Verkehrswirtschaft

CEMT-Genehmigungen

Hinweis: Bitte beachten Sie stets die ausführlichen Informationen auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zum Thema CEMT-Genehmigung.
CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten (CEMT - Conférence Européenne des Ministres des Transports - Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, www.itf-oecd.org) liegen. Kabotagebeförderungen sind damit in reinen CEMT-Mitgliedstaaten nicht erlaubt. CEMT-Genehmigungen gibt es als Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen und für den Umzugsverkehr als CEMT-Umzugsgenehmigung. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen ist grundsätzlich limitiert.
Grundsätzlich sollte auch der „Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents” beachtet werden. Vor der Antragsstellung sollte stets geprüft werden, ob für die geplanten Transporte nicht auch eine andere Genehmigung, etwa eine bilaterale, hinreichend ist.
Details zum Erteilungs- und Wiedererteilungsverfahren und zu den benötigten Formularen sind auf der Homepage des BAG hinterlegt.
Stand: Oktober 2021