Regelungen zum Nichtraucherschutz

Das baden-württembergische Landesnichtraucherschutzgesetz regelt das grundsätzliche Rauchverbot in Gaststätten, sowie die Voraussetzungen für Ausnahmen.
Gaststätten- und Diskothekenbetreibende begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie Verstöße gegen das Rauchverbot in Ihren Betrieben nicht verhindern oder Kennzeichnungspflichten nicht nachkommen. Das Gesetz sieht hierfür Geldbußen vor, die sich in Wiederholungsfällen erhöhen können.

Ausnahmen

  • In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum ist das Rauchen zulässig, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.
  • In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Sozialministeriums Baden-Württemberg. Das dort zum Download befindliche Merkblatt: Ausführungshinweise zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) gibt weiterführende Informationen u.a. auch für Shisha-Cafés und Vereinsgaststätten.
Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg