Klimaschutz

Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Die intensiv diskutierte “Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel”, kurz Carbon-Leakage Verordnung (BECV), ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten. Sie soll in internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen aus der nationalen CO2-Bepreisung schützen.

Grundlage Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Die nationale CO2-Bepreisung nach dem BEHG ist 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne Kohlenstoffdioxid gestartet und soll bis 2025 schrittweise auf 55 Euro/t CO2 angehoben werden. Dies führt in allen Wirtschaftsbereichen zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Energien. Können diese Kostensteigerungen im internationalen Wettbewerb nicht auf die Produktpreise abgewälzt werden, entstehen erhebliche Wettbewerbsnachteile mit der Gefahr von Produktionsverlagerungen ins Ausland (Carbon-Leakage). Mit der BECV sollen besonders betroffene Unternehmen entlastet werden.

Anlehnung an EU Emissionshandel

Die BECV ori­en­tiert sich grund­sätz­lich an dem Sys­tem im europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Die Bundesregierung sieht nur Unternehmen aus Branchen, die auf der Carbon Leakage Liste zum EU-ETS geführt werden, als betroffen an. Die Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einbeziehung weiterer Branchen vor. Dar­über hin­aus müs­sen Unter­neh­men eine Mindestschwelle bei der Kostenbelastung aus der CO2-Bepreisung überschreiten.

Beihilfehöhe

Die Beihilfe ist abhängig von der maßgeblichen Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad und dem Zertifikatspreis. Die maßgebliche Emissionsmenge wird vom heizwertbezogen Emissionsfaktor und dem Brennstoff-Benchmark bestimmt. Der Kompensationsgrad variert je nach beihilfeberechtigten Sektor zwischen 65 und 95 Prozent. Anträge auf Beilhilfen sind bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. 

Ökologische Gegenleistungen erforderlich

Als Gegenleistung für die Entlastung muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen seit dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem EMAS betreiben. Alternativ können Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe unter 10 GWh spätestens ab 2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50.005 betreiben oder Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Netzwerk sein. Unternehmen, die von der Entlastung profitieren werden, müssen die finanzielle Unterstützung zu einem großen Teil für klimafreundliche Investitionen einsetzen. Die BECV sieht auch eine Nachweispflicht für diese Investitionen vor.