Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ für Auszubildende in gewerblich-technischen Berufen
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. März 1999, zuletzt geändert am 24. März 2014, erlässt die Industrie - und Handelskammer Region Stuttgart als zuständige Stelle nach § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1174), folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung „Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“.
§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende über die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben. *
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in $ 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen oder anwenden kann.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die in $ 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen oder anwenden kann.
* Der Berufsbildungsausschuss ist sich darüber einig, dass die Qualifikation “Elektrofachkraft” auch im Rahmen der Weiterbildung erworben werden kann.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
- in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf ausgebildet wird
und - glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in § 3 ausgeführten Gebieten erworben hat.
(2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
(3) Der Ausbildungsbetrieb muss nach Art und Einrichtung geeignet sein, die praktischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Die zuständige Stelle überprüft und lasst entsprechend auch für die ZQ zu.
(4) Die Zulassung kann frühestens ab der Mitte des dritten Ausbildungsjahres erfolgen.
(5) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberuf.
(4) Die Zulassung kann frühestens ab der Mitte des dritten Ausbildungsjahres erfolgen.
(5) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(3) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
A: Sicherheitstechnik
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin soll praxisbezogene Aufgaben in einer Prüfungszeit von 60 Minuten bearbeiten.
B: Elektrotechnik
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmern soll praxisbezogene Aufgaben in einer Prüfungszeit von 60 Minuten bearbeiten. Beide Fächer werden gleich gewichtet
(4) Praktische Prüfung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsprobe an einer betrieblichen Maschine oder Produktionsanlage durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(2) Die schriftliche Prüfung kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(3) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
A: Sicherheitstechnik
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin soll praxisbezogene Aufgaben in einer Prüfungszeit von 60 Minuten bearbeiten.
B: Elektrotechnik
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmern soll praxisbezogene Aufgaben in einer Prüfungszeit von 60 Minuten bearbeiten. Beide Fächer werden gleich gewichtet
(4) Praktische Prüfung
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsprobe an einer betrieblichen Maschine oder Produktionsanlage durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Erstinbetriebnahme
- Fehleranalyse und Fehlerbehebung an elektrischen Komponenten
- Wiederinbetriebnahme von Maschinen oder Produktionsanlagen nach Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftichen Prüfung im Fach Sicherheitstechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind
§ 4 Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen in Punkten und Noten aufgeführt sind.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Vorschriften nicht Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung der Kammer für die Durchführung von Abschlussprüfungen in annerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.