Gewerbliche Kranken- und Behindertenfahrten gemeinnütziger Organisationen

Personenbeförderungsrecht

Werden gemeinnützige oder mildtätige Organisationen in der gewerblichen Personenbeförderung tätig und liegt kein Freistellungstatbestand gemäß § 1 Nr. 4 Buchstabe d, e oder g der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vor, müssen diese Organisationen die gleichen personenbeförderungsrechtlichen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung) erfüllen, wie Wirtschaftsunternehmen, die Kranken- und Behindertenfahrten durchführen. Gleichzeitig bedarf es wegen der parallel zur wirtschaftlichen Tätigkeit verfolgten gemeinnützigen Ziele einer exakten Abgrenzung.
Die Zuverlässigkeit (§ 1 der Berufszugangsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (PBZugV)) ist dann gegeben, wenn Unternehmer beziehungsweise Geschäftsführer für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß Körperschafts- und Umsatzsteuer entrichten. Dies setzt bei Hilfsorganisationen voraus, dass buchhalterisch wirtschaftlicher und gemeinnütziger Betrieb getrennt geführt werden müssen, das heißt, für den gewerblichen Bereich eine separate Gewinnermittlung erfolgt. Den Genehmigungsbehörden ist dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (§ 12 Abs. 2 u. 3 PBefG).
Aus IHK-Sicht muss im Hinblick auf eine wirtschaftliche Betätigung des gemeinnützigen Unternehmens auch die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 2 PBZugV) umfassend nachgewiesen werden.
Dies gilt ferner für den Nachweis der fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) durch eine Fachkundeprüfung, eine entsprechende leitende Vortätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung. Allerdings gilt hier eine Ausnahme für bestimmte Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Land Rahmenverträge geschlossen hat (vgl. § 3 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg). Ferner ist den Genehmigungsbehörden die Satzung der gemeinnützigen Organisation vorzulegen, aus der hervorgeht, dass eine wirtschaftliche Betätigung erlaubt ist.

Steuerrecht

Übernehmen gemeinnützige oder mildtätige Organisationen Krankenfahrten, unterhalten sie insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß den Paragrafen 14, 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Neben einer Gewerbeanmeldung gehört deshalb zu den sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerlichen Pflichten die Anmeldung eines gewerblichen Geschäftsbetriebs beim zuständigen Finanzamt. Darüber müsste ein Nachweis vorgelegt werden. Soweit Kraftfahrzeuge im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt sind, dürfen sie nicht aus Spendenmitteln angeschafft worden sein.
Um Krankenfahrten und Behindertenfahrten im Rahmen eines nach § 65 ff AO steuerbegünstigten Zweckbetriebs durchführen zu können, sind folgende Kriterien zu erfüllen:
  • Die beförderten Personen bedürfen bei Krankenfahrten keiner medizinisch fachlichen Betreuung, während oder unmittelbar vor oder nach der Fahrt aber einer anderweitigen persönlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Beförderung.
  • Bei Behindertenfahrten sind die beförderten Personen wegen der Art und des Ausmaßes der Behinderung auf die Beförderung in Spezialfahrzeugen oder in mit Begleitpersonen besetzten Kraftfahrzeugen angewiesen oder in sonstigen Einzelfällen im Hinblick auf die Beförderung hilfsbedürftig.
Treffen diese Kriterien nicht zu, handelt es sich um gewerbsmäßige Personenbeförderung mit allen steuerrechtlichen Konsequenzen.

Weitere Nachweise

Um für die Genehmigungsbehörden die nötige Transparenz herzustellen, sind dem Antrag eine Aufstellung der eingesetzten Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen sowie eine Aufstellung der Anzahl von vorhandenen Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung („P-Scheine”) beizufügen.
Zudem dürften Haftpflicht-Versicherungsbescheinigungen vorzulegen sein aus denen hervorgeht, dass die Fahrzeuge im Mietwagenverkehr eingesetzt werden. Weiterhin sollten Anmeldebestätigungen und Nachweise über abgeführte Pflichtbeiträge für die im gewerblichen Bereich eingesetzten Fahrer bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) vorgelegt werden.
Stand: Februar 2025