IE-Richtlinie

Industrieemissionsrichtlinie

Die IE-Richtlinie ist die wichtigste europäische Regelungsgrundlage für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen. Sie verfolgt insbesondere das Ziel, Umweltstandards in Europa anzugleichen und dadurch gerechtere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. 
Vom Regelungsregime der IE-Richtlinie werden ca. 52.000 Industrieanlagen in Europa erfasst, darunter ca. 9.000 in Deutschland. Dazu gehören insbesondere Anlagen der Energiewirtschaft, der mineralverarbeitenden Industrie, der chemischen Industrie, der Abfallbehandlung, der Holz- und Papierindustrie, der Nahrungsmittelindustrie, der Intensivtierhaltung und der Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln.

Welche Anlagen sind von der Industrieemissionsrichtlinie betroffen?

Die Industrieemissionsrichtline (IE-Richtlinie) regelt die Genehmigung, den Betrieb und die Stilllegung von sogenannten IED-Anlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat die ⁠IE-Richtlinie⁠ mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen – IndEmissRLUG vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013 in nationales Recht umgesetzt. Die Vorschriften sind seit dem 02.05.2013 in Kraft. Änderungen erfolgten vor allem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (⁠BImSchG⁠), im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). IED-Anlagen nach BImSchG sind dabei alle im Anhang 1 der 4. BImSchV genannten “Verfahren”, die zusätzlich mit einem “E” gekennzeichnet sind.

Welchen Pflichten unterliegen Betreiber von IED-Anlagen?

Betreiber von IED-Anlagen unterliegen besonderen Pflichten:

Verbindliche Einhaltung des Standes der Technik nach BVT-Schlussfolgerungen

Kernstück der IE-Richtlinie sind die besten verfügbaren Techniken (BVT), die in den auf EU-Ebene festgelegten BVT-Merkblättern (Englisch: BREFs – Best Available Techniques Reference Documents) beschrieben werden und die die Grundlage für Umweltschutzanforderungen an die Betriebe bilden. Beste verfügbare Techniken sind Maßnahmen, die bei integrierter Betrachtung aller Umweltmedien für die branchenbezogenen Anlagentätigkeiten den höchsten Umweltschutz gewährleisten und gleichzeitig von den EU-Mitgliedstaaten für technisch ausgereift und grundsätzlich ökonomisch zumutbar erachtet werden.

Jährlicher Bericht über die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen

Der Betreiber von IED-Anlagen ist gemäß § 31 BImSchG verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Anwendung der BVT- Schlussfolgerungen vorzulegen. Sofern Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.

Regelmäßige Umweltinspektionen

Je nach Risikoeinstufung findet alle ein bis drei Jahre eine Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde statt. Darüber hat die Behörde einen Bericht zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht

Wird für eine neu zu errichtende IED-Anlage eine Genehmigung bzw. für eine bestehende Anlage eine Änderungsgenehmigung beantragt und soll im Rahmen der Anlagentätigkeit mit gefährlichen Stoffen (gemäß CLP-Verordnung) umgegangen werden, muss der Betreiber einen sogenannten Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser vorlegen. Wird die betreffende Anlage zu einem späteren Zeitpunkt stillgelegt, hat der Betreiber bei erheblicher Verschmutzung von Wasser oder Boden das Anlagengrundstück – soweit dies verhältnismäßig ist – durch Sanierung wieder in den Ausgangszustand zu versetzen. 

Revision der IE-Richtlinie im Rahmen des Green Deals

Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Green Deal am 5. April 2022 einen Vorschlag zur Überarbeitung der IE-Richtlinie veröffentlicht. Dieser sah unter anderem eine Ausweitung des Anwendungsbereichs und eine strengere Festsetzung von Emissionsgrenzwerten vor. Am 29. November 2023 haben Parlament, Rat und Kommission im Trilog eine vorläufige Einigung erzielt.
Den Pressemitteilungen zufolge setzte sich der Rat mit seinem Kompromissvorschlag durch, dass künftig die „strengsten erreichbaren Emissionsgrenzwerte“ eingehalten werden müssen. Neu eingeführt werden soll das Konzept der Umweltleistungsgrenzwerte, die von den zuständigen Behörden in der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen festgelegt werden. Die Umweltleistungsgrenzwert-Spannen sollen für alle Energiequellen verbindlich vorgegeben werden, mit Ausnahme von Wasser, für das die zuständigen Behörden verbindliche Ziele festlegen müssen.
Der Anwendungsbereich wurde um den industriellen Abbau von nicht-energetischen Rohstoffen und die Batterieherstellung erweitert. Industrieminerale werden wohl zunächst mit einer Überprüfungsklausel ausgenommen. Am meisten Streit gab es beim Thema Tierhaltung. Hier wurden die Schwellenwerte im Vergleich zum Kommissionsvorschlag angehoben und Ausnahmen sowie Übergangsbestimmungen beschlossen.
Bei den Strafen einigte man sich auf „mindestens 3 Prozent des Jahresumsatzes“ für die schwersten Verstöße. Auch individuelle Schadenersatzansprüche sollen festgesetzt werden. Allerdings behielten sich die Mitgliedstaaten hier „Flexibilisierungen“ für die Umsetzung in nationales Recht vor.
Parlament und Rat müssen den Änderungen noch final zustimmen.