Muster

Unternehmertestament

Rechtlicher Hintergrund

Im Rahmen der Nachfolgeplanung muss neben der Frage, wann die Nachfolge durchgeführt werden soll, auch festgelegt werden, was im Todesfall des Unternehmers passieren soll. Hat der Erblasser die Erbfolge nicht durch eine wirksame Verfügung von Todes wegen geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zumeist ist die gesetzliche Erbregelung aber nicht geeignet, den Bestand eines Unternehmens langfristig zu sichern. Folglich sollten Sie als Unternehmer überlegen, wie Sie im Rahmen einer individuellen Nachfolgeplanung Ihre persönlichen Vorstellungen verwirklichen können. Hierbei sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt oder Notar einschalten.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament errichtet oder Erbvertrag abgeschlossen wurde. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers nach einem bestimmten Erbenordnungssystem (§ 1924 ff. BGB) sowie der überlebende Ehegatte (§ 1931 BGB). Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt der Staat (§ 1936 BGB). Die Regelungen, die der Gesetzgeber anbietet, sind auf Durchschnittsfälle zugeschnitten und somit für komplizierte Familien- und Vermögensverhältnisse nicht geeignet. Deshalb bietet sich eine vertragliche Regelung der Erbfolge an. Es können Regelungen getroffen werden, die nur im Todesfall in Kraft treten. Oder es können vorsorgliche Regelungen getroffen werden, die in ein Gesamtkonzept der Unternehmensnachfolgeplanung integriert sind. Regelungen für den Todesfall haben den Sinn, Konflikte zu vermeiden, den Nachfolger zu motivieren und steuerliche Vorteile zu sichern.

Testament und Erbvertrag

Nach der im Erbrecht geltenden Testierfreiheit kann der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen grundsätzlich frei bestimmen. Allerdings müssen nahe Angehörige zu einem bestimmten Teil berücksichtigt werden  Das Testament können Sie selbst errichten oder mit Hilfe eines Notars errichten lassen. Beachten Sie hierbei die Formvorschriften!

Berliner Testament

Unter einem "Berliner Testament" versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und in dem gleichzeitig festgelegt wird, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils als Erbe berücksichtigt werden. Ziel dieser Regelung ist, den Nachlass zusammenzuhalten. Sinnvoll ist dies in den Jahren, wenn die Kinder noch klein sind und der Ehepartner in der Lage ist, die Unternehmerrolle zu übernehmen. Wenn das Unternehmerehepaar kurz vor dem Ruhestand steht und klar ist, welches Kind Nachfolger werden soll, sollte eine andere Regelung getroffen werden. Ansonsten wird das Unternehmen zunächst auf den Ehegatten und dann erst auf das Kind übertragen. Dies wären zwei Erbgänge und somit fiele zweimal Erbschaftsteuer an. Auch wird die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Ein Erbvertrag kann zwischen mehreren (mindestens zwei) Personen geschlossen werden. Er muss notariell abgeschlossen werden. Die Besonderheit des Erbvertrages besteht darin, dass er im Gegensatz zum Testament nicht von einem der Partner einseitig aufgehoben oder geändert werden kann. Es besteht aber die Möglichkeit, sich ein Rücktrittsrecht für unvorhergesehene Umstände vorzubehalten. Möglichkeiten, das Unternehmen durch eine letztwillige Verfügung auf einen Nachfolger zu übertragen:
  • Erlassung einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB): Der Erblasser kann durch eine Teilungsanordnung bestimmen, dass ein Dritter zu einem späteren Zeitpunkt über die Auseinandersetzung des Nachlasses zu entscheiden hat. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Kinder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht alt genug sind oder weil noch nicht feststeht, welches Kind einmal Nachfolger sein wird.
  • Zuweisung des Unternehmens an den Nachfolger im Wege des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB): Die Besonderheit des Vorausvermächtnisses besteht darin, dass der Vermächtnisnehmer zugleich Erbe ist. Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer außer seinem Erbteil ein Vermögensteil zugewendet wird, den er nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
  • Einräumung eines Übernahmerechts: Der Erblasser kann dem Erben vermächtnisweise ein Übernahmerecht einräumen. Somit hat der Erbe das Recht, das Unternehmen gegen Zahlung einer vom Erblasser festgesetzten Gegenleistung an die übrigen Erben zu erwerben.
Tipp: Sowohl das Testament als auch den Erbvertrag sollten Sie regelmäßig darauf überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch Ihren Vorstellungen und den äußeren Umständen entsprechen.

Pflichtteil

Pflichtteilberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte, wenn sie an sich gesetzliche Erben wären, jedoch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil beinhaltet den persönlichen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Diese Regelung kann zu einer Bedrohung für das Unternehmen werden, denn der Anspruch des Pflichtteilberechtigten ist sofort und in bar fällig. Dies kann Liquiditätsprobleme verursachen, die bis zur Schließung des Unternehmens führen können. Der Anspruch auf den Pflichtteil naher Angehöriger kann nur unter sehr engen Voraussetzungen entzogen werden. Ein Verzicht des Berechtigten auf den Pflichtteil ist möglich. Auch dieser muss notariell beurkundet werden.
Tipp: Sprechen Sie frühzeitig mit allen Pflichtteilberechtigten! Nur so finden Sie eine Lösung, die das Fortbestehen Ihres Unternehmens wirklich ermöglicht.

Vorweggenommene Erbfolge

Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man entgeltliche oder unentgeltliche (schenkweise) Vermögensübertragungen auf den oder die voraussichtlichen Erben. Dies wird von Fall zu Fall sehr individuell auszugestalten sein, da jedes Unternehmen, jede Familie und jedes Vermögen verschiedenartig sind. Wichtig ist hierbei, eine Regelung zu finden, die auf den Einzelfall zugeschnitten ist und die rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten ausschöpft. Ziele dieser Regelungen:
  • Finanzielle Absicherung des Unternehmers
  • Gewährleistung der Unternehmenskontinuität
  • Klare Trennung der finanziellen Sphären von Senior und Junior
Beispiele für Vereinbarungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge:
  • Nachfolger übernimmt Versorgungsleistungen gegenüber dem Erblasser.
  • Nachfolger verpflichtet sich, die Ansprüche der Miterben auszugleichen.
  • Nachfolger zahlt dem Erblasser einen Teilkaufpreis.
  • Nachfolger verpflichtet sich, bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers zu übernehmen.
  • Nachfolger wird als Mitgesellschafter aufgenommen.
  • Verpachtung des Unternehmens an den Nachfolger mit Vererbung im Todesfall.

Checkliste zum Unternehmertestament

  • Haben Sie ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt?
  • Haben Sie die Formvorschriften beachtet?
  • Ist das Testament sicher verwahrt? Weiß Ihre Familie, wo es sich befindet?
  • Ist Ihr Ehepartner finanziell abgesichert?
  • Regelt Ihr Ehevertrag auch die Erbfolge?
  • Haben Sie die Pflichtteilansprüche bedacht?
  • Welche Belastungen durch Erbschaft- und Schenkungsteuer muss Ihre Familie tragen?
  • Wann haben Sie Ihr Testament/Ihren Erbvertrag zuletzt überprüft?
  • Sind neue Umstände eingetreten, die berücksichtigt werden müssen (z. B. Geburt eines Kindes)?