Klimaschutz

Europäischer Emissionshandel (EU-ETS)

Seit 2005 wird der Ausstoß von Treibhausgasen in der EU bepreist. Der EU-Emissionshandel (EU-ETS) soll auf marktwirtschaftlicher Basis einen Anreiz schaffen, den Ausstoß klimaschädlicher Gase in Europa zu reduzieren. Durch eine fortlaufende Verknappung der zur Verfügung stehenden Emissionszertifikate und den Abbau kostenfrei zugeteilter Zertifikate steigen die CO2-Kosten betroffener Unternehmen stetig.

Wer ist betroffen?

Ein Unternehmen nimmt am Europäischen Emissionshandel teil, wenn es große Verbrennungsanlagen (wie fossil befeuerte Kraftwerke sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Heizwerke ab 20 MW Feuerungswärmeleistung), energieintensive Industrieanlagen (wie Hochöfen der Stahlindustrie, Raffinerien und Zementwerke) oder Luftverkehr betreibt. Näheres regelt Anhang 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG).
Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 1.732 emissionshandelspflichtige Anlagen vom EU-ETS erfasst, davon 868 Energie- und 864 Industrieanlagen (VET-Bericht 2021). Insgesamt sind in der EU rund 12.000 Industrieanlagen und Anlagen der Stromerzeugung betroffen. Dabei macht die Stromerzeugung den größten Teil aus.

Wie trägt das EU-ETS zur Senkung von Emissionen bei?

Der europäische Emissionshandel (EU-ETS) funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Die Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Emissionen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Die Emissionsberechtigungen in Form von Zertifikaten können dann auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von CO2. Die pro Jahr maximal ausgegebenen Zertifikate verringern sich von Jahr zu Jahr – entsprechend der insgesamt maximal mögliche CO2-Ausstoß. Der CO2-Preis setzt für die Unternehmen den Anreiz, das Verbrauchsverhalten zu ändern oder in nachhaltige Technologien zu investieren, um weniger CO2-Zertifikate am Markt erwerben zu müssen.

Wie wird das EU-ETS in Deutschland umgesetzt?

Die EU-Emissionshandelsrichtlinie wird in Deutschland mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt. Die Durchführung und der Vollzug des TEHG obliegt der im Umweltbundesamt angesiedelten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die DEHSt verwaltet die Konten deutscher Akteure im EU-Emissionshandelsregister, auf denen alle Transaktionen mit Berechtigungen verbucht werden.  Auch Anträge für kostenlose Zuteilungen von Emissionsrechten und Befreiungen für Kleinemittenten sind in Deutschland an die DEHSt zu richten.
Alle Anlagenbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten, sind verpflichtet, bis zum 31. Januar des Folgejahres eine jährliche Mitteilung zum Betrieb bei der DEHSt einzureichen. Das gilt auch, wenn sie nach dem TEHG als Kleinemittenten von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen befreit sind.
Anlagenbetreiber, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen auf der Basis ihres anlagenspezifischen Überwachungsplans und der Monitoring-Verordnung (MVO) die jährlichen Emissionen der Anlage ermitteln und in einem Emissionsbericht erstellen. Bis Ende April eines Jahres muss der Anlagenbetreiber Emissionsberechtigungen  abgeben, die den geprüften Emissionen des Emissionsberichts für das Vorjahr entspricht. Reicht ihm hierzu seine ursprüngliche Ausstattung mit Emissionsberechtigungen nicht aus, muss er vor dem Stichtag Zertifikate am Markt erwerben.