Mehr Gewinn auf dem Teller: 7 Prozent Umsatzsteuer ab Januar 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Gastronomiebetriebe bedeutet das: rechtzeitige Kassenumstellung, klare Regeln für die Silvesternacht, korrekte Aufteilung bei Kombipreisen und besondere Behandlung von Gutscheinen.
Wichtige Punkte für Gastronomie-Betriebe:
Für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, gilt ab 01.01.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (Getränke bleiben bei 19 Prozent).
Für die Silvesternacht gilt:
- Bis 31.12.2025, 24 Uhr: 19 Prozent auf Speisen
- Ab 01.01.2026, 0 Uhr: 7 Prozent auf Speisen
- Kassenumstellung rechtzeitig vorbereiten und dokumentieren!
- Falls die Umstellung nicht klappt: Eine Nichtbeanstandungsregelung erlaubt 19 Prozent für die gesamte Silvesternacht.
Achtung Kombipreise (Speisen + Getränke):
Für Pauschalangebote, bei denen Speisen und Getränke zusammen zu einem Gesamtpreis verkauft werden – zum Beispiel: Buffet inkl. Getränke oder All-Inclusive-Menü mit Wein und Wasser etc. gilt:
- Ab 1. Januar 2026:
Speisen: 7 Prozent Umsatzsteuer
Getränke: 19 Prozent Umsatzsteuer - Gesamtbetrag muss aufgeteilt werden in einen Anteil für Speisen und einen Anteil für Getränke.
- Damit das nicht kompliziert wird, erlaubt das Finanzministerium eine vereinfachte Regel:
Getränkeanteil = 30 % des Gesamtpreises, Speisenanteil = 70 %. - Diese Aufteilung muss in der Kasse und Buchhaltung berücksichtigt werden.
Das gilt für Gutscheine:
- Ein Restaurant verkauft 2025 einen Gutschein für ein 3-Gänge-Menü vor Ort. 2025 gilt für Speisen 19 Prozent Umsatzsteuer, also wird die Steuer sofort beim Verkauf des Gutscheins abgeführt.
- Auch wenn der Gast den Gutschein erst 2026 einlöst, ändert sich nichts – es bleibt bei 19 Prozent, weil die Steuer schon beim Kauf fällig war.
- Dokumentation für Betriebsprüfung erforderlich.