Verkehrswirtschaft

Mitführungspflichten bei gewerblichen Transporten

Die Unkenntnis über die Mitführungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr bei Auftraggebern und Güterkraftverkehrsunternehmen führt regelmäßig zur Einleitung von Bußgeldverfahren und entsprechenden Geldbußen.
So regelt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in Paragraf 7 Absatz 1, dass erforderliche Berechtigungen und fahrzeugbezogene Nachweise nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen sein dürfen. Betroffen sind Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Erlaubnisse, Gemeinschaftslizenzen, CEMT-Genehmigungen, CEMT-Umzugsgenehmigungen, Drittstaatengenehmigungen), sowie die Nachweise der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug. Nach Auffassung des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) sind eingeschweißte Ausfertigungen einer Erlaubnis oder Lizenz nicht als ordnungsgemäße Berechtigungen anzusehen. Verstöße werden gemäß Paragraf 19 Absatz 1 Nr. 3 GüKG als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Die unter 'Weitere Informationen' bereitgestellte "Checkliste Güterkraftverkehrsdokumente und Ausrüstungsgegenstände" enthält alle wesentlichen Mitführungspflichten. Daneben sind auch die besonderen Bestimmungen bei grenzüberschreitenden Transporten und für Gefahrgut-, Abfall-, Tier- und Lebensmitteltransporte dargestellt. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf jederzeitige Aktualität und Vollständigkeit. Gewähr für die Richtigkeit können wir nicht übernehmen.
Insbesondere sei hier auch nochmals an die Pflichten zur Mitführung von Aufzeichnungen zu Lenk- und Ruhezeiten erinnert. Weitergehende Informationen dazu finden Sie in der Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr", die ebenso unter 'Weitere Informationen' heruntergeladen werden kann.
Stand: Januar 2017