Gastronomie

Sperrzeiten in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gelten feste Sperrzeiten für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten. Diese regeln, wann der Betrieb eingestellt werden muss.

Gesetzliche Sperrzeiten

Montag bis Freitag: 3 bis 6 Uhr
Samstag und Sonntag: 5 bis 6 Uhr

Ausnahmen

  • Keine Sperrzeit in der Nacht zum 1. Januar.
  • In den Nächten zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt die Sperrzeit erst um 5 Uhr.
  • Für Spielhallen gilt abweichend: Schließzeit ab 0 Uhr.

Sperrzeiten anpassen

Bei besonderen Anlässen oder örtlichen Gegebenheiten können Sie bei Ihrer Ortspolizeibehörde eine Verlängerung, Verkürzung oder befristete Änderung der Sperrzeiten beantragen. Voraussetzungen:
  • Rücksichtnahme auf Anwohner
  • Ein besonderer Anlass (z. B. Hochzeit, Geburtstag) – allgemeine Feiertage wie Ostern oder Fasching reichen nicht aus.
In Stuttgart können Anträge auf einmalige Sperrzeitverkürzungen in jedem Bürgerbüro gestellt werden.

Mehr Informationen

Die genauen Regelungen finden Sie in der Gaststättenverordnung von Baden-Württemberg. Für spezielle Fragen helfen die örtlichen Ämter für öffentliche Ordnung gerne weiter. Für Stuttgart ist es das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Gewerbe‐ und Gaststättenrecht.