Anzeigepflicht für Postdienstleistungen

Kurier- und Postdienstleistungsunternehmer benötigen keine Postlizenz mehr, um tätig sein zu dürfen. Stattdessen muss die Eintragung in das “Anbieterverzeichnis Post” bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Hierfür wurde ein digitales Antragsverfahren eingeführt. Dafür gelten Übergangs- und neue Regeln. Betreiben Personen und Unternehmen ausschließlich stationäre Einrichtungen (Filialen, Paketshops, etc.), besteht für sie keine Antragspflicht.

1. Übergangsregelung (für bereits tätige Anbieter)

Anbieter, die vor dem 18. Juli 2024 bereits bei der Bundesnetzagentur gemeldet waren:
  • dürfen weiterarbeiten bis 18. August 2026
  • ohne schon im neuen Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein.
Ab dem 19. August 2026:
  • ist eine Eintragung im Anbieterverzeichnis zwingend erforderlich.

2. Neue Regelung (für neue Anbieter)

Seit dem 18. Juli 2024 gilt:
  • Wer neu Postdienstleistungen anbieten will
  • und nicht unter die Übergangsregelung fällt
  • muss vor Beginn der Tätigkeit
  • einen Antrag auf Aufnahme ins Anbieterverzeichnis stellen.
Vorläufige Erlaubnis
Wenn
  • der Antrag komplett eingereicht wurde und
  • von der Bundesnetzagentur zur Bearbeitung angenommen wurde
dann
  • darf man bereits arbeiten
  • bis spätestens 31. März 2027,
  • auch wenn man noch nicht offiziell eingetragen ist.
Wichtig: Alle Anträge, die bis 18. August 2026 gestellt werden,
  • bleiben gültig
  • außer, man erhält eine ausdrückliche Löschungsmitteilung.
Ab 19. August 2026 gilt die vorläufige Erlaubnis
  • nur noch eingeschränkt
  • und nur für Anbieter mit angenommenem Antrag.

3. Antrag stellen – was braucht man?

Konto je nach Unternehmensform

Personenunternehmen (z. B.):
  • Einzelunternehmen
  • GbR, OHG, KG, e.K.
    BundID‑Konto
Kapitalgesellschaften (z. B.):
  • GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG, SE, gGmbH, eG
    ELSTER‑Unternehmenskonto

4. Notwendige Unterlagen (Pflicht!)

Diese Dokumente müssen hochgeladen werden – sonst kann der Antrag nicht abgeschickt werden:
Entweder (wenn Fahrzeug oder Fahrzeugkombination mit 3,5 t zGm oder mehr eingesetzt wird)
  • Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
    oder
  • EU‑Gemeinschaftslizenz
oder alternativ
  • Kopie der Gewerbeanmeldung,
  • Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom
    • Finanzamt,
    • Gemeindesteueramt.

5. Nach dem Antrag

Nach dem Absenden erhält man:
  • eine Bestätigung per E‑Mail oder Post
  • eine Stammnummer (8XXXXX)
Führungszeugnis
Mit dieser Stammnummer beantragt man ein Führungszeugnis für Behörden. Die Bundesnetzagentur arbeitet erst weiter, wenn das Führungszeugnis dort eingegangen ist

6. Prüfung und Entscheidung

Die Behörde prüft:
  • Zuverlässigkeit
  • Leistungsfähigkeit
  • Fachkunde
Zuverlässigkeit
  • Nicht zuverlässig ist, wer in den vergangen fünf Jahren wegen des Versuchs oder der Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der im § 5 Abs.1.1 PostG aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
  • Ebenfalls als nicht zuverlässig gilt, gegen wen in den letzten fünf Jahren je nach Größe seines Unternehmens zwischen zwei und 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der im im § 5 Abs.1.2 PostG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils 1.500 Euro ergangen sind.
Leistungsfähigkeit
  • Als leistungsfähig gilt, wer die nötigen Finanz- und Produktionsmittel sowie das erforderliche Personal verfügt. Dies gilt insbesondere für die benötigten Betriebsstätten und Fahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind.
  • Für Betriebe, die Pakete über 20 Kilogramm zustellen, müssen gemäß § 73 Abs. 2 PostG sicherstellen, dass der Zusteller über geeignete technische Hilfsmittel verfügt oder die Zustellung durch zwei Personen erfolgt.
Fachkunde
  • Als fachkundig gilt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt.
  • Der Antragssteller sollte mit dem Postgeheimnis und dem Postdatenschutz vertraut sein.

7. Änderungen mitteilen (Pflicht!)

Änderungen müssen sofort gemeldet werden, z. B.:
  • Name
  • Adresse
  • Rechtsform
  • Geschäftsführung

8. Löschung aus dem Verzeichnis

Wenn Sie keine Postdienste mehr anbieten:
  • müssen Sie das unverzüglich mitteilen.
  • Sie werden dann aus dem Verzeichnis gelöscht.
Möchten Sie später wieder starten:
  • müssen Sie den Antrag komplett neu stellen.