Verkehrswirtschaft

Werkverkehr

1. Voraussetzungen

Werkverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene gewerbliche Zwecke (geschäftliche oder entgeltliche Beförderungen) eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein (oder die Bearbeitung/Instandsetzung soll im Unternehmen stattfinden).
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen (in aller Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigten) Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (in aller Regel Leiharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG).
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt gemäß § 1 Abs. 3 GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die oben genannten Voraussetzungen für Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.

2. keine besondere Erlaubnis notwendig

Der Werkverkehr unterliegt nach § 9 GüKG nicht der Lizenzpflicht nach § 3 GüKG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des § 1 Abs. 2 GüKG (s. o. 1.) vorliegen.

3. keine Pflichtversicherung

Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (§ 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7 a GüKG vorgeschrieben ist.

4. kein Frachtbrief notwendig

Außerdem gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, frachtbezogenen Unterlagen (zum Beispiel Lieferscheine) mitzuführen. Ladelisten, die Angaben zu
  • Name und Anschrift des Unternehmens,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  • Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  • Datum des Beginns der Beförderung sowie
  • Art und Bruttogewicht der beförderten Güter
enthalten, sind speziell bei Fahrten ins Ausland oftmals hilfreich (s. u. 6.).

5. Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei

Unternehmen, die Werkverkehr betreiben und dafür Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 Kilogramm einsetzen, müssen dies nach § 15a Abs. 2 GüKG vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) anmelden. Das BALM führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässige Höchstmasse 3.500 Kilogramm übersteigt.
Bei der Anmeldung müssen folgende Angaben gemacht werden (§ 15a Abs. 3 GüKG):
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
  • Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter
  • Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt
  • Anschriften der Niederlassungen
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen (§ 15a Abs. 5 und 6 GüKG). Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs.
Über dieses Formular können Sie die Anmeldung (wie auch die Um- und Abmeldung) beim BALM vornehmen. Das BALM hat auch ein Hinweisblatt für die Anmeldung des Werkverkehrs veröffentlicht.
Nähere Auskünfte erteilt das BALM unter
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Referat V3 – Marktzugang, Luftverkehr
Werderstraße 34
50672 Köln
E-Mail: V32-Werkverkehr@balm.bund.de

6. grenzüberschreitender Werkverkehr

Im grenzüberschreitenden Werkverkehr, der EU-weit durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geregelt ist (dort im Art. 1 Abs. 5 Buchstabe d)), empfiehlt sich die Mitführung einer Ladeliste in den betroffenen Landessprachen und ein Vermerk, dass es sich um Werkverkehr handelt. Dazu kann die zuvor genannte Rechtsgrundlage in der jeweiligen Landessprache mitgeführt werden (herunterladbar über die Website EUR-Lex).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass beim grenzüberschreitenden Werkverkehr nach EU-Recht folgender Passus zusätzlich zu den Vorgaben des GüKG gilt: „iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unter­nehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Vor­aussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahr­zeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen“.

7. Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiberpflicht und Werkverkehrsausnahme

Werden für gewerbliche Transporte Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2.800 Kilogramm eingesetzt, bestehen in Deutschland grundsätzliche Pflichten zur Aufzeichnung und Dokumentation von Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten. Dies gilt auch für den Werkverkehr.
Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten sieht die Verordnung (EG) 561/2006 in Art. 2 Abs. 1 seit dem 1. Juli 2026 eine Absenkung der Gewichtsgrenze auf 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse vor. Das bedeutet, dass die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten bereits ab dieser Gewichtsgrenze gelten. Deshalb müssen diese Fahrzeuge mit einem sogenannten G2V2- Fahrtenschreiber (Generation 2, Version 2) ausgerüstet werden (Art. 3 VO (EU) Nr. 165/2014). Allerdings gilt für den Werkverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit Anhängern von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse gemäß Art. 3 lit. ha) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme! Voraussetzung der Ausnahme ist, dass alle Voraussetzungen des Werkverkehrs gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchstabe d der VO (EG) Nr. 1072/2009. (s. o. 1. und 6.) kumulativ und bei jeder Fahrt erfüllt sein müssen. Zusätzlich darf das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellen, die das Fahrzeug führt. In Deutschland wird dabei auf die arbeitsvertragliche Hauptleistung abgestellt (vgl. Seite 51/52 der Anwendungshinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr der obersten zuständigen Behörden des Bundes und der Länder). Der Betrieb des Fahrzeugs darf im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Fahrers lediglich Hilfstätigkeit sein. Das wird daran gemessen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt. Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z. B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Wird für Fahrten im Rahmen des Werkverkehrs ein Fahrer eingestellt, der nur diese Tätigkeit ausübt (zum Beispiel als Aushilfe oder Minijobber), dann wird das Fahren regelmäßig die Haupttätigkeit dieser Person sein und das Fahrzeug muss mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet werden.

