Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende“
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 15. März 2001 erlässt die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart als zuständige Stelle nach § 44 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBI. I, S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2000 (BGBI. I, S. 1638), folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende“.
§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Der/die Prüfungsbewerber/in soll in der Prüfung nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, eine Fremdsprache der beruflichen Situation angemessen als Mittel der Verständigung einzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Bewältigung typischer beruflicher Aufgabenstellungen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung können sich Auszubildende in einem kaufmännischen Ausbildungsverhältnis anmelden, die nachweisen, dass sie sich auf diese Prüfung vorbereitet haben.
(2) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf erfolgen.
(2) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf erfolgen.
§ 3 Festlegung der Fremdsprache
Die Kammer legt die Fremdsprache fest, in der die Zusatzqualifikation erworben werden kann.
§ 4 Prüfungsleistungen und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst in maximal 145 Minuten folgende Leistungen:
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst in maximal 145 Minuten folgende Leistungen:
- Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren.
Richtzeit: 45 Minuten. - Eine kurzgefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (zum Beispiel Fax) zu einem in der Fremdsprache vorgegebenen Geschäftsfall in der Fremdsprache formulieren.
Richtzeit: 30 Minuten. - Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren.
Richtzeit einschließlich Aufgabendarbietung: 20 Minuten. - Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren.
Richtzeit: 30 Minuten. - Nachweis der allgemeinen Fremdsprachenbeherrschung durch einen C-Test (besondere Form des Wortergänzungstests) oder durch eine Weiterentwicklung des Testverfahrens.
Richtzeit: 20 Minuten.
Der/die Prüfungsteilnehmer/in darf in den Teilen 1) bis 4) ein allgemeines
zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende allgemeine Leistungen:
- Ein Telefongespräch allgemeiner geschäftlicher Natur in der Fremdsprache führen.
- Ein Gespräch in der Fremdsprache führen.
Der/die Prüfungsteilnehmer/in soll dabei nachweisen, dass er/sie
- sich über Themen seines/ihres Ausbildungsbereiches unterhalten kann und
- häufig auftretende Alltagssituationen (z.B. Vorstellen, Begrüßen) sprachlich angemessen bewältigen kann.
Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
§ 5 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Die Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung ist zu versagen, wenn im schriftlichen Teil eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet wurde.
§ 6 Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen Teil der Prüfung nicht mehr als eine Leistung mit „mangelhaft“ und keine Leistung mit „ungenügend“ bewertet wurde. Darüber hinaus müssen die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sein.
§ 7 Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen jeweils in Punkten und Noten aufgeführt sind.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung der Kammer für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende“ vom 09.11.1993 außer Kraft. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Besonderen Rechtsvorschriften bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien bzw. Prüfungsteilnehmer wünschen die Anwendung der Vorschriften dieser Besonderen Rechtsvorschriften.