Einfuhrbestimmungen

Import von Kosmetik

Für den Import und den Vertrieb von kosmetischen Produkten ist keine gesonderte Zulassung erforderlich. Es sind jedoch rechtliche Vorschriften zu beachten, wie zum Beispiel die Notifizierungspflicht im Cosmetic Produkt Notification Portal vor dem ersten Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels. Dies gilt auch für die Hersteller von kosmetischen Produkten

Rechtlicher Rahmen

Die rechtlichen Vorschriften ergeben sich hauptsächlich aus der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-Kosmetikverordnung) und der deutschen Kosmetikverordnung.
Auch bei der Werbung für kosmetische Produkte sind Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu beachten. Hierzu sind Kriterien festgelegt worden zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (EU-Verordnung Nr. 655/2013). Als unverbindliche Leitlinien für Fragen zur Werbung hat die EU-Kommission Guidelines herausgegeben.

Definition von Kosmetika

Als Kosmetik gelten nur Substanzen, die dafür vorgesehen sind, äußerlich mit dem menschlichen Körper (Haut, Nägel, Haare), den Zähnen und den Mundschleimhäuten in Berührung zu kommen.
Außerdem müssen sie dazu dienen, den Körper zu reinigen,
  • zu parfümieren,
  • das Aussehen zu verändern,
  • zu schützen,
  • in gutem Zustand zu halten oder
  • den Körpergeruch zu beeinflussen.
Diese Definition wird von vielen Produkten erfüllt: Mittel zur Verschönerung wie Schminke, Nagellack, Hautcreme oder Parfüm ebenso wie Seife, Zahnpasta, Sonnencreme, Deos, Rasierschaum oder Badezusatz etc.
Es gibt auch Substanzen, die nicht als Kosmetik gelten, obwohl sie der Verschönerung dienen. So sind Mittel zur Einnahme, Inhalation oder Injektion folglich keine Kosmetik, ebenso wenig wie Mittel, die überwiegend als Insektenschutz dienen. Auch Mittel zur Pflege von Tieren sind keine Kosmetik. Um in Deutschland auf den Markt gebracht zu werden, muss Kosmetik den geltenden Vorschriften entsprechen.

Verantwortliche Personen

Gemäß Art. 4 der EU-Kosmetik-Verordnung dürfen nur kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht werden, für die eine in der Gemeinschaft ansässige verantwortliche Person benannt wurde. Hierbei kann es sich um den Importeur oder eine andere, durch ein schriftliches Mandat benannte Person innerhalb der Europäischen Union handeln. Die verantwortliche Person muss mit Name / Firma und Anschrift auf dem Etikett angegeben werden. Sie ist für die Einhaltung aller in die EU-Kosmetik-Verordnung und der deutschen Kosmetikverordnung festgelegten Vorgaben verantwortlich. Ist der Importeuer der Erstinverkehrbringer dieser Ware, egal ob er an gewerbliche Kunden oder private Endverbraucher liefert, haftet er für die Ware. Er ist insbesondere für die Überprüfung der korrekten Etikettierung und Meldung von Unverträglichkeiten zuständig.
Eine Zulassung muss nicht beantragt werden, jedoch ist eine Sicherheitsbewertung jedes Produktes durch einen einschlägigen Experten Pflicht. Die gesetzlichen Anforderungen an kosmetische Mittel sind hoch und wie Lebensmittel oder andere Verbraucherprodukte unterliegen sie der amtlichen Kontrolle.
Daher wird empfohlen die Produkte stichprobenartig durch einen von der IHK bestellten und vereidigten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Adressen finden Sie im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis über „Erweiterte Suche“ unter der Sachgebietsnummer 5200. Außerdem kann man sich auch an einen von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen wenden.

Notifizierung von kosmetischen Mitteln

Seit 11. Januar 2012 ist das Web-Portal der Europäischen Kommission für kosmetische Mittel, Cosmetic Products Notification Portal (CPNP), online. Es gewährleistet eine einheitliche und zentrale Notifizierung von kosmetischen Mitteln in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union. Hintergrund für dieses Webportal ist die Umsetzungsphase der Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 vom 30. November 2009, die seit 11. Juli 2013 gültig ist.
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG)1223/2009 ist die verantwortliche Person (in der Regel Hersteller, Importeure oder Händler) verpflichtet, bestimmte Daten ihrer Produkte über das Kosmetik-Portal zu notifizieren. Sie löst somit die, durch die EU-Kosmetikrichtlinie vorgeschriebenen nationalen Meldeverpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Ausführliche Informationen zur Notifizierung von Kosmetika und Links zum CPNP-Portal finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Anzeigenpflicht in Deutschland

Die verantwortliche Person muss nach § 3 der deutschen Kosmetik-Verordnung (KosmetikV) muss die verantwortliche Person, die kosmetische Mittel in Deutschland herstellt oder aus einem Drittland in die EU importiert, der zuständigen Behörde den Herstellungs- bzw. Importort vor dem Inverkehrbringen des Produktes anzuzeigen. Diese Pflicht gilt auch für Unternehmen, die keine verantwortliche Person im Sinne der EU-Kosmetik-Verordnung sind, also nicht auf dem Produkt stehen (z. B. Lohnhersteller).

Meldung unerwünschter Wirkungen

Laut Artikel 23 der Kosmetikverordnung (Verordnung (EG ) Nr. 1223/2009) besteht eine Verpflichtung für Hersteller/Importeure und Händler, ernste unerwünschte Wirkungen bei kosmetischen Mitteln, von denen sie Kenntnis bekommen, den zuständigen Behörden zu melden. Die Meldung dient dazu, Verbraucher zu schützen. Die verantwortliche Person ist dazu verpflichtet.
Die Erstmeldung ernster unerwünschter Wirkungen geht in der Regel vom Verbraucher oder einem Arzt aus. Je nach Meldeweg (direkt an die Behörde oder die verantwortliche Person) erfolgt die Weiterleitung der Informationen mit unterschiedlichen Formularen.

Gesetzliche Regelungen bei Inhaltsstoffen

Der Einsatz von Stoffen bzw. Substanzen in kosmetischen Mitteln ist in verschiedenen Anhängen der EU-Kosmetik-Verordnung geregelt. Konservierungsstoffe, UV-Filter und Farbstoffe müssen zugelassen sein, andere Substanzen sind bei der Herstellung von kosmetischen Mitteln verboten oder nur eingeschränkt zulässig. Nicht in den Listen aufgeführte Stoffe dürfen verwendet werden, sofern die Sicherheit des Produktes gewährleistet ist und das Produkt nicht dazu geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden.
Für jedes kosmetische Produkt muss eine Sicherheitsbewertung gemäß Art. 10 der EU-Kosmetik-Verordnung durchgeführt werden. Diese ist Teil der in Art. 11 geforderten Produktinformationsdatei, die von der verantwortlichen Person zur amtlichen Überwachung bereitgehalten werden muss.

Kennzeichnungspflichten

Die Vorschriften zur Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln finden sich in Art. 19 der EU-Kosmetik-Verordnung. Ergänzend regelt die deutsche Kosmetik-Verordnung, dass die Angaben in deutscher Sprache aufzuführen sind und wie mit nicht vorverpackten Produkten zu verfahren ist.
Folgende Angaben sind unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar auf der Verpackung und dem Behältnis zu machen:
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person; bei importierten Produkten auch das Ursprungsland
  • Nenninhalt als Gewichts- oder Volumenangabe
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), sofern das kosmetische Mittel ein MHD bis zu 30 Monaten aufweist bzw. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, falls das MHD länger als 30 Monate ist.
  • Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch
  • Chargennummer oder eine andere Kennung, die eine Identifizierung des kosmetischen Produkts ermöglicht
  • Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern sich dieser nicht bereits aus seiner Aufmachung ergibt
  • Liste der Bestandteile „Ingredients“ gemäß Art. 19 g der EU-Kosmetik-Verordnung unter Angabe ihrer INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetics Ingredients) in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes; Nanomaterialien müssen eindeutig gekennzeichnet werden.
Falls es aus Platzgründen nicht möglich ist, alle Angaben auf der Verpackung und dem Produkt anzubringen, gibt es einige Ausnahmeregelungen.

Gute Herstellungspraxis

Art. 8 der EU-Kosmetik-Verordnung schreibt vor, dass die Herstellung kosmetischer Mittel im Einklang mit der guten Herstellerpraxis (GMP) erfolgt und dies dokumentiert wird. Ziel ist es, kosmetische Mittel reproduzierbar in der gewünschten Qualität herzustellen und damit ein hohes Gesundheitsniveau zu gewährleisten.
Als Grundlage für GMP wird in einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt auf die Norm DIN EN ISO 22716 „Kosmetik – Gute Herstellungspraxis (GMP) – Leitfaden verwiesen. Der Leitfaden kann beim Beuth-Verlag erworben werden.
Sie enthält einen Leitfaden zu den qualitätsbezogenen Produktaspekten von Herstellung, Überwachung, Lagerung und Versand kosmetischer Mittel. Die deutsche Übersetzung kann beim Beuth-Verlag erworben werden. Ein Importeur sollte sich auch bei dem Hersteller danach erkundigen ob ein System vorhanden ist.

Einfuhr in die EU

Der Importeur muss als verantwortliche Person den Import von Kosmetika bei der zuständigen Überwachungsbehörde anzeigen. Dieser muss mit Namen und einer in der EU ansässigen Adresse auf dem Produkt erscheinen. Außerdem muss das Ursprungsland angegeben werden. Die verantwortliche Person hat dafür Sorge zu tragen, dass alle rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ist ein kosmetisches Produkt bereits ordnungsgemäß in einem EU-Land im Verkehr, kann es auch in anderen EU-Staaten vermarktet werden. Hierbei sind jedoch noch individuelle Regelungen, wie z. B. die Angaben in der Landessprache, zu beachten.

Onlinehandel mit kosmetischen Mitteln

Grundsätzlich gelten für den Onlinehandel mit kosmetischen Mitteln alle Vorschriften der EU-Kosmetik-Verordnung und der deutschen Kosmetik-Verordnung.
Beim Onlinehandel mit kosmetischen Mitteln innerhalb der EU hat der Händler gemäß Art. 6 der EU-Kosmetik-Verordnung verschiedene Sorgfaltspflichten z. B. Überprüfung der korrekten Etikettierung und Meldung von Unverträglichkeiten. Sofern er Änderungen am Produktnamen - etwa eine Übersetzung - vornimmt, muss er im CPNP eine Händler Notifizierung für das bereits notifizierte Produkt vornehmen.
Beim Onlinehandel mit kosmetischen Mitteln aus Nicht-EU-Ländern gilt der Händler als Importeur und damit verantwortliche Person.
Beim Onlinehandel gelten bezüglich der Werbeaussagen die gleichen Kriterien wie oben beschreiben