8. Berufskraftfahrerqualifikation

Werden Fahrzeuge eingesetzt, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE notwendig ist, greifen in aller Regel die Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts (siehe Berufskraftfahrer-Qualifikation), das eine besondere Grundqualifizierung und/oder eine regelmäßige Weiterbildung des Fahrers vorschreibt.

9. weitere Anforderungen

Darüber hinaus können auch im Werkverkehr viele weitere Vorschriften einschlägig sein. Dazu gehören neben den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in jedem Fall die Vorgaben zur Ladungssicherung oder beim Transport entsprechender Güter gefahrgutrechtliche Vorschriften.

10. Beispiele für die Abgrenzung von gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr

Die in der Folge dargestellten Sachverhalte sind pauschalisiert - im jeweiligen Einzelfall sollte eine individuelle Prüfung stattfinden, ob die Kriterien des Werkverkehrs erfüllt werden oder nicht.

Beispiel: Beförderungen durch Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios)

Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen hat das BALM folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe "Bearbeiten" oder "Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist. Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (zum Beispiel. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus gegebenenfalls schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben; außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.

Beispiel: Abfallbeförderung

Auch im Bereich der Abfallbeförderung kommt es sehr auf den einzelnen Unternehmensgegenstand an, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können.
Beispielsweise fällt die Beförderung und Entsorgung von Abfällen zur Deponie, die durch Aufstellen von Containern und anschließendem Abtransport zur Deponie durchgeführt wird, unter gewerblichen Güterverkehr. Der Auftraggeber bezahlt in diesem Fall für den Transport und die Entsorgung des Abfalls.
Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt.
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werkverkehr kommt insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich genehmigungspflichtiger gewerblicher Güterverkehr.

Beispiel: Transporte durch Dienstleister für Messebau oder Veranstaltungsequipment

Bei einigen Dienstleistern haben sich in der Vergangenheit Geschäftsmodelle etabliert, die den Einsatz von Selbstständigen, Subunternehmern oder „Freelancern“ vorsehen. Häufig finden sich Konstellationen, bei denen das Messebauunternehmen die Messestände konzipiert und/oder erstellt, der Transport zur jeweiligen Messe oder Veranstaltung auch mit firmeneigenen Lkws erfolgt, die eigentliche Transport-, Auf- sowie Abbaudienstleistung aber nicht von firmeneigenen Mitarbeitern durchgeführt wird. Da die beförderten Güter (Messestände etc.) häufig auch Eigentum der auftraggebenden Kunden sind, ergeben sich dabei Konstellationen, die güterverkehrsrechtlich sehr kritisch zu sehen sind.
In der beschriebenen Konstellation sind die Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht eingehalten. Es handelt sich daher um genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr handelt. Negative Folgen hat das für beide Vertragsparteien. Der Subunternehmer, kann keine erforderliche Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz vorweisen und der Messebauer ist seinen Kontrollpflichten als Auftraggeber nach § 7c GüKG nicht nachgekommen. Die Bußgelder bewegen sich für beide Seiten schnell im fünfstelligen Bereich.
Die Lösung für derartige Konstellationen muss jeweils individuell (und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts) gefunden werden.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob eine Gemeinschaftslizenz für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.