Franchise-Vertrag

Vorbemerkung

Das ursprünglich aus den USA kommende Vertriebskonzept "Franchising" wird in Deutschland von vielen Unternehmen verwendet. Es basiert auf dem Prinzip, den Franchise-Nehmer ("franchisee") an einer Geschäftsidee teilhaben zu lassen, die sich bereits am Markt bewährt hat. Für die Vorleistungen, die der Franchise-Geber ("franchisor") für die Markteinführung erbracht hat, erhält er vom Franchise-Nehmer regelmäßig eine Eintrittsgebühr ("entry fee") sowie während der Vertragslaufzeit allgemeine Franchisegebühren.
Diese Vorgehensweise hat für den Franchise-Geber (FG) den Vorteil, möglichst die Vorzüge eines Filialsystems zu nutzen, ohne dessen Nachteile der Kapitalbindung und der unternehmerischen Risikotragung übernehmen zu müssen.
Für den Franchise-Nehmer (FN) ist vorteilhaft, dass ihm im Idealfall ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Dienstleistung unter Benutzung einer in der Öffentlichkeit bereits bekannten Marke, eines erprobten Vermarktungskonzeptes und des entsprechenden Know-hows zur Verfügung gestellt wird.
Diese Übersicht dient einer ersten Orientierung und kann das Gesamtsystem "Franchise" nicht erschöpfend erläutern, geschweige denn alle möglichen Rechtsfragen klären oder die denkbaren "Stolpersteine" in einem Franchise-Vertrag aufzeigen. Vielmehr soll mit diesen Anmerkungen die grundsätzliche Funktionsweise dieses Vertriebssystems vorgestellt und auf einige zentrale Rechtsprobleme hingewiesen werden. 
Vor Abschluss eines Franchise-Vertrages sollte grundsätzlich geprüft werden, ob die zuvor genannten Vorteile für den FN im konkreten Fall vorhanden sind. Außerdem ist vor Vertragsabschluss dringend zu empfehlen, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

Vertragsgegenstand - Vertragspflichten

Der Franchise-Vertrag ist bislang im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Zahlreiche rechtliche Aspekte sind nach wie vor problematisch. Einigkeit besteht aber insoweit, als dass es sich um einen Mischvertrag handelt. Regelmäßig enthält er Elemente des Lizenzvertrages, des "Know-how"- und des Vertragshändlervertrages. Dies liegt unter anderem daran, dass inzwischen die unterschiedlichsten Wirtschaftsbereiche in Franchise-Systemen organisiert sind und damit auch die verschiedensten Interessen zu einem vertraglichen Ausgleich gebracht werden müssen. Aufgrund der Vielfalt von Franchise-Systemen gibt es daher keinen allgemein verwendbaren Mustervertrag. Der jeweilige Franchisevertrag muss speziell für die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Franchise-Systems entwickelt werden.
Als Beispiele für das vielfältige Vorkommen von Franchise-Systemen seien nachfolgend als Beispiele genannt: Gaststättengewerbe ("McDonald's"), Autovermietungen ("Interrent"), Zeitarbeitskräftevermittlungen ("manpower") oder Baumärkte ("OBI").

Charakteristische Vertragspflichten

Der Franchise-Vertrag, oft auch als Partnerschaftsvertrag bezeichnet, begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem FG und dem FN.

Pflichten des Franchisegebers

Häufig verpflichtet sich der FG, dem FN die Nutzung der gewerblichen Schutzrechte und des von ihm entwickelten "Know-hows" zu gewähren sowie den FN durch regelmäßige Warenlieferungen, Schulungen, Werbung und durch andere Hilfestellungen zu unterstützen.

Pflichten des Franchisenehmers

Der FN verpflichtet sich neben der Zahlung der Eintrittsgebühr zur Entrichtung von laufenden "Nutzungsgebühren" (sog. Franchise-Gebühren oder "royalties"). Zusätzlich kann je nach Franchise-Gegenstand auch eine Verpflichtung zur Warenabnahme beim FG und zur Beachtung der vom FG vorgegebenen Richtlinien begründet sein. Der FN ist trotz seiner vertraglichen Verpflichtungen selbstständiger Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

Regelungsbedürftige Sachbereiche in Franchise-Verträgen

Damit im Einzelfall eine sinnvolle und vollständige Franchise-Vereinbarung getroffen werden kann, sollten die nachfolgenden grundsätzlichen Überlegungen immer durch branchen- und produkttypische Punkte sowie individuell ergänzt werden.

Was umfasst das Franchise-Know-how?

Da dies einer der Kernpunkte des Vertrages ist, sollte mit besonderer Sorgfalt eine klare und detaillierte Beschreibung erarbeitet werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass es sich dabei um kein allgemein zugängliches, sondern um ein für die Geschäftstätigkeit wesentliches Konzept bzw. Wissen handelt. Ansonsten müsste man keinen Franchise-Vertrag abschließen.
  • Welche gewerblichen Schutzrechte sind enthalten? (Verwendung von Geschmacksmustern, Patenten oder Marken)
  • Bestehen Verpflichtungen, Waren vom FG oder von Dritten abzunehmen, und - wenn ja - in welchem Umfang, zu welchen Preisen?
  • Bestehen Vertriebsbindungen?
  • Wird dem FN Gebiets- oder Kundenschutz eingeräumt?
  • Soll die Höhe der Franchise-Gebühr geregelt werden? Was soll ihre Bezugsgröße sein? (z. B. Umsatz, Ertrag, Stückzahlen)
  • Welche Leistungen umfasst die allgemeine laufende Franchise-Gebühr, sind beispielweise Werbeaufwendungen oder Schulungskosten des FG darin enthalten?
  • Hat der FN Einfluss auf die Gestaltung und die Kosten der Werbung?
  • Auf welche Weise wird sichergestellt, dass der FN an der Fortentwicklung des Franchise-Systems teilnimmt ?
  • Sind Vertragsstrafen vereinbart ?
  • Für welchen Zeitraum wird der Vertrag geschlossen ?
  • Mit welcher Kündigungsfrist kann der Vertrag beendet werden?
  • Wie sind die Folgen der fristgerechten Vertragsbeendigung geregelt? Hierbei sollte insbesondere vereinbart werden, ob Ausgleichsansprüche bestehen und wie ein eventuell vorhandenes Warenlager verwertet wird.
  • Wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart und - wenn ja - in welchem Umfang? In welcher Höhe wird dafür ein Ausgleich bezahlt?
Je nachdem, in welcher Weise die angesprochenen Bereiche vertraglich geklärt werden, können verschiedene Rechtsgebiete berührt sein. Sowohl der FN als auch der FG sollten die möglichen Auswirkungen kennen, um eine für beide Seiten vertretbare Vereinbarung zu schließen.

Vorvertragliche Aufklärungspflichten

Nach der Rechtsprechung wird verlangt, dass der FG dem FN eine auf den bisherigen Erfahrungen des Systembetriebes beruhende Kalkulationsgrundlage unterbreitet. Diese Kalkulationsgrundlage soll dem FN seine voraussichtlichen arbeitsmäßigen und finanziellen Belastungen vollständig aufzeigen und ihm eine Abschätzung ermöglichen, welche Aufwendungen über das geleistete Startkapital (Einstandszahlung) hinaus einzurechnen sind, wie der Zeitraum der Anfangsverluste in der Anlaufphase einzuschätzen ist und wie die Chance der Gewinnrealisierung beurteilt werden kann.
Die Rechtsprechung hat zwei Leitsätze entwickelt, die die besondere Bedeutung von Aufklärungspflichten des FG vor Abschluss eines Vertrages unterstreichen:
  • Der FG muss den FN richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems unterrichten.
  • Der FG, der wegen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig ist, kann dem FN nicht als Mitverschulden entgegenhalten, dass er leichtfertig den Anpreisungen des FG vertraut hat.
Daraus folgt,
  • Werbung für die Gewinnung von FN soll ohne Zweideutigkeiten und ohne irreführende Angaben erfolgen;
  • alle Angaben und jedes Werbematerial, die auf mögliche Ergebnisse, Zahlen oder Verdienste eingehen, haben sachlich richtig und unmissverständlich zu sein.
Zu beachten ist, dass grundsätzlich der FG die Erfüllung seiner Aufklärungspflichten nachzuweisen hat. Die Aufklärungspflichten können bereits beginnen, wenn der FG gegenüber einem potentiellen FN im Einzelnen das Franchise-System darstellt.
Beispiele: Der FG tritt mit einem potentiellen FN aufgrund einer Zeitungsanzeige in Kontakt, sendet Informationsmaterial zu oder führt Gespräche anlässlich einer Messe.

Selbstständigkeit

Der FN ist selbstständiger Gewerbetreibender, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte macht. Im Unterschied dazu ist der Handelsvertreter in fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig.
Um ein einheitliches Auftreten am Markt durch alle FN zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit seines Vertriebssystems zu sichern, vereinbart der FG regelmäßig enge Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem FN.
Je nach Stärke und Umfang dieser Vereinbarungen stellt sich die Frage, ob es sich bei dem FN überhaupt um einen selbstständigen Unternehmer oder vielmehr um einen Arbeitnehmer bzw. um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. Wichtiges Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich durch örtliche, zeitliche und inhaltliche Weisungsbindung sowie die Einbindung in den Betrieb des FG auszeichnet.
Um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, sollte die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des FN so wenig wie möglich eingeschränkt werden. Insbesondere bei Systemen, in denen der FN zur persönlichen Erbringung von Leistungen verpflichtet wird, sollte diesem zumindest das Recht zur eigenverantwortlichen Arbeitszeit- und Urlaubsgestaltung gewährt werden.
Ab welcher Kontrolldichte ein Franchise-Vertrag ein Arbeitsverhältnis begründet, kann nicht schematisch beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf die Gesamtkonzeption des jeweiligen Vertrages an. Zur Auslegung des Vertrages werden die Kriterien herangezogen, die zur Selbstständigkeit des Handelsvertreters gemäß den §§ 84 ff. HGB entwickelt worden sind. Nach der Rechtsprechung soll ein FN jedenfalls dann als arbeitnehmerähnlich anzusehen sein, wenn ihm ein räumlich abgegrenztes Verkaufsgebiet zugewiesen wird, in dem er mit vom FG gemieteten Gütern von diesem bezogene Produkte vertreibt.
Zur Klärung, ob im Einzelfall Scheinselbstständigkeit des FN vorliegt, kann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BFA) ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden.
Die nachfolgenden Punkte können als Anhaltspunkt dienen, welche Kriterien ein FN im Rahmen seines selbstständigen Unternehmertums erfüllen sollte:
  • Der FN muss einen eigenen kaufmännischen Gewerbebetrieb beim Gewerbeamt für seine Tätigkeit anmelden.
  • Der FN sollte zumindest 20 bis 25 Prozent des Umsatzes mit Waren erzielen können, die nicht vom FG geliefert werden (sog. Diversifikationsprodukte). Die (teilweise) freie Wahl des Warenangebotes ist Ausdruck der unternehmerischen Freiheit.
  • Der FN muss ein eigenes Unternehmerrisiko tragen. Dies bedeutet,
    • der FN darf vom FG keine Vergütung erhalten,
    • der FN muss die Betriebskosten tragen,
    • der FN muss Gewinne aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen erzielen können,
    • der FN versteuert die Umsätze und sein Einkommen selbst,
    • der FN muss den handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nachkommen.
  • Der FN muss seine Arbeitszeit grundsätzlich frei wählen dürfen. Allerdings ist es zulässig, dass der FG in seinem Franchise-Handbuch Öffnungszeiten angibt, bei denen eine Umsatz- und Gewinnmaximierung zu erwarten ist.

