Steuern

Realsteueratlas

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird durch Anwendung eines im Grundsteuergesetz festgeschriebenen, von der Art des Grundstücks abhängigen Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den jeweils festgestellten Einheitswert durch das zuständige Finanzamt errechnet (Steuermessbetrag). Auf den Steuermessbetrag wird von der Gemeinde ein Hebesatz angewendet und so die zu entrichtende Grundsteuer ermittelt. Die Grundsteuer wird vereinfacht wie folgt errechnet: Grundsteuer = Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Gewerbesteuer

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Dieser wird durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag ermittelt und mit einer Steuermesszahl multipliziert. Der Gewerbeertrag wird vorab für natürliche Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt. Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 Prozent. Die Steuer wird aufgrund des Steuermessbetrages mit einem Hundertsatz (Hebesatz) erhoben, den die Gemeinde jährlich beschließt. Der Mindesthebesatz beträgt 200 %. Die Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet: Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz der Gemeinde. 

Realsteuer-Hebesätze

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind Gemeindesteuern (auch Realsteuern genannt), deren Hebesätze jährlich im Rahmen der kommunalen Haushaltsberatungen der Städte und Gemeinden neu festgesetzt werden. Dies betrifft die Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe), die Grundsteuer B (für die in der Gemeinde liegenden Grundstücke) und die Gewerbesteuer (für gewerbliche Betriebe).

Steuern bei Kapital- und Personengesellschaften

Natürliche Personen (im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften als juristische Personen) zahlen Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer wird mit dem 3,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft etc.) hingegen zahlen Körperschaftssteuer; eine Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgt nicht. Nach den Neuregelungen der Unternehmensteuerreform 2008 entfällt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften.