Anträge auf Erlaubnisbefreiung

Produktakzessorische Versicherungsvermittler

Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, haben unter den Voraussetzungen des § 34 d Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen. Hierunter fallen beispielsweise Autohäuser, die Kfz-Versicherungen vermitteln. Des Weiteren sind sie verpflichtet, sich in das Versicherungsvermittlerregister nach § 11 a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen (nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute) und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Genossenschaft) unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
Für die Erlaubnisbefreiung sowie für die Registrierung wird jeweils eine Gebühr entsprechend dem aktuellen Gebührentarif erhoben.
Hinweis: Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnisbefreiung für sich selbst zu beantragen. Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und muss sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen.

Formulare zur Erlaubnisbefreiung und Registrierung

Änderungen einer bestehenden Registrierung

Wenn bereits eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist, verwenden Sie bitte zur Meldung von relevanten Änderungen das
Formular 1.3.4 Änderung der Registerdaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 92 KB)
Stand: Januar 2022