Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung in der Zusatzqualifikation „Betriebswirtschaft für Auszubildende in gewerblich-technischen Ausbildungsberufen“

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30.06.2004 erlässt die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart als zuständige Stelle nach § 44 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung vom 14. August 1969 (BGBI. 1, S. 1112) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBI. I, S. 2954), folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung in der Zusatzqualifikation „Betriebswirtschaft für Auszubildende in gewerblich-technischen Ausbildungsberufen.“

§ 1 Ziel der Prüfung

(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende über die in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/-in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen bzw. anwenden kann.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf ausgebildet wird und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in § 3 genannten Gebieten erworben hat.
(2) Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Ausbildungsbetriebes.
(3) Die Zulassung kann frühestens ab der Mitte des dritten Ausbildungsjahres erfolgen.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im nach Absatz 1 zugrundeliegenden anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 3 Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung kann gemeinsam mit der Berufsschule durchgeführt werden.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung können folgende 7 Lernbereiche sein:
  1. Rechtliche und organisatorische Grundlagen des Wirtschaftens erarbeiten und vertiefen
  2. Lagerhaltungsprozesse erfassen, steuern und kontrollieren,
  3. an Beschaffungsprozessen mitwirken,
  4. Versandprozesse planen, steuern und kontrollieren,
  5. Kosten erfassen, verarbeiten und bewerten,
  6. Fertigungsprozesse planen, steuern und kontrollieren,
  7. markt- und kundenorientiert beraten und betreuen.
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll praxisbezogene Aufgaben in einer Prüfungszeit von 120 Minuten bearbeiten.
(4) Zu Beginn der mündlichen Prüfung soll der/die Prüfungsteilnehmer/in in maximal fünf Minuten seine/ihre betriebliche Qualifizierung in dieser Zusatzqualifikation dem Prüfungsausschuss vorstellen.
Anschließend hat der/die Prüfungsteilnehmer/in vor dem Prüfungsausschuss in einem Prüfungsgespräch betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Gegenstand des Prüfungsgesprächs können folgende sieben fachpraktische Handlungsbereiche sein:
  1. Aufgaben der Lagerhaltung wahrnehmen,
  2. an Beschaffungsprozessen mitwirken,
  3. Fertigungsprozesse planen, steuern und kontrollieren,
  4. Versandprozesse planen, steuern und kontrollieren,
  5. Kunden serviceorientiert beraten und betreuen,
  6. Präsentationen erstellen.
Hierbei sind die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Die mündliche Prüfung dauert längstens 20 Minuten.

§ 4 Zulassung zur mündlichen Prüfung, Bestehen der Prüfung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn im schriftlichen Prüfungsbereich nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

§ 5 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Prüfung stellt die Kammer ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aufgeführt sind.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt: Stuttgart, den 12.05.2005
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart