Rechtslage Lebensmittelkontrollen
Umgang mit Ergebnissen aus Lebensmittelkontrollen
Die Lebensmittelkontrolle entdeckt auf dem Fruchteis eine Fliege. Reicht das bereits aus, um eine Eisdiele öffentlich als unhygienisch anzuprangern?
Diese Frage steht im Zentrum einer seit Jahren kontrovers geführten Debatte. Dabei geht es um die Abwägung zwischen dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auf der einen Seite und den wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen auf der anderen.
Mit den folgenden Rechtsgrundlagen sollten sich Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, aber auf jeden Fall vertraut machen:
Veröffentlichung der Ergebnisse
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Veröffentlichung erheblicher oder wiederholter Verstöße grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Veröffentlichung rechtssicher ausgestaltet ist und zeitlich begrenzt bleibt. Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Regelungen daraufhin angepasst.
Verstöße auch bei nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen
Seit der Anpassung des § 40 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) im Jahr 2019 können Behörden nicht nur über erhebliche Hygieneverstöße informieren, sondern auch über den Nachweis nicht zugelassener oder verbotener Stoffe in Lebensmitteln.
Was tun, wenn eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen droht?
Fünf Schritte für den Ernstfall:
Schritt 1
Lebensmittelhygiene ist Ländersache. Jedes Bundesland entscheidet selbst, wie es die Veröffentlichung von Hygieneverstößen regelt. Nicht alle Bundesländer beabsichtigen eine Veröffentlichung im Internet. Schreiben Sie Ihre zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde an und bitten Sie diese um eine schriftliche Stellungnahme, ob und wie Verstöße im Bereich Lebensmittelhygiene veröffentlich werden oder nicht.
Schritt 2
Protokollieren Sie im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle gemeinsam mit Ihrer Lebensmittelkontrolle so genau wie möglich alle besprochenen Punkte, positive wie negative in schriftlicher Form. Bestandteil des Protokolls können auch Bilder sein.
Schritt 3
Ist ein Bußgeldverfahren von über 350 Euro zu erwarten, lassen Sie sich genau und schriftlich aufzeigen, welcher Verstoß mit welchem Bußgeld geahndet wird. Achten Sie dabei insbesondere darauf, dass
- Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie
- Verstöße gegen Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten,
die jeweils keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, außer Betracht bleiben. D.h. Bußgelder, die auf diese Verstöße zurückzuführen sind, werden bei der Aufsummierung nicht berücksichtigt, so dass ggf. die Schwelle von 350 Euro veröffentlichungsrelevanten Bußgeld nicht erreicht wird.
- Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie
- Verstöße gegen Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten,
die jeweils keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, außer Betracht bleiben. D.h. Bußgelder, die auf diese Verstöße zurückzuführen sind, werden bei der Aufsummierung nicht berücksichtigt, so dass ggf. die Schwelle von 350 Euro veröffentlichungsrelevanten Bußgeld nicht erreicht wird.
Schritt 4
Legen Sie sofort und schriftlich Einspruch gegen das Bußgeldverfahren ein und kontaktieren Sie einen Rechtsbeistand aus dem Fachgebiet Lebensmittelrecht. Sollten Sie keinen Einspruch erheben, akzeptieren Sie damit eine etwaige Veröffentlichung.
Schritt 5
Nach einer Veröffentlichung im Internet werden Sie für sechs Monate auf der staatlichen Plattform genannt und erst danach gelöscht. Bei Behebung der Mängel ist eine sofortige Löschung von der staatlichen Plattform vorgesehen. Informieren Sie Ihre zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde unverzüglich über die Behebung des Mangels und fordern Sie diese zur Löschung des Eintrags auf der staatlichen Plattform.
Zusammenfassung
Gastronomen, Händler und Lebensmittelhersteller sind dafür verantwortlich, dass in ihren Betrieben hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Darüber hinaus muss ein Betrieb auch über ein geeignetes betriebsinternes Kontrollsystem verfügen.
Ob die Anforderungen an einen hygienischen Umgang mit Lebensmitteln eingehalten werden, wird im Rahmen von Lebensmittelkontrollen überprüft. Diese Kontrollen sollen Gesundheitsgefahren frühzeitig erkennen und bei Bedarf rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten.
Die richtige Hygienepraxis ist auch deshalb wichtig, da die Veröffentlichung der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen bei denen gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen erfolgt. Als Unternehmer bzw. Betreiber eines gastronomischen Betriebes verfügen Sie über verschiedene Rechte bei der Hygienekontrolle.
Stellen Sie sicher, dass die in Ihrem Lebensmittelbetrieb verwendeten Lebensmittel keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe enthalten. Sie können den Lebensmittelkontrolleur z. B. fragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Überprüfung und Veröffentlichung erfolgt. Achten Sie darauf, dass rechtsstaatliche Verfahren, wie z.B. Anhörung und Begründung, eingehalten werden. Bei drohender Veröffentlichung der Ergebnisse einer Kontrolle sollten Sie umgehend aktiv werden. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtbeistand beraten.
Sonderfall „Private Veröffentlichungsplattformen“
Neben der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen durch staatliche Stellen, gibt es private Veröffentlichungsplattformen über die alle Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen in Lebensmittelbetrieben abgefragt und veröffentlicht werden können.
Ein Beispiel ist die Online-Plattform „Topf Secret“ von foodwatch. Hier können Privatpersonen Auskunft über Lebensmittelbetriebe beantragen und alle im Zusammenhang mit der Lebensmittelkontrolle stehenden Dokumente hochladen. Das Schwärzen von etwaigen sensiblen personenbezogenen Daten geschieht dabei eigenverantwortlich. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. D.h. auch ein längst behobener Mangel wird auf unbestimmte Zeit auf der Plattform dokumentiert sein.
Was können Sie tun?
Veröffentlichung widersprechen
Wenn ein Verbraucher über eine private Veröffentlichungsplattform einen Antrag auf Auskunft über Beanstandungen bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stellt, informiert die Behörde den betroffenen Betrieb über das Auskunftsbegehren. In diesem Fall erhalten Sie ein Anhörungsschreiben. In der in diesem Schreiben gesetzten Frist sollten Sie sich gegen die Herausgabe der Kontrollberichte aussprechen.
Offenlegung des Antragstellers
Fragen Sie nach Namen und Adresse des Antragstellers, um missbräuchlichen Gebrauch der Rechtsschutzinteressen vorzubeugen. Es gibt Anhaltspunkte, dass Anfragen mit falschen Identitäten (Fake-Accounts) gestellt werden. Nur real existierenden Verbrauchern (natürlichen oder juristischen Personen) muss Auskunft erteilt werden.
Eilrechtschutzantrag
Bevor die Behörde die Kontrollberichte an den antragstellenden Verbraucher herausgibt, wird der Betrieb davon in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, diese Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie können die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsbehelfen nutzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen Rechtsbeistand aus dem Fachgebiet Lebensmittelrecht kontaktieren. Erfolgsaussichten sind nach derzeitigem Stand jedoch schwer abzusehen.
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen
Quelle: DIHK-Infoblatt zur Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen (April 2019)
Lebensmittelverstöße in Baden-Württemberg
Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat (MLR) veröffentlicht die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Diese können auf dem Portal für Verbraucherinfo unter dem Menüpunkt „Lebensmittelkontrolle“ eingesehen werden.
Zudem gibt das Ministerium einen aktuellen Jahresbericht heraus. Neben den Kontrollergebnissen zu Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen, Trinkwasser und Futtermitteln bietet er interessante Hintergrundinformationen.