Inkasso-Informationspflichten
Wenn das Handelsunternehmen einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderungen beauftragt, muss es in seine erste Mahnung unter anderem Folgendes klar und verständlich formulieren:
- Name oder Firma ihres Auftraggebers
- den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und Datums des Vertragsschlusses
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums für den die Zinsen berechnet werden
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis darauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird
- wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund
- wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann
- wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können
- Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
Inkassounternehmen dürfen nur dann tätig werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind. Ob das Unternehmen registriert ist und wer die zuständige Aufsichtsbehörde ist, kann im Rechtsdienstleistungsregister überprüft werden.