IHK Region Stuttgart

Besondere Rechtsvorschrift Gepr. Berufsspezialist/-in KI und ML (IHK Region Stuttgart)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss der „Geprüften Berufsspezialistin/des Geprüften Berufsspezialisten für Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen (IHK Region Stuttgart)“
Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 16. November 2022, geändert aufgrund Beschlusses vom 14. März 2024, als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Berufsspezialistin/zum Geprüften Berufsspezialisten für Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen (IHK Region Stuttgart)

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum geprüften Berufsspezialisten/zur geprüften Berufsspezialistin für Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Berufsspezialisten/zur Geprüften Berufsspezialistin für Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen und damit die Befähigung, mit der erforderlichen beruflichen Handlungskompetenz zielgerichtet digitalisierte, datenbasierte und interdisziplinäre Prozesse und mögliche Einsatzbereiche von Künstlicher Intelligenz (KI) erkennen, beurteilen und Analyseerkenntnisse präsentieren zu können. Zudem ist durch die Prüfung festzustellen, ob die zu prüfende Person Kenntnisse und Kompetenzen zum Einsatz und zur Koordination von KI-Prozessen anwenden und bei der Optimierung bestehender und der Gestaltung neuer datenbasierter Prozesse mitwirken kann. Ebenso ist durch die Prüfung festzustellen, ob die zu prüfende Person Fähigkeiten und Kompetenzen zur innovativen Lösungsentwicklung hat und Prozesse zur digitalen Transformation mitgestalten kann.
(3) Zu Abschnitt 2 gehört insbesondere, folgende miteinander in Zusammenhang stehende Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
  1. Erkennen von Entwicklungen und Einsatzmöglichkeiten Künstlicher Intelligenz und Maschinellen Lernens,
  2. Erkennen von Daten als Ressource sowie deren Bewertung, das Clustern und das Auswerten und Interpretieren,
  3. Beurteilen unternehmensindividueller (datenbasierter) Handlungsstrategien und deren ergebnisorientiertes Anwenden unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, rechtlicher, ökologischer und sozialer Aspekte,
  4. adressatengerechtes Kommunizieren,
  5. Mitwirken bei der Gestaltung und Umsetzung von (KI-)Strategien/Prozessen/Projekten und Anleiten von interdisziplinären Projektteams in den Handlungsfeldern Entwicklung, Transformation und Digitalisierung,
  6. selbstständiges und eigenverantwortliches Wahrnehmen von fachlichen Aufgaben im Prozess der Leistungserstellung KI-bezogener marktrelevanter Produkte und Dienstleistungen.
  7. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Berufsspezialistin/Geprüfter Berufsspezialist für Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen (IHK Region Stuttgart)“.
  8. Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Die Lehr-/Lerninhalte bestimmen sich nach den Anforderungen der Prüfungsteile nach §§ 4 bis 8.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten auf mindestens drei Jahre ausgerichteten gewerblich-technischen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf nach § 4 Absatz 2 BBiG oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten auf mindestens zwei Jahre ausgerichteten gewerblich-technischen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf nach § 4 Absatz 2 BBiG und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Hochschulstudium und zusätzlich eine mindestens sechsmonatige einschlägige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis.
(2) Die geforderte Einschlägigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 muss wesentliche Bezüge zu einem gewerblich-technischen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf im Sinne des Absatz 1 Nr. 1 haben.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil und einem transferbezogenen Prüfungsteil.
(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.
(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
(4) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche:
  1. Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von datenbasierten KI-Modellen (§ 4)
    a) Grundbegriffe von KI und Maschinellem Lernen
    b) Chancen & Herausforderungen der KI
    c) Umgang mit Daten
    d) Datenanalyse & Maschinelles Lernen
    e) Grundlagen Programmierung für Maschinelles Lernen (z. B. Python)
  2. Mitgestalten und Umsetzen von (Veränderungs-)Prozessen und Projekten (§ 5)
    a) Prozessmanagement
    b) Projektmanagementmethoden
  3. Rechtliche Grundlagen (§ 6)
    a) Unternehmensrechtsformen und Vertragsarten
    b) Datenschutz- und Datensicherheitsfragen
    c) Patent- und Urheberrecht
    d) Steuerarten und -berechnungen
  4. Abwägungsmethoden und ökonomische Aspekte (§ 7)
    a) Abwägungsmethoden
    b) Ökonomische Aspekte
  5. Zukunftskompetenzen (§ 8)
    a) Metakompetenzen
    b) Interaktive Kompetenzen
    c) Agiles Arbeiten
(5) Schriftlicher Prüfungsteil: Die schriftliche Prüfung zu „Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von datenbasierten KI-Modellen“ nach § 4 gliedert sich in zwei Prüfungsteile:
Der erste Teil der schriftlichen Prüfung bezieht sich auf Grundlagen der KI mit einem Prüfungsumfang von 60 Minuten, und der zweite Teil der schriftlichen Prüfung berücksichtigt die in der angestrebten Fortbildungsstufe vermittelten Vertiefungen der KI-Inhalte mit einem Prüfungsumfang von 120 Minuten.
(6) Transferbezogener Prüfungsteil: Zum transferbezogenen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.
(7) Dieser Prüfungsteil besteht aus einer Transferarbeit in Form einer Präsentation eines selbstgewählten praxisbezogenen Themas, einer mündlichen Vorstellung und Verteidigung der Ergebnisse sowie einem transferbezogenen Fachgespräch.
(8) Im Rahmen der Präsentation soll die zu prüfende Person die Fähigkeit nachweisen, betriebspraktische Probleme analysieren und datenbasierte Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden ökonomischen und rechtlichen Einflussfaktoren entwickeln, bewerten und vertreten zu können.
  1. Der Themenschwerpunkt der Präsentation soll auf die KI-Inhalte des § 4 unter Einbeziehung der §§ 5 bis 8 gelegt werden.
  2. Die Präsentation ist in visualisierter Form, zum Beispiel in Form eines Foliensatzes oder Flip-Charts oder Ähnlichem, anzufertigen, der die relevanten Aspekte der Arbeit enthält.
  3. Das Thema für die Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst gewählt und mit einer Kurzbeschreibung des Themas und der Gliederung mit aussagekräftigen Unterpunkten zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht. Für die Einreichung des Themenvorschlags ist die Formatvorlage der IHK zu verwenden.
  4. Der zuständige Prüfungsausschuss prüft, ob das vorgeschlagene Thema geeignet ist, das geforderte Qualifikationsniveau (DQR 5) erfüllen zu können. Hierbei kann der Prüfungsausschuss der zu prüfenden Person auch Auflagen erteilen, die für die Präsentation zu berücksichtigen sind. Diese sind selbstständig in die Arbeit einzufügen und werden nicht mehr mit der IHK besprochen bzw. abgestimmt.
  5. Die Bearbeitungszeit der Präsentation beträgt 28 Tage. Der Bearbeitungsbeginn startet einen Tag nach Themengenehmigung durch die IHK.
(9) Ausgehend von der eingereichten Präsentation stellt die zu prüfende Person die im Rahmen der Präsentation aufbereiteten Themenergebnisse vor (ca. 10 bis 15 Minuten) und führt anschließend ein transferbezogenes Fachgespräch (ca. 20 Minuten). Hierbei hat sie nachzuweisen, dass sie eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis unter Einbeziehung der §§ 4 bis 8 erfassen, angemessen darstellen, beurteilen und kommunizieren kann.

§ 4 Prüfungsinhalt „Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von datenbasierten KI-Modellen“

Im Rahmen des Handlungsbereichs „Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von datenbasierten KI-Modellen“ sollen Kenntnisse und Kompetenzen in den folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden und können geprüft werden:
Modul 1: Grundbegriffe von KI und Maschinellem Lernen:
  • Regression und Klassifikation
  • Daten als Repräsentanten von Wissen
  • Training und Maschinelles Lernen
  • Einsatz von KI-Modellen
  • Arten von Maschinellem Lernen
  • Algorithmen
  • Typische Beispielanwendungen
Modul 2: Umgang mit Daten:
  • Grundzüge relationaler Datenbanken
  • Datenvorverarbeitung
  • Deskriptive Statistik
  • Visualisierung
  • Sicherheit
  • Datenerhebung/Datenschutz
Modul 3: Datenanalyse & Maschinelles Lernen:
  • Mathematische Grundlagen
  • Einfache Lernverfahren
  • Evaluierung von datenbasierten KI-Modellen
  • Clustering
  • Neuronale Netze und Deep Learning
  • Training bei Deep-Learning-Verfahren
  • Anwendungen von Deep Learning
Modul 4: Chancen & Herausforderungen der KI:
  • Algorithmischer Bias
  • Erklärbarkeit
  • Robustheit von neuronalen Netzen
Modul 5: Grundkenntnisse Programmierung und KI-Systementwicklung:
  • Grundzüge der Programmierung z. B. mit Python
  • Datenanalyse und Modelltraining z. B. mit Python
  • Grundlagen der Entwicklung von KI-Systemen

