Wirtschaft International

Meldewesen im Außenwirtschaftsverkehr

Die Meldepflicht für den Zahlungsverkehr ergibt sich aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) §§ 67 ff. Sie wurde im Zuge der Reform des Außenwirtschaftsgesetzes im September 2013 ebenfalls erneuert und betrifft alle Zahlungen über 12.500 Euro, die Inländer von Ausländern erhalten (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer leisten (ausgehende Zahlungen).
In Deutschland können Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen ohne Einschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen in das Ausland leisten oder aus dem Ausland empfangen. Es sind jedoch die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten.
Diese Vorschriften betreffen ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, den Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen.
Dabei haben in Deutschland Ansässige – natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in Deutschland – Zahlungen von mehr als 12.500 EUR oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (dazu zählen auch die Länder der EU) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

Was gilt als Zahlung?

  • Barzahlungen
  • Zahlungen mittels Lastschrift,
  • Scheck und Wechsel,
  • Überweisungen über Geldinstitute in Euro und in anderer Währung
  • Aufrechnungen und Verrechnungen.
Dies dürfte für Firmen relevant sein, die im Ausland Dienstleistungen für Dritte erbringen.

Welche grenzüberschreitenden Transaktionen sind meldebefreit?

  • Zahlungen für Warenausfuhren und -einfuhren (physische Ein- und Ausfuhr nach oder aus Deutschland)
  • Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten (Zinsen aus diesen Geschäften sind hingegen zu melden)
  • Zahlungen zwischen Ausländern, die von Inländern weitergeleitet werden (durchlaufende Posten)
  • Beträge die die Meldegrenzen nicht überschreiten

Meldung bei der Deutschen Bundesbank

Meldungen können nur noch in elektronischer Form eingereicht werden. Als Standardverfahren bietet die Deutsche Bundesbank hierfür das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) an. Es werden aber auch selbstprogrammierte Verfahren akzeptiert, wenn sie den Formvorschriften entsprechen.
Ein- und ausgehende Zahlungen sind ausschließlich über die Meldeformulare Anlage Z 4 oder Z 10 direkt vom meldepflichtigen Unternehmen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.  Die bisherige Meldung ausgehender Zahlungen über Z1-Meldungen entfällt wegen der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums SEPA. Die Änderungen betreffen u. a. auch Transithandels- und Lagergeschäfte. So wird etwa keine Unterscheidung mehr zwischen durchgehandelten Transithandelsgeschäften und Lagergeschäften gemacht. Der gebrochene Transit ist nach den Regeln des sonstigen Warenverkehrs zu melden. Zudem wurden die Kennzahlen bei Transaktions- und Bestandsmeldungen genauer untergliedert und in den Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis für die Zahlungsbilanz näher beschrieben, um Meldepflichtigen die korrekte Zuordnung von außenwirtschaftlichen Transaktionen zu erleichtern. Die Bundesbank hat eine Überleitungstabelle vom alten zum neuen Kennzahlensystem bereitgestellt.
Das Merkblatt "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr - Allgemeine Übersicht" bietet in erster Linie Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, einen Überblick über die wichtigsten Meldevorschriften. Eine übersichtliche tabellarische Aufstellung der zu meldenden Zahlungen und Bestände findet sich im Merkblatt "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr - Vordrucke, Termine, Befreiungen, Rechtsgrundlagen". Alle Merkblätter befinden sich im Internetauftritt der Bundesbank.