Energie

Plattform für Abwärme ist online!

Seit dem 15. April 2024 steht Nutzern bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA) die Abwärmeplattform zur Registrierung und Dateneintragung bereit. Die Frist für die erstmalige Datenmeldung wurde bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
Die Plattform schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, Abwärme nutzbar zu machen und damit Deutschlands Energieeffizienz weiter zu steigern. Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr, werden auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar.
Nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) in der entsprechenden Plattform der BAFA zu übermitteln. Diese Daten sind jährlich bis 31. März mitzuteilen und aktuell zu halten. Nach den Übergangsvorschriften aus § 20 EnEfG war die erstmalige Frist zur Übermittlung der Abwärmedaten bereits der 1. Januar 2024. Da weder die Infrastruktur der Verwaltung fristgemäß verfügbar war, noch für Betriebe ausreichend Zeit zur Etablierung entsprechender Datenerhebungsprozesse bestand, wurde die Frist vorerst bis Mitte des Jahres 2024 verlängert.
Mit dem Start der Abwärmeplattform zum 15. April 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt. 
Wichtige Hinweise:
Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, setzt das fachlich zuständige BMWK die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025.
Zu den konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen hat die BfEE ein Merkblatt veröffentlicht.