Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

Stand: 01.01.2025
Anerkennung und Überwachung von Schulungen für Gefahrgutbeauftragte
Schulungsveranstaltende, die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte durchführen möchten, müssen eine Anerkennung durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) erhalten.
Die IHK ist zuständig für die Anerkennung der Schulungsveranstaltenden sowie für die Überwachung der Schulungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN in Verbindung mit § 7 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Die Schulungen sind nach den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN in Verbindung mit § 8 GbV auszurichten.
Analoge Regelungen gelten für Schulungen zur Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen nach dem IMDG-Code.
Die ordnungsgemäße Durchführung der anerkannten Schulungen wird von der IHK überwacht. Zudem wird die fachliche Eignung der eingesetzten Lehrkräfte beurteilt.
Seit dem Jahr 2006 setzen die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg ein Fachgremium aus IHK-Mitarbeitenden zur Beurteilung angehender neuer Lehrkräfte im Bereich Gefahrgut ein.
Dieses Fachgremium hat die Aufgabe, die fachliche Eignung dieser Lehrkräfte im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs zu prüfen.
Nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) dürfen nur speziell geschulte und geprüfte Personen als Gefahrgutbeauftragte in Unternehmen schriftlich bestellt werden – es sei denn, der Betrieb oder das Unternehmen kann Befreiungstatbestände nach § 2 GbV in Anspruch nehmen. Die dafür vorgesehenen Schulungen werden von anerkannten Veranstaltenden durchgeführt, die zuvor von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart zugelassen wurden.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart ist somit in ihrem Kammerbezirk zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Schulungsveranstaltenden, die Personen zu Gefahrgutbeauftragten qualifizieren möchten. Die IHK führt die Prüfungen durch und stellt nach erfolgreicher Teilnahme den Schulungsnachweis aus.
Die Schulungen werden unterteilt nach Beförderungsarten gefährlicher Güter im:
  • Straßenverkehr,
  • Eisenbahnverkehr,
  • Binnenschiffsverkehr und
  • Seeschiffsverkehr.
Für den Luftverkehr gibt es keine Gefahrgutbeauftragten im Sinne der GbV. Hier gelten spezielle personalqualifizierende Vorschriften nach den weltweit gültigen Regelungen der IATA-DGR (ICAO-TI). In Deutschland ist hierfür das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig zuständig.
Die Schulungsinhalte ergeben sich aus 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN (analog auch für den Seeverkehr) sowie § 8 GbV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und der Satzung der IHK, betreffend Schulung, Prüfung und Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte in der jeweils gültigen Fassung.
Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs an Ihre Ansprechperson, damit wir Ihre Fragen zum weiteren Anerkennungsverfahren - wie die Erfüllung der sachlichen und personellen Voraussetzungen sowie die Umsetzung der Kursvorgaben im Vorfeld Ihrer Antragseinreichung hinreichend beantworten können.