Verbraucherschutz

In welchem Umfang ein Franchise-Vertrag verbraucherschützenden Vorschriften unterfällt, hängt maßgeblich davon ab, ob der FN bei Vertragsabschluss bereits Unternehmer ist oder ob der Vertrag erst zur Aufnahme eines Gewerbebetriebs führen soll. Die letztgenannten "Existenzgründungen" unterliegen in der Regel verbraucherschützenden Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich in den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Vorschriften setzen vertraglichen Klauseln, die der Verwender zum Nachteil der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt, gesetzliche Grenzen.
Die §§ 305 ff. BGB setzen ein, wenn der andere Vertragspartner keinen Einfluss auf die Formulierung der Vertragsklauseln hat, sondern diese vom Verwender - hier also vom FG - mit der Absicht einer mehrfachen Verwendung vorgegeben werden.
Da der FG gerade beabsichtigt, sein Vermarktungssystem möglichst gleichlautend an viele FN weiterzugeben, sind die Franchise-Vereinbarungen in der Regel als AGB anzusehen.
Ist der FN ein "Existenzgründer", kommen die Vorschriften über die Zulässigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen umfänglich zur Anwendung. Zu beachten sind auch die Verbotskataloge der §§ 308, 309 BGB, die relativ konkrete Regelungen zur Unzulässigkeit von Klauseln treffen. Daneben ist aber auch § 307 BGB als allgemeine Inhaltskontrolle zu beachten. Danach sind Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie den FN wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass eine bestimmte Regelung nicht klar und verständlich ist.
Dagegen wird einem Unternehmer nur ein eingeschränkter Schutz durch die Bestimmungen zuteil, da dieser aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen als weniger schutzbedürftig angesehen wird. Soweit der FN also bereits Unternehmer ist, kommt nur eine Inhaltskontrolle des Vertrages nach § 307 BGB in Betracht. Die konkreten Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB werden jedoch von der Rechtsprechung als Indiz für eine unangemessene Benachteilung auch im kaufmännischen Verkehr herangezogen.
Bei der Beurteilung der Frage der unangemessenen Benachteiligung ist das Interesse des FG an einer straffen Marketing- und Vertriebsorganisation mit den dazu nötigen Kontroll-, Informations- und Weisungsbefugnissen einerseits und die Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit des unternehmerischen FN andererseits miteinander abzuwägen.
Als allgemeiner Bewertungsmaßstab kann dabei die Faustregel dienen, dass die Bindungen und Auflagen für den FN durch den FG solange zulässig sein können, wie sie zur Sicherung der Identität und der Unversehrtheit des Systems erforderlich sind. Eine Überprüfung von bestimmten Vertragsklauseln kann damit immer nur im Einzelfall erfolgen.
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen kann zur Nichtigkeit einer Vertragsklausel führen, wenn eine Anpassung des Vertrages durch Vertragsauslegung nicht möglich ist. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung treten dann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Verbraucherdarlehensvertrag