§ 5 Prüfungsinhalt „Mitgestalten und Umsetzen von (Veränderungs-)Prozessen und Projekten“

Im Rahmen des Handlungsbereichs „Mitgestalten und Umsetzen von (Veränderungs-)Prozessen und Projekten“ sollen folgende Fähigkeiten nachgewiesen werden und können geprüft werden:
Modul 1: Prozessmanagement unter Berücksichtigung der folgenden Punkte:
  • Klären und Festlegen von KI-relevanten Prozesszielen,
  • Identifizieren und Analysieren von geeigneten Prozessen zur Zielerreichung,
  • KI-relevante Prozessüberwachungen, -prüfungen und -bewertung.
Modul 2: Anwenden von Projektmanagementmethoden:
  • (KI-gestütztes) Aufbereiten und Bewerten der Projektergebnisse und deren Präsentation,
  • Erstellen von Zwischen- bzw. Abschlussberichten unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge sowie unter Nachhaltigkeitsaspekten,
  • Anwenden von agilen Projektmethoden, beispielsweise Kenntnisse von verschiedenen Rollen, Aufgaben und Verantwortungsbereichen innerhalb der Methoden.

§ 6 Prüfungsinhalt „Rechtliche Grundlagen“

Im Rahmen des Handlungsbereichs „Rechtliche Grundlagen“ sollen folgende Fähigkeiten nachgewiesen werden und können geprüft werden:
  • Kennen und Unterscheiden von Unternehmensrechtsformen und Vertragsarten und deren Anwendungsbereichen,
  • Kennen und Reflektieren von Datenschutz- und Datensicherheitsfragen unter Berücksichtigung der Rechtsform des Unternehmens,
  • Kennen relevanter Grundlagen des Urheber- und Patentrechts,
  • Kennen ausgewählter Steuerarten und -berechnungen.

§ 7 Prüfungsinhalt „Abwägung und Beurteilung ökonomischer Aspekte“

Im Rahmen des Handlungsbereichs „Abwägung und Beurteilung ökonomischer Aspekte“ sollen folgende Fähigkeiten nachgewiesen werden und können geprüft werden:
Modul 1: Abwägungsmethoden:
  • Kennen der Einsatzmöglichkeiten und Grenzen von Kosten-Nutzen-Analysen,
  • Kennen und Auswählen geeigneter Verfahren und Arten zur Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen,
  • Erkennen und Auswählen der für konkrete Kosten-Nutzen-Analysen jeweils potenziell passenden Einflussfaktoren und Entscheidungsparameter,
  • Durchführung von Kosten-Nutzen-Analysen,
  • Aufbereitung und Interpretation der Analyseergebnisse insbesondere im Hinblick auf sich ändernde Rahmenbedingungen.
Modul 2: Ökonomische Aspekte:
  • Grundzüge des Controllings und der Kosten-Leistungs-Rechnung kennen und anwenden können,
  • Grundsätzliche Branchenspezifika kennen und in Abwägungsprozesse einbringen können,
  • Grundlagen der Finanzierung und Finanzierungsarten kennen und anwenden können.

§ 8 Prüfungsinhalt „Zukunftskompetenzen“

Im Rahmen des Handlungsbereichs „Zukunftskompetenzen“ sollen folgende Fähigkeiten nachgewiesen werden und können geprüft werden:
Modul 1: Metakompetenzen
  • Überblicken, Beherrschen und Einsetzen von Methoden zur Selbstorganisation,
  • Kennen und Beachten von Faktoren, zur Förderung der eigenen Resilienz,
  • Anwendung von Selbstreflexionsmethoden.
Modul 2: Interaktive Kompetenzen
  • Einleiten, Beherrschen und Sicherstellen von kollaborativem Arbeiten,
  • Kennen der positiven Einflussfaktoren von interdisziplinären Projektteams,
  • Entwickeln von Problemlösekompetenzen, um lösungsorientierte Methoden anzuwenden,
  • Kennen, Verstehen und Anwenden der Kommunikationstheorien.
Modul 3: Agiles Arbeiten
  • Kennen und Anwenden agiler Arbeitsmethoden,
  • Kennen und Anwenden der Bedingungen für eine gute interkulturelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit,
  • Kennen und Anwenden von Methoden zur Verbesserung des eigenen Zeitmanagements,
  • Entwickeln und Anwenden von digitalen Grundkompetenzen.

§ 9 Anrechnung anderer bzw. Befreiung von anderen Prüfungsleistungen

(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 11 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(2) Im Besonderen kann die Prüfungsleistung aus der Zusatzqualifikation „Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen für Auszubildende aller Fachrichtungen“ in vollem Umfang auf Teil 1 der Teilprüfung „Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von datenbasierten KI-Modellen“ gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 1. Halbsatz angerechnet werden. Zudem können Zertifikate angerechnet werden, wenn deren Inhalt und Umfang, Prüfungsleistung bzw. lehrgangsinterne Tests der oben genannten Zusatzqualifikation entsprechen.

§ 10 Bestehen der Prüfung und Zeugnis

(1) Die Prüfung nach § 3 ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens der Note „ausreichend“ (50 Punkte) bewertet worden ist.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
  1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 10 Absatz 3 Nr. 1 und 2,
  2. die Bewertung der transferbezogenen Prüfung nach § 10 Absatz 3 Nr. 3 und 4.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
  1. die Teilprüfungen fließen mit folgenden Anteilen in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
  2. die Teilprüfung eins „Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von datenbasierten KI-Modellen“ nach § 3 Absatz 5 Satz 2, 1. Halbsatz mit fünfzehn Prozent,
  3. die Teilprüfung zwei „Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von datenbasierten KI-Modellen“ nach § 3 Absatz 5 Satz 2, 2. Halbsatz mit fünfunddreißig Prozent,
  4. die Präsentation, bestehend aus visualisierter Transferarbeit und mündlicher Vorstellung/Verteidigung nach § 3 Absätze 8 und 9, mit fünfundzwanzig Prozent
  5. sowie das transferbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 9 mit fünfundzwanzig Prozent.
(4) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Tag der Abgabe der ersten Prüfungsleistung abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsteile erneut abgelegt werden.
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein Zeugnis aus.

§ 11 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil gemäß § 10 Absatz 2 Nr. 1 bzw. gemäß § 10 Absatz 2 Nr. 2 kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsteilen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsteile auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss der Geprüften Berufsspezialistin/des Geprüften Berufsspezialisten für Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen (IHK Region Stuttgart) treten am Tag nach ihrer Verkündung im Magazin Wirtschaft, dem Mitteilungsblatt der IHK Region Stuttgart, in Kraft.
Stuttgart, den 01.09.2024
Claus Paal Dr. Susanne Herre
gez. Präsident gez. Hauptgeschäftsführerin
Die Bestätigung der Zuordnung der Fortbildungsprüfungsregelung „Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin für Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen (IHK Region Stuttgart)“ zur Fortbildungsstufe gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBG, liegt mit Datum vom 22.04.2024, AZ. WM23-60-507/3/5 vor.

Anlage 1 (zu § 10)

Punkte Dezimalnote Note in Worten Definition
100 1,0

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5



gut







eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5





befriedigend







eine Leistung, di den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5





ausreichend




eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5




mangelhaft





eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5



ungenügend


eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0

Anlage 2 (zu § 9)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung,
  3. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
  4. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsregelung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  5. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Zu den Teilprüfungen “Implementierung und Anwendungsmöglichkeiten von datenbasierten KI-Modellen“ ,
    a) Benennung des Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und als Note sowie
    b) Benennung der zwei Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und als Note,
    c) zu der transferbezogenen schriftlichen Präsentation Benennung des Prüfungsteils sowie des Themas und Bewertung mit Punkten,
  2. zur mündlichen Präsentation (Verteidigung) der schriftlichen Präsentation mit transferbezogenem Fachgespräch Benennung sowie Bewertung mit Punkten und als Note
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6.