Wichtige Hinweise zur Prüfung
Für die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation" ist vor der Prüfungsteilnahme der Besuch einer entsprechenden Schulung verpflichtend (Zeitumfang für Umsteiger 35 Stunden, für Quereinsteiger 96 Stunden, im Regelfall 140 Stunden). Die Schulung muss zur Zulassung zur Prüfung nachgewiesen werden, was durch den Schulungsanbieter über einen Eintrag im Register des Kraftfahrtbundesamtes erfolgt. Bei der Prüfung „Grundqualifikation" ist eine Schulung gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Basisinformationen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, beispielsweise zum Unterschied zwischen der Prüfung „Grundqualifikation" und der Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation" oder zu den Ausnahmen.
Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Wichtige Informationen zur Anmeldung zur Prüfung für Omnibus-Fahrer nach BKrFQG:
Mit unserem Onlineformular können Sie sich zur Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation anmelden. Wenn Sie die Regelprüfung zur Grundqualifikation („große” Prüfung) ohne vorherige Schulung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne und senden Ihnen dann auch das Anmeldeformular für diese Prüfung zu.
Mit unserem Onlineformular können Sie sich zur Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation anmelden. Wenn Sie die Regelprüfung zur Grundqualifikation („große” Prüfung) ohne vorherige Schulung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne und senden Ihnen dann auch das Anmeldeformular für diese Prüfung zu.
Für die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation" ist vor der Prüfungsteilnahme der Besuch einer entsprechenden Schulung verpflichtend (Zeitumfang für Umsteiger 35 Stunden, für Quereinsteiger 96 Stunden, im Regelfall 140 Stunden). Die Schulung muss zur Zulassung zur Prüfung nachgewiesen werden, was durch den Schulungsanbieter über einen Eintrag im Register des Kraftfahrtbundesamtes erfolgt. Bei der Prüfung „Grundqualifikation" ist eine Schulung gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Basisinformationen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, beispielsweise zum Unterschied zwischen der Prüfung „Grundqualifikation" und der Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation" oder zu den Ausnahmen.
1. Mindestalter
Die Prüfung „Grundqualifikation” und die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ermöglichen das gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter:
Fahrerlaubnisklasse | Mindestalter bei Grundqualifikation | Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation | |
---|---|---|---|
D/DE
|
21 Jahre
|
21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) |
23 Jahre
|
D1/D1E (bis 16 Sitzplätze)
|
--
|
21 Jahre
|
2. Grundqualifikation, Umsteiger und Quereinsteiger
2.1 Grundqualifikation (Regelprüfung)
Die Regelprüfung „Grundqualifikation” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer ablegen, die qualifizierungspflichtige Beförderungen durchführen und die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr („Verkehrsleiter-Prüfung”) noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation im Bereich Güterkraftverkehr erfolgreich abgelegt haben.
Die Regelprüfung „Grundqualifikation” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer ablegen, die qualifizierungspflichtige Beförderungen durchführen und die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr („Verkehrsleiter-Prüfung”) noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation im Bereich Güterkraftverkehr erfolgreich abgelegt haben.
2.2 Umsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation im Bereich Güterkraftverkehr erfolgreich abgelegt haben. Außerdem können alle Fahrer, die eine der C-Fahrerlaubnisklassen vor dem 10. September 2009 erworben haben und aufgrund der Besitzstandsschutzregelung im Bereich der C-Fahrerlaubnisklassen als grundqualifiziert gelten, die Umsteigerregelung nutzen (Details unter 5.1.2).
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation im Bereich Güterkraftverkehr erfolgreich abgelegt haben. Außerdem können alle Fahrer, die eine der C-Fahrerlaubnisklassen vor dem 10. September 2009 erworben haben und aufgrund der Besitzstandsschutzregelung im Bereich der C-Fahrerlaubnisklassen als grundqualifiziert gelten, die Umsteigerregelung nutzen (Details unter 5.1.2).
2.3 Quereinsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr ("Verkehrsleiter-Prüfung") besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” beziehungsweise „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr ("Verkehrsleiter-Prüfung") besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.
3. Prüfungsumfang
Prüfungsteile | Grundqualifikation | Beschleunigte Grundqualifikation |
---|---|---|
Regelprüfung | ||
theoretische Prüfung
|
240 Minuten
|
90 Minuten
|
praktische Prüfung
|
|
|
Quereinsteiger | ||
theoretische Prüfung
|
170 Minuten
|
60 Minuten
|
praktische Prüfung
|
Insgesamt: 210 Minuten
|
|
Umsteiger | ||
theoretische Prüfung
|
110 Minuten
|
45 Minuten
|
praktische Prüfung
|
Insgesamt: 120 Minuten
|
4. Informationen zur Prüfung
Als Fragearten verwenden wir sowohl Single-Choice-Fragen (Einfachwahlaufgabe) mit einer richtigen Antwort als auch Fragen mit maximal zwei richtigen Antwortmöglichkeiten (Multiple-Choice bzw. Mehrfachwahlaufgabe).
Bei diesen Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten zum Ankreuzen sind:
- bei 4 Antwortmöglichkeiten 1 Antwort richtig,
- bei 5 Antwortmöglichkeiten 2 Antworten richtig.
Für die Bewertung gilt:
- Anhand der angegebenen Punkte kann der Teilnehmer die Anzahl der maximal richtigen Antworten erkennen.
- Für jede richtige Antwort erhält der Teilnehmer einen Punkt.
- Die Aufgabe ist mit null Punkten zu bewerten, wenn mehr Antworten angekreuzt werden, als korrekte Antwortmöglichkeiten vorhanden sind.
- Wird in einer Aufgabe mit zwei richtigen Antwortmöglichkeiten nur ein Kreuz gesetzt, wird eine korrekte Antwort mit einem Punkt bewertet.
Für eine optimale Prüfungsvorbereitung und -durchführung stellen wir Ihnen hier diverse Informationsquellen zur Verfügung, die Sie unter diesem Link auf der Seite der DIHK Bildungs-gGmbH finden.
Den Fragenkatalog finden Sie hier zum Download.
5. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart:
5.1 Beschleunigte Grundqualifikation
5.1.1 Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ist die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) (140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse).
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ist die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) (140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse).
5.1.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” ist die Teilnahme an einer Schulung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Umsteiger” (35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse).
Darüber hinaus ist
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” ist die Teilnahme an einer Schulung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Umsteiger” (35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse).
Darüber hinaus ist
- der Nachweis einer bestandenen Prüfung „Grundqualifikation“/„beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß BKrFQG für den Güterkraftverkehr (Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation Güterkraftverkehr) oder
- ein Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 oder
- ein Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE , der vor dem 10. September 2009 erworben wurde oder
- ein Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), für eine der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE (vor dem 10. September 2009 erworben) oder
- eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 BKrFQV oder
- eine Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV
vorzulegen.
5.1.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Quereinsteiger” (96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse) sowie eines Fachkundenachweises für den Straßenpersonenverkehr gemäß dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Dies sind beispielsweise die von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweise Straßenpersonenverkehr.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB) „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Quereinsteiger” (96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon zehn Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse) sowie eines Fachkundenachweises für den Straßenpersonenverkehr gemäß dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Dies sind beispielsweise die von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweise Straßenpersonenverkehr.
5.2 Grundqualifikation
5.2.1 Regelprüfung
Keine speziellen Voraussetzungen. Bitte beachten Sie aber die Ausführungen unter „HINWEIS für alle Grundqualifikationsprüfungen" weiter unten.
Keine speziellen Voraussetzungen. Bitte beachten Sie aber die Ausführungen unter „HINWEIS für alle Grundqualifikationsprüfungen" weiter unten.
5.2.2 Umsteiger
Voraussetzung ist das Vorlegen
- des Nachweis einer bestandenen Prüfung „Grundqualifikation“/„beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß BKrFQG für den Güterkraftverkehr (Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation Güterkraftverkehr) oder
- eines Führerscheins mit einer Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 oder
- eines Führerscheins mit einer Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE, der vor dem 10. September 2009 erworben wurde oder
- eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), für eine der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE (vor dem 10. September 2009 erworben) oder
- einer Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 BKrFQV oder
- einer Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV.
Bitte beachten Sie ergänzend die Ausführungen unter „HINWEIS für alle Grundqualifikationsprüfungen" weiter unten.
5.2.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Vorlage eines Fachkundenachweises für den Straßenpersonenverkehr gemäß dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Dies sind beispielsweise die von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweise Straßenpersonenverkehr.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Vorlage eines Fachkundenachweises für den Straßenpersonenverkehr gemäß dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Dies sind beispielsweise die von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweise Straßenpersonenverkehr.
HINWEIS für alle Grundqualifikationsprüfungen:
- Wenn Sie sich für die Prüfung Grundqualifikation (mit praktischem Prüfungsteil) entscheiden, nehmen Sie möglichst vor der Anmeldung Kontakt mit uns auf. Das erleichtert die Prüfungsorganisation und kann zu einer Beschleunigung des Gesamtprozesses beitragen.
- Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (mit Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Bitte tragen Sie die auf Seite 3 des Anmeldeformulars enthaltenen Angaben entsprechend ein. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen!
6. Übersicht über die Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der IHK Region Stuttgart. Aktuell gelten folgende Gebührensätze:
6.1 Grundqualifikation |
Gebühr in Euro
|
Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung) | |
Gesamtprüfung
|
1.615
|
Gesamtprüfung Quereinsteiger
|
1.605
|
Gesamtprüfung Umsteiger
|
1.320
|
Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation | |
Theoretische Prüfung
|
215
|
Theoretische Prüfung Quereinsteiger
|
205
|
Theoretische Prüfung Umsteiger
|
170
|
Praktische Prüfung
|
1.400
|
Praktische Prüfung Quereinsteiger
|
1.400
|
Praktische Prüfung Umsteiger
|
1.150
|
6.2 Beschleunigte Grundqualifikation | |
Theoretische Prüfung
|
130
|
Theoretische Prüfung Quereinsteiger
|
120
|
Theoretische Prüfung Umsteiger
|
120
|
Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer oder das von ihm benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (zum Beispiel Agentur für Arbeit) zu entrichten.
6.3 Rücktritt von einer Prüfung
Wenn Sie an der Prüfung nicht teilnehmen können, bitten wir um eine möglichst frühzeitige Absage in schriftlicher Form. Dies ist auch in Ihrem Interesse, da evtl. eine Reduzierung der Gebühr möglich ist – dies ist jedoch bis maximal 14 Tage vor dem Prüfungstermin oder bei nachgewiesener Krankheit der Fall. Bei einer kurzfristigen Absage oder einem unentschuldigtem Fernbleiben fällt die volle Gebühr an. Die Regelung richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB).
Wenn Sie an der Prüfung nicht teilnehmen können, bitten wir um eine möglichst frühzeitige Absage in schriftlicher Form. Dies ist auch in Ihrem Interesse, da evtl. eine Reduzierung der Gebühr möglich ist – dies ist jedoch bis maximal 14 Tage vor dem Prüfungstermin oder bei nachgewiesener Krankheit der Fall. Bei einer kurzfristigen Absage oder einem unentschuldigtem Fernbleiben fällt die volle Gebühr an. Die Regelung richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB).
7. Anmeldung zur Prüfung
Bitte nutzen Sie zur Anmeldung für die beschleunigte Grundqualifikation unser Onlineformular. Für die Anmeldung zur Regelprüfung (mit praktischem Teil) rufen Sie uns für ein erstes Informationsgespräch bitte vorab an.
Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für Prüfungsteilnehmer, die:
1. eine Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation ablegen
- und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart (Landeshauptstadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg oder Rems-Murr-Kreis) haben (ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt),
- oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Paragraf 4 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart liegt.
2. eine Prüfung der Grundqualifikation ablegen
- und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken, Hochrhein-Bodensee, Karlsruhe, Rhein-Neckar oder Südlicher Oberrhein haben,
- oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Paragraf 4 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken, Hochrhein-Bodensee, Karlsruhe, Rhein-Neckar oder Südlicher Oberrhein liegt.
Welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung, die Ihnen die IHK rund zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zusendet, verbindlich.
Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter 6.3 und 6.4.
Die weibliche Form ist der männlichen Form auf dieser Website gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.