Franchise-Verträge fallen dann unter die verbraucherschützenden Vorschriften für Verbraucherkredite, wenn der Vertrag auf eine erst durch den Vertragsschluss aufzunehmende gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit gerichtet ist (§ 507 BGB). Der Existenzgründer wird daher wie ein Verbraucher geschützt. Wenn der Franchise-Vertrag den FN verpflichtet, Waren vom FG oder einem bestimmten Dritten zu erwerben (Bezugsbindung als Ratenlieferungsvereinbarung), so steht dem FN ein Widerrufsrecht des Vertrages zu (§§ 505 Abs.1, 355 BGB).
Dieser Schutz wird dem FN jedoch nur dann zuteil, wenn der Existenzgründungskredit den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt.
Diese Regelungen sind nicht anwendbar, wenn der Kredit für eine bereits ausgeübte, gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bestimmt ist.
Der Franchise-Vertrag mit einem Existenzgründer ist zwingend schriftlich abzuschließen und der FN muss schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt werden.
Der FN muss eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über dieses Widerrufsrecht vom FG erhalten, die den Namen und die Anschrift des FG enthalten muss. Die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung kann der FG erfüllen, wenn er das vorhandene amtliche Muster verwendet.
Der Vertrag kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht vom FN widerrufen werden.
Erhält der FN keine ordnungsgemäße Belehrung, so steht dem FN das Recht zum Widerruf unbefristet zu. Belehrt der FG den FN aber noch nachträglich nach Vertragsabschluß, so kann der FN dann innerhalb einer Frist von einem Monat seit der ordnungsgemäßen Belehrung den Vertrag widerrufen.
Erfolgt ein fristgerechter, schriftlicher Widerruf des FN gegenüber dem FG, wird der Vertrag unwirksam. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Hinweis: Ob und inwieweit die Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge oder sonstige Finanzierungshilfen zur Anwendung kommen, sollte im Interesse beider Vertragspartner sorgfältig geprüft werden, um Rechtssicherheit herbeizuführen. Ein vergleichbares Widerrufsrecht kann auch nach anderen Bestimmungen bestehen.

Haustürgeschäfte

Wenn der FN als Existenzgründer einen Franchise-Vertrag abschließt, können die Reglungen über Haustürgeschäfte (§ 312 ff BGB) anwendbar sein. Diese sollen den Verbraucher, hier den FN, vor einem Vertrag schützen, den er übereilt oder in einer ungewohnten Situation abgeschlossen hat. Sollte der Franchise-Vertrag
  • im Zuge eines vom FN nicht initiierten Gespräches am Arbeitsplatz des FN oder in dessen Privatwohnung oder
  • im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen oder
  • anlässlich einer auch im Interesse des FG organisierten Freizeitveranstaltung
abgeschlossen werden, so besteht ebenfalls grundsätzlich ein Widerrufsrecht des FN.
Dieses Recht steht dem FN jedoch nicht zu, wenn er den FG vor Vertragsschluss selbst zu den Vertragsverhandlungen eingeladen hat oder wenn der Vertrag notariell beurkundet wird. In diesen Fällen gilt der FN als nicht schutzbedürftig.
Das Widerrufsrecht bei diesen sog. Haustürgeschäften richtet sich ebenfalls nach der für alle Verbraucherverträge geltenden Regelung des § 355 BGB. Es gelten daher die gleichen Grundsätze für die Belehrung und den Widerruf wie unter 3.3.2 dargestellt. bei für die Widerrufsbelehrung.
Hinweis: Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen empfiehlt es sich, den Franchise-Vertrag in den Geschäftsräumen des FG abzuschließen.

Produkthaftungsgesetz - Kartellrecht

Neben den allgemeinen Haftungsregelungen ist bei der Vertragsgestaltung auch immer auf die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz zu achten. Bei vielen Franchise-Systemen ist der FG Hersteller der Produkte. Damit kann dieser gegebenenfalls vom Letztverbraucher neben dem FN, der z.B. als EU-Importeur auch selbst haften müsste, auf Leistung von Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Der FG hat deshalb darauf zu achten, ob es Freizeichnungsmöglichkeiten gegenüber den Geschädigten im Außenverhältnis oder gegenüber dem FN im Innenverhältnis gibt.

Kartellrecht

In der Regel stellen sich Franchise-Verträge als vertikales Vertriebssystem dar. Auf der Grundlage der häufig wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ist die kartellrechtliche Zulässigkeit von Franchise-Verträgen nicht unproblematisch.
Die kartellrechtliche Beurteilung einzelner Klauseln bestimmt sich im deutschen Recht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nachfolgend werden nur einige typischerweise problematische Vereinbarungen genannt:
  • Bezugsverpflichtungen des FN vom FG bezüglich von Mindestabnahmemengen bis hin zu Alleinbezugsbindungen für das gesamte Sortiment sowie Koppelungsverbindungen.
  • Kundenbindungsklauseln, bei denen dem FN vom FG bestimmte Abnehmergruppen vorgeschrieben werden, wie (z.B. Belieferung nur von Verbrauchern)
  • Gebietsbindungen, die den FN auf ein begrenztes Geschäftsgebiet, z. B. nach Einwohnerzahlen verweisen, außerhalb dessen er keine Absatzstelle errichten darf. Regelmäßig werden solche häufigen Alleinvertriebsbindungen mit einem Gebietsschutz für den FN gekoppelt.
  • Preis- und Konditionenbindungen, die dem FN bestimmte Absatzkonditionen und Preise oder Preisempfehlungen für den Weitervertrieb vorschreiben.
  • Marketingpolitische Vertriebsbindungen, die auf Einrichtung, Ausstattung, Warenpräsentation etc. gerichtet sind.
Aber auch die Bedeutung des europäischen Kartellrechts für die vertriebsvertragliche Praxis des Franchising wächst zunehmend. Soweit Franchiseverträge geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen, sind die Vorschriften des europäischen Kartellrechts zu berücksichtigen (Art. 81 EGV). Nach der sogenannten "Bagatellbekanntmachung" der europäischen Kommission (2001/C 36807) ist allerdings bei einem relevanten Marktanteil von unter fünf Prozent nicht von einer spürbaren Einschränkung des zwischenstaatlichen Handels auszugehen.
Zudem erlaubt die vertikale EG-Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 2790/1999) generell viele wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in Franchise-Verträgen bei einem relevanten Marktanteil von weniger als 30 Prozent.
Damit sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen von Unternehmen mit einem Marktanteil von weniger als 30 Prozent in der Regel nach europäischem Kartellrecht als unproblematisch anzusehen.
Diese Rechtmäßigkeitsvermutung gilt allerdings nicht, wenn die Vereinbarungen
  • Kernbeschränkungen enthalten
  • verbindliche Preisempfehlungen (nicht aber Höchstpreise und unverbindliche Preisempfehlungen)
  • die Beschränkung von Passivverkäufen (der Vertriebshändler darf nicht alle Kundennachfragen aus der Gemeinschaft nach seiner Ware oder Dienstleistung erfüllen),
  • bei Selektivvertriebssystemen, die sowohl den Passiv- als auch den Aktivverkauf an Endverbraucher beschränken,
  • die Verpflichtung des FN als Anbieter von Einzelteilen, diese ausschließlich an den Hersteller des Endprodukts und nicht auch an Reparaturunternehmen oder Endverbraucher zu verkaufen, und/oder
  • besonders einschneidende Beschränkungen, wie z.B. Wettbewerbsverbote von über fünf Jahren, festschreiben.
Hinweis: In dieser Übersicht kann wegen der Vielfalt der komplizierten kartellrechtlichen Fragestellungen bei Franchise-Verträgen nicht vertiefter auf die kartellrechtliche Problematik eingegangen werden. Es empfiehlt sich, Franchise-Verträge im Hinblick auf das Kartellrecht unbedingt durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Wettbewerbsverbote

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Um die Funktion des Franchise-Systems sicherzustellen, wird typischerweise vereinbart, dass sich FG und FN während der Vertragsdauer nicht gegenseitig Konkurrenz machen dürfen. Ein solches Wettbewerbsverbot ist für die Laufzeit des Vertrages möglich und kann mit einer Vertragsstrafe verbunden sein, die bei Zuwiderhandlungen fällig wird.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Häufig werden in Franchise-Verträgen Wettbewerbsverbote zu Lasten des aus dem Franchise-System ausscheidenden FN für eine gewisse Zeit nach Beendigung des Vertrages vereinbart. Der FG will sich damit davor schützen, dass ausscheidende FN durch ihr Know-How zu Wettbewerbern des ehemaligen Systems werden.
Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird üblicherweise bereits bei Abschluss des Franchise-Vertrages vereinbart. Es kann jedoch nur bei Berücksichtigung der folgenden Voraussetzungen wirksam sein:
  • Das Verbot darf nicht länger als ein Jahr nach Vertragsende dauern und
  • muss auf die Vertragsprodukte beziehungsweise Vertragsdienstleistungen sowie auf das Vertragsgebiet beschränkt sein und
  • für die Dauer des Wettbewerbsverbotes muss eine Entschädigung in angemessener Höhe festgesetzt sein. Mit dieser Entschädigung soll das finanzielle Auskommen des FN während des Verbotes gesichert werden.
Bei der gerichtlichen Überprüfung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten werden die entsprechenden Vorschriften des Handelsvertreterrechts sinngemäß angewendet (§ 90 a HGB). Daher muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden, der FN hat die Vereinbarung zu unterzeichnen und muss die Vereinbarung ausgehändigt bekommen.

Finanzierung des Franchising

Der FG verlangt häufig eine sogenannte Einstiegsgebühr für einmalige Leistungen, die der FG am Anfang eines Franchise-Verhältnisses für Leistungen zur Einführung in das jeweilige System erbringt. Während des Franchise-Verhältnisses werden zudem laufende Gebühren für verschiedene regelmäßige Leistungen des FG durch den FN zu vergüten sein. Zudem hat der FN bei vielen Franchise-Systemen eine sogenannte Investitionssumme selbst einzubringen.
Leistungsinhalte von Eintrittsgebühren können sein:
  • Bereitstellung von Einrichtungsgegenständen
  • Know-how-Übertragung/-Überlassung z.B. durch Schulungen
  • Erstellung von Handbüchern
  • Wettbewerbsvorteil durch Teilnahme am System des Franchise-Gebers usw.
Laufende Franchise-Gebühren werden periodisch in Form einer Pauschale oder einer vom Umsatz bzw. Einkaufsvolumen abhängigen prozentualen Gebühr erhoben. Mit ihnen soll der Aufwand des FG für die Aufrechterhaltung des Betreuungsapparates, die Fortentwicklung und weitere Überlassung des Know-how sowie regelmäßig fortlaufende Dienstleistungen honoriert werden. Leistungsinhalte von laufenden Gebühren können beispielsweise sein:
  • regelmäßige Schulungen
  • Weiterentwicklung bzw. Erweiterung des Systems
  • Marktanalysen
  • laufende Beratung und Systemleistung
  • einheitliche Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Werbeaktionen
Entscheidend ist, welche Leistungen mit der jeweiligen Gebühr verbunden werden. Nur so kann die Angemessenheit bezüglich der Höhe der Gebühren beurteilt werden.
Als Liquiditätsnachweis verlangen viele FG vom FN eine sogenannte Investitionssumme, die beim Einstieg in das Franchise-System neben der Einstiegsgebühr aufzubringen ist. Grundsätzlich ist die Höhe der geforderten Summe abhängig vom gesamten erforderlichen Investitionsvolumen des FN für das jeweilige Franchise-System. Viele FG fordern eine Investitionssumme von bis zu 50.000 Euro.
Hinweis: FN sollten unbedingt berücksichtigen, dass mit den vorstehend genannten Gebühren noch nicht alle finanziellen Belastungen erfasst sind. In der Regel benötigt der FN zu Beginn neben der Investitionssumme noch weiteres Kapital für seine Existenzgründung. Auch während des laufenden Franchise-Vertrages fallen zudem Betriebskosten, Steuern etc. an.

Kündigung des Franchise-Vertrages

Nachdem der Franchise-Vertrag ein für einen längeren Zeitraum angelegtes Verhältnis zwischen FG und FN darstellt, besteht das Bedürfnis, eine Auflösung des Vertrages unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen. Entsprechende Regelungen zur Kündigung sollten daher in den Franchise-Vertrag aufgenommen werden:
  • Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung mit bestimmter Frist, eventuell mit verschiedenen Abmahnstufen bei Verletzung von Vertragspflichten.
  • Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung), wie beispielsweise bei Betriebsaufgabe. Zwar räumt § 314 BGB eine solche Kündigungsberechtigung aus wichtigem Grund ein. Jedoch setzt diese Regelung verschiedenen Anforderungen voraus, über die sich die Vertragsparteien im Einzelfall selten ohne Gerichtsurteil einigen werden.
Werden keine vertraglichen Regelungen zur Kündigung getroffen, ist grundsätzlich immer auch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag möglich, um die Franchise-Partnerschaft aufzulösen.

Rechtsform - Vertragsinhalt

Wer sich als FN selbständig machen will, sollte sich vorher genau überlegen, in welcher Rechtsform er seine Geschäfte betreiben will.
Aus den Ausführungen dieser IHK-Information dürfte deutlich geworden sein, dass angesichts der großen Variationsbreite von möglichen Franchise-Vereinbarungen kein konkreter und allgemeingültiger Muster-Vertrag vorgegeben werden kann.

Möglicher Vertragsinhalt

Die nachfolgenden Ausführungen sollen es den Vertragsparteien lediglich erleichtern, alle für sie wichtigen Punkte zu regeln. Aufgrund der vielschichtigen Gestaltungsmöglichkeiten eines Franchise-Vertrages besteht allerdings kein Anspruch auf Vollständigkeit. Die Reihenfolge der Regelungen ist nicht zwingend; sie hängt vielmehr vom jeweiligen Franchise-System ab und kann nur als Anhaltspunkt dienen:
  • Präambel
  • § 1 Gegenstand der Franchise
  • § 2 Vertragsgebiet/Standort/Gebietsschutz
  • § 3 Vertragsdauer/Verlängerungsoption
  • § 4 Vorbereitung/Einrichtung/Eröffnung/Übernahme des Franchise-Betriebs
  • § 5 Partner des Franchise-Vertrages
  • § 6 Pflichten des Franchise-Gebers
  • § 7 Schulung
  • § 8 Mitwirkungspflicht/Übertragung
  • § 9 Werbung und sonstige Verkaufshilfe
  • § 10 Übertragung des Know-how/Fortentwicklung
  • § 11 Pflichten des Franchise-Nehmers
  • § 12 Selbständigkeit
  • § 13 Warenein- und verkauf, evtl. Anlagen
  • § 14 Gegenseitige Unterrichtung/Geheimhaltungspflicht
  • § 15 Abwerbeverbot für Mitarbeiter
  • § 16 Gewerbliche Schutzrechte
  • § 17 Wettbewerb/Verbote/Entschädigung
  • § 18 Franchise-Gebühren
  • § 19 Kontrollrechte
  • § 20 Berichtswesen/Buchführung
  • § 21 Übertragbarkeit/Vorkaufsrechte
  • § 22 Vorzeitige Kündigung des Franchise-Vertrages/wichtiger Grund
  • § 23 Folgen der Vertragsbeendigung/Ausgleich/Herausgabe
  • § 24 Haftung des Franchise-Gebers
  • § 25 Abmahnungen/Vertragsstrafen
  • § 26 Vereinbarung eines Schiedsgerichts
  • § 27 Nebenabreden/Teilnichtigkeit
  • § 28 Belehrung über das Widerrufsrecht
  • § 29 Übergangsvorschrift
  • § 30 Anwendbares Recht
  • § 31 Vertragsausfertigungen
  • § 32 Gerichtsstandsvereinbarung