Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Hotelmanagement“ für Auszubildende im Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. März erlässt die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart als zuständige Stelle gem. § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl I S.920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Zusatzqualifikation „Hotelmanagement“ im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“.
§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/-frau über die in der Verordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement* (Hotelberufeausbildungsverordnung - HotelAusbV) vom 09.03.2022 vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen und anwenden kann.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
- im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“ ausgebildet wird und
- glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in §°3 genannten Gebieten erworben hat
(2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer Bestätigung des entsprechenden Ausbildungsbetriebes.
(3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zu Teil 2 der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“ erfolgen.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“.
(3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zu Teil 2 der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“ erfolgen.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/-frau“.
§ 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer
- Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung
- Berufsbezogene Fremdsprachen
- Praktische Übungen.
(2) Soweit die Prüfung schriftlich abgenommen wird, kann sie gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(3) Im Prüfungsfach „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ sind praxisorientierte Aufgabenstellungen schriftlich mit Computeranwendung in höchstens 120 Minuten zu bearbeiten.
(4) Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ ist Englisch in einfachen Geschäftsbriefen und im Übersetzen von Menüs schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. Eine weitere Fremdsprache ist mündlich im direkten Gespräch und Telefongespräch anhand einfacher Geschäftsvorgänge zu prüfen. Die Prüfungsdauer in der weiteren Fremdsprache soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss beschließt die weitere Fremdsprache nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmers/-in. Dieser Beschluss wird dem/der Prüfungsteilnehmer/-in mit der Einladung zu dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben.
(5) Im Prüfungsfach „Praktische Übung“ sind praxisbezogene Aufgabenstellungen aus dem Management im Gastgewerbe in höchstens 60 Minuten zu bearbeiten.
(3) Im Prüfungsfach „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ sind praxisorientierte Aufgabenstellungen schriftlich mit Computeranwendung in höchstens 120 Minuten zu bearbeiten.
(4) Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ ist Englisch in einfachen Geschäftsbriefen und im Übersetzen von Menüs schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. Eine weitere Fremdsprache ist mündlich im direkten Gespräch und Telefongespräch anhand einfacher Geschäftsvorgänge zu prüfen. Die Prüfungsdauer in der weiteren Fremdsprache soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss beschließt die weitere Fremdsprache nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmers/-in. Dieser Beschluss wird dem/der Prüfungsteilnehmer/-in mit der Einladung zu dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben.
(5) Im Prüfungsfach „Praktische Übung“ sind praxisbezogene Aufgabenstellungen aus dem Management im Gastgewerbe in höchstens 60 Minuten zu bearbeiten.
§ 4 Zulassung zum Prüfungsfach „Praktische Übungen“
Die Zulassung zum Prüfungsfach „Praktische Übungen“ ist zu versagen, wenn in jedem der beiden Prüfungsfächer „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ und „Berufsbezogene Fremdsprachen“ nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
§ 5 Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1) Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind.
§ 6 Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer, innerhalb des Prüfungsfachs
„Berufsbezogene Fremdsprachen“ zudem die Einzelergebnisse in beiden Fremdsprachen, und das Gesamtergebnis in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse.
„Berufsbezogene Fremdsprachen“ zudem die Einzelergebnisse in beiden Fremdsprachen, und das Gesamtergebnis in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart sinngemäß Anwendung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach der Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart „Magazin Wirtschaft“ in Kraft.
Die besonderen Rechtsvorschriften in der Fassung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 02.03.1999, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16.11.1999, treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Die besonderen Rechtsvorschriften in der Fassung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 02.03.1999, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16.11.1999, treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Ausgefertigt: Stuttgart, 02.05.2025