrag befreit, wenn die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens erfolgt.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Region Stuttgart sinngemäß Anwendung.
§ 8 Inkrafttreten, Befristung, Evaluation
Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der IHK Region Stuttgart, „Magazin Wirtschaft", in Kraft. Die Besonderen Rechtsvorschriften gelten ab dem Tag des Inkrafttretens befristet für die Dauer von vier Jahren, Eine Evaluation der Ergebnisse soll nach zwei Prüfungsdurchgängen im Juli 2018 erfolgen.
Ausgefertigt. Stuttgart, den 30. Juli 2015
Anlage
Prüfung zur „Zusatzqualifikation Internationale Geschäftsbeziehungen" für kaufmännische Auszubildende
Kompetenzbereiche:
(1) Analyse betriebswirtschaftlicher Aufgaben,
(2) Planung, Durchführung und Kontrolle des Absatzmarketings für nationale und internationale Märkte
(3) Anwendung nationaler und internationaler Rechtsvorschriften
(4) Ermittlung und Abführen betrieblicher Steuern
(5) Treffen und Durchsetzen betriebswirtschaftlicher und unternehmerischer Entscheidungen
(6) Bearbeitung von internationalen Aufträgen und Planung, Angebot, Kalkulation und Organisation von logistischen Leistungen
(7) Erfassen und Buchen von Geschäftsfällen mit Analyse und Bewertung von Veränderungen
(8) Ermittlung des betrieblichen Erfolgs und Dokumentation nach Handelsrecht und internationalem Standard, Auswertung und Ableitung von Handlungsempfehlungen
(9) Analyse und Bewertung gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge
(2) Planung, Durchführung und Kontrolle des Absatzmarketings für nationale und internationale Märkte
(3) Anwendung nationaler und internationaler Rechtsvorschriften
(4) Ermittlung und Abführen betrieblicher Steuern
(5) Treffen und Durchsetzen betriebswirtschaftlicher und unternehmerischer Entscheidungen
(6) Bearbeitung von internationalen Aufträgen und Planung, Angebot, Kalkulation und Organisation von logistischen Leistungen
(7) Erfassen und Buchen von Geschäftsfällen mit Analyse und Bewertung von Veränderungen
(8) Ermittlung des betrieblichen Erfolgs und Dokumentation nach Handelsrecht und internationalem Standard, Auswertung und Ableitung von Handlungsempfehlungen
(9) Analyse und Bewertung gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge