Schon registriert?
Novellen des VerpackG und des ElektroG
Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft steht nicht erst seit Ankündigung des Green Deals im Mittelpunkt der umweltpolitischen Bemühungen der EU. Steigenden Ambitionen schlagen sich regelmäßig auch in der deutschen Gesetzgebung nieder. Die aktuellen Novellen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) führen zu zahlreichen neuen und erweiterten Pflichten für Hersteller und Vertreiber.
Änderungen des VerpackG
Mit der
Neuregelung des VerpackG soll insbesondere der Vollzug des Gesetzes gestärkt werden. Zum 1. Juli 2022 wurden daher die Registrierungspflichten im Verpackungsregister deutlich ausgeweitet und betreffen nun auch vorbeteiligte Serviceverpackungen, also Verpackungen die erst an „Ort und Stelle“ befüllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher oder Tragetaschen, sowie alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie z. B. Transport- und Mehrwegverpackungen. Nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen nicht vertrieben werden. Daher müssen nunmehr auch elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister prüfen, ob ihre vertraglich gebundenen Hersteller der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachkommen. Ist dies nicht der Fall, greift das Vertriebsverbot.
Weitere Änderungen betreffen u. a. die Ausweitung der Pfandpflicht , Mindestrezyklatanteile in PET-Einwegflachen sowie eine verpflichtende Mehrwegalternative, die Cafés, Bistros oder Restaurants ihren Außerhaus-Kunden ab 2023 anbieten müssen.
Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz finden Sie bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Änderungen des ElektroG
Die
Novellierung des ElektroG soll zu einer Steigerung der Sammelmenge führen. Dazu soll neben einer Ausweitung der Informations- und Kennzeichnungspflichten die Einbindung des Lebensmitteleinzelhandels in die Handelsrücknahme beitragen. Betroffen sind Lebensmittelmärkte mit mind. 800 m
2 Verkaufsfläche (bei Online-Händlern Versand- und Lagerfläche), sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektrogeräte anbieten. Auch hier gilt (ab 2023), dass Händler aber auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister vor dem Anbieten bzw. Erbringen ihrer Dienstleistung prüfen müssen, ob ein Gerät ordnungsgemäß registriert ist.
Für b2b-Geräte muss neben der Glaubhaftmachung nun ein Rücknahmekonzept vorgelegt werden.
Weitere Informationen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz finden Sie bei der
Stiftung